Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.1.1.2 Abgrenzung zu künstlerisch und publizistisch Lehrenden

Selbständig tätige Lehrer,die im künstlerischen Bereich (Musik, darstellende oder bildende Kunst) oder im publizistischen Bereich als z.B. Ausbilderoder Pädagogen lehren,gehörenzum Personenkreisder nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten, die gem. § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtig sind (vgl.6.).

Dazu zählen beispielsweise selbständig tätige

  • Musik-,Gesangs-,und Ballettlehrer sowie Eurythmie-Lehrer
    (BSG-Urteilvom 14.12.1994-3/12 RK 62/93-in: SozR 3-5425 § 2 Nr. 2).
  • Atem-, Sprech- und Stimmlehrer,
    die im pädagogisch und musisch-kreativen Bereich Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln sowie Sprach- und Sprechunterricht zur Ausbildung der Stimme erteilen (z.B. zur Beherrschung der Atemund Stimmtechnik in der freien Rede oder im Gesang im Rahmen der Ausbildung für einen künstlerischen Beruf).
  • Tanz(schul)lehrer,
    sofern die Ausbildung in Tanz- und Bewegungsformen erfolgt, die Elemente schöpferischer Gestaltung enthalten und z.B. bei Auftritten in Shows zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (Turniertänze, z.B. in Standard-, Formations- oder Lateinamerikanischen Tänzen).

Nicht immer ist eine klare Grenzziehung möglich, ob die lehrende Tätigkeit zum speziellen künstlerisch bzw. publizistischen Bereich oder aber zumallgemeinen Bereich gehört. Um in Zweifelsfällen feststellen zu können, ob die lehrende Tätigkeit die Voraussetzungen füreineVersicherangspflicht nach dem KSVG erfüllt, werden Betroffene gebeten, sich an die Künstlersozialkasse (KSK) zu wenden, deren Anschrift sie in 6.1 finden.





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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