Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.1 Versicherungsfreiheit bei Ausübung
einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit

Nicht selten geht jemand neben seiner ständigen versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit noch weiteren Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern oder aber kleineren, an sich versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten nach. Zudem gibt es viele Personen, wie beispielsweise Hausfrauen, Rentner, Pensionäre und Studenten, deren Lebensunterhalt nicht durch Einkünfte aus versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungen bzw. selbständigen Tätigkeiten, sondern anderweitig gesichert ist. Auch siebessern ggf. ihre Einkünfte auf. Diese selbständigen Tätigkeiten bzw. abhängigen Beschäftigungen werden beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als geringfügig bezeichnet und sind versicherungsfrei.

Hinweise:
1. Pauschale (Arbeitgeber-) Beiträge – wie für geringfügig entlohnte Beschäftigungen – sind für geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten nicht zu zahlen.
2. Bei geringfügig vergüteten selbständigen Tätigkeiten kann- im Gegensatz zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen - nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden.
3. Die Besonderheiten der Pflichtbeitragsberechnung für abhängig Beschäftigte innerhalb der Gleitzone (sog. Niedriglohn-Jobs von 400,01 bis 800,- EUR) finden auf selbständig Tätige keine Anwendung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400,- EUR monatlich überschritten, so ist der volle Pflichtbeitrag vom Selbständigen allein zu tragen.

Eine selbständige Tätigkeit kann aufgrund desgeringen Umfangs (sog. geringfügig vergütete selbständige Tätigkeit) oder wegen ihrer kurzen Dauer (sog. kurzfristige selbständige Tätigkeit) geringfügig (§ 8 SGB IV) und damit versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 SGB VI)





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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