Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.1.1 Versicherungsfreie geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten

Eine geringfügig vergütete selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit regelmäßig im Monat 400,- EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Sie ist versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Der wöchentliche Umfang der selbständigen Tätigkeit ist vom 1.4.2003 an nicht mehr zu prüfen (vgl. aber Sonderregelungen in 1.1.1.4). Bis zum 31.3.2003 lag eine geringfügig vergütete selbständige Tätigkeit nur vor, sofern neben der Arbeitseinkommensgrenze auch die Zeitgrenze eingehalten wurde. Dazu musste die Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. bis zum 31.3.2003 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

Hinweis:
Durch den Wegfall der Zeitgrenze sind Selbständige, die einen Verlust oder nur geringfügige Einkünfte erwirtschaften, stets versicherungsfrei, weil sie eine geringfügig vergütete selbständige Tätigkeit aus üben. Sie haben damit keine Möglichkeit Pflichtbeiträge aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit zu zahlen.





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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