Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


III. Bezieher von Sozialleistungen und
Arbeitslosengeld II sowie Arbeitsunfähige und
Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch

Personen sind in der Zeit, für die sie von einem innerstaatlichen Leistungsträger eine Sozialleistung beziehen, in der gesetzlichen RV kraft Gesetzes versicherungspflichtig, sofern sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).

Besteht für die Sozialleistungsbezieher insoweit keine Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes, kann - abgesehen von bestimmten Personenkreisen (§ 4 Abs.3a SGB VI) - die Versicherungspflicht auf Antrag für Sozialleistungsbezieher geltend gemacht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Aber auch Versicherte, die als Arbeitsunfähige oder Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (nachfolgend als Rehabilitanden bezeichnet) nur deshalb kein Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder aber dort ohne Anspruch auf Krankengeldversichert sind, können auf Antrag rentenversicherungspflichtig werden, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (nach folgend als Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bezeichnet) zuletzt versicherungspflichtig waren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Mit Wirkung vom 1.1.2005 sind die vormalige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem, der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB H) zusammengeführt worden. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst neben anderen Leistungen das Arbeitslosengeld II. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II waren vom 1.1.2005 bis zum31.12.2010 versicherungspflichtig in der gesetzlichen RV (§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI - eingefügt durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGB1. I S. 2954). Anders als bei den Beziehern von Sozialleistungen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (vgl. 1.) war die kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht daran gebunden, dass im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV bestanden hat. Dem entsprechend war die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 Abs. 3 SGB VI nicht auf die Bezieher von Arbeitslosengeld II auszuweiten. Zum 31.12.2010 ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV für Bezieher von Arbeitslosengeld II entfallen (§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI wurde aufgehoben durch Art. 19des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 [HBeglG 2011] vom 14.12.2010, BGBl. IS. 1885).Die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach dem 31.12.2010 können Anrechnungszeiten sein (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI - angefügt durch Art. 19 des o.g. HBeg1G 2011, vgl. B I.9.3.2.1).





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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