Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
1.1.1.1 Einzelne Personenkreise
Zum Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer i.S. des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gehören u.a.
- Lehrbeauftragte (Dozenten) an Universitäten, Hoch- und Fachhoch
schulen, Fachschulen, Volkshochschulen und an sonstigen - auch
privaten - Bildungseinrichtungen (z.B. Sprachenschulen). Wobei
die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung, insbesondere
von Personen, die an privaten Bildungseinrichtungen tätig sind, häu
fig mit den Begriffen Training, Coaching, Moderation oder Supervision
umschrieben werden, was aber nicht zu einer abweichenden
Beurteilung zwingt.
Zur Abgrenzung einer selbständigen Lehrtätigkeit vom Lehren im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses vgl. VI. - Feldenkraispädagogen
Personen, die durch systematische Unterweisung die Feldenkrais Methode in Einzelunterricht ("Funktionale Integration") und/oder in Gruppenunterricht ("Bewusstheit durch Bewegung") vermitteln. - Lehrer der F. M. Alexander-Technik
Selbständige, die die F. M. Alexander-Technik vermitteln, können zumPersonenkreis derLehreri.S. des§ 2 Satz 1Nr.1SGBVIgehö ren. Die nach Frederick MatthiasAlexander (1869 - 1955) benannte Technik ist eine den Körper integrierende pädagogische Methode, die auf erfahrungswissenschaftlicher Grundlage das Wiedererlernen eines natürlichen und ausgewogenen Umgangs mit sich selbst er möglicht. Die F. M. Alexander-Technik wird sowohl in Einzelunter richt als auch in Gruppenarbeit angeboten. - Nachhilfelehrervon Einzelpersonen, Repetitoren.
- Ski-,Tennis-, Reit-,Golf-, Surf-,Segel-, Schwimm-, Tauch-, Yogausw. -lehrer bzw. -trainer.
- Fahrlehrer
Selbständig wird die Tätigkeit ausgeübt, wenn Fahrlehrer neben der Fahrlehrererlaubnis
- die zur Leitung der FahrschuleberechtigendeFahrschulerlaubnis besitzen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Fahrlehrergesetz - FahrlG -) oder
- ohne im Besitz dieser Erlaubnis zu sein, als Mituntemehmer einer Fahrschule, die in Form einer juristischen Person (§11 Abs. 2 FahrlG) oder als nicht rechtsfähiger Verein (§ 49 Abs.5 FahrlG) betrieben wird, tätig sind und aufgrund ihrer Mitunternehmer stellung keine abhängig Beschäftigten der Fahrschule sind.
Um feststellen zu können, ob Fahrlehrer die Fahrlehrererlaubnis und die Fahrschulerlaubnis besitzen, sind die amtlichen Eintragungen der Erlaubnisbehörde im Fahrlehrerschein heranzuziehen. Bei Fahr lehrern ohne Fahrschulerlaubnis, die Mituntemehmersind, gibt der Fahrlehrerschein allerdings keinen Aufschluss darüber, ob der Fahr schule eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist. Die Erlaubnis behörde kann ggf. die entsprechenden Feststellungentreffen. - Fitness- oder Aerobictrainer in Fitnessstudios,
wenn sie für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainings programm entwerfen, dieses mit den Teilnehmern besprechen, die zu trainierenden Muskelgruppen erklären, Anleitungen zur richtigen Körperhaltung bei den Übungen geben, das Training während der gesamten Vertragsdauer überwachen und durch kritische Äußerun gen und Anregungen begleiten sowie nötigenfalls Übungen ändern.
Zu Aerobictrainem hat das BSG in zwei Urteilen vom 22.6.2005 - B 12 RA 6/04 R - (in: USK 2005-18) und - B 12 RA 14/04 R - entschieden, dass sich die Tätigkeit auch dann als Lehrtätigkeit dar stellt, wenn sie darauf gerichtet ist, den ständig wechselnden Kurs teilnehmern in ihrer jeweiligen Gesamtheit isoliert auf die Zeit der unmittelbaren Begegnung eine aktuelle und mit sonstigen Einheiten nicht abgestimmte Anleitung zur gemeinsamen Körperbewegung zu vermitteln, deren Inhalt keinerlei Gedächtnisspuren hinterlässt und demgemäß außerhalb desKurses nicht reproduzierbar ist.Auch dann handelt es sich um die Vermittlung einer - wenn auch flüchtigen - speziellen Fähigkeit durch praktischen Unterricht in der organisier ten Form eines Kurses im institutionellen Rahmen des jeweiligen Studios.
Von einer lehrenden Tätigkeit kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn sich die individuelle Betreuung durch den Fitness trainer nur auf die notwendige Einweisung in die Benutzung der Geräte beschränkt (BFH-Urteil vom 13.1.1994 - IV R 79/92 -, in: BFHE 173,331). - Kinästhetik-Trainer,
die auf diesem Gebiet Kurse geben. Bei der Kinästhetik handelt es sich um ein in den USA entwickeltes Instrument zur Analyse menschlicher Bewegungsmuster. - Physiotherapeuten (früherals Krankengymnasten bezeichnet), sofern sie Gesunden Gymnastikunterricht erteilen (zu Physiotherapeuten/Krankengymnasten, die Kranke behandeln, vgl. 2.1.1.2).
- Orientierungs- und Mobilitätslehrer/-trainer
Aufgabe dieses Personenkreises ist, Blinde und Sehbehinderte in den verschiedenen Möglichkeiten der Orientierung im alltäglichen Leben zu unterweisen und diese hierdurch zu einer größtmöglichen selbständigen Lebensführung zu befähigen. - Tanzschullehrer,
die Tanz- und Bewegungsformen lehren, die vorrangig einer sinn vollen Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen (Folklore, Gesellschaftstanz, Robotertanz, Improvisation, Kindertanzerziehung, rhythmische Gymnastik, Aerobic).
Zur Abgrenzung zu künstlerisch Lehrenden vgl. 1.1.1.2.
Zum Personenkreis der selbständig tätigen Lehrer i.S. des § 2 Satzl Nr. 1 SGB VI zählen aber u.a. nicht
- Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,
dietherapeutisch tätig werden, Krankheitssymptome diagnostizieren sowie entsprechende Behandlungsmaßnahmen erarbeiten und durch führen.
Zur Abgrenzung zu künstlerisch Lehrenden vgl. 1.1.1.2. - Sprachheilpädagogen,
die als zugelassene Leistungserbringer im Sinne von § 124 SGB V im Bereich Sprachtherapie - z.B. als Logopäden - Sprachbehinderte therapeutisch behandeln. - Heileurhythmisten.
Diese Personenkreise gehören auch nicht zu den in der Kranken-, Wo chen-, Säuglings- oderKinderpflege selbständig tätigen Pflegepersonen gem. § 2 Satz l Nr. 2 SGB VI.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587