Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
1.1.1.1 Ermittlung des Arbeitseinkommens
Bei der Prüfung, ob das aus der selbständigen Tätigkeit resultierende Arbeitseinkommen im Monat 400,- EUR nicht übersteigt, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitseinkommen auszugehen.
Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§15 Abs. 1 SGB IV). Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (bis 2100,- EUR jährlich bzw. 175,- EUR monatlich) und steuerfreie Aufwandsentschädigungen stellen kein Arbeitseinkommen i.S. des § 15 Abs.1 SGB IV dar. Sie sind daher bei der Prüfung des Arbeitseinkommens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht zu berücksichtigen. So besteht z.B. für eine fortlaufend nebenberuflich tätige Lehrkraft bzw. einen Übungsleiter eines Sportvereins Versicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IV, sofern die aus der Lehr- bzw. Übungsleitertätigkeit erzielten Einnahmen (Honorare) einschl. der nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmenregelmäßig 575,-EUR (400,- EUR plus 175,- EUR) im Monat nicht überschreiten.
Das Arbeitseinkommen darf regelmäßig im Monat 400,- EUR nicht übersteigen. Es liegt in der Natur einer selbständigen Tätigkeit, dass das aus ihr erzielte Arbeitseinkommen in der Regel monatlich nicht gleichbleibend, sondern schwankend ist. Das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen ist daher bei der Beurteilung, ob eine geringfügig vergütete selbständige Tätigkeit vorliegt, durch eine vorausschauende gewissenhafte Schätzung durch den Selbständigen (bzw. ggf. dessen Steuerberater) zu ermitteln. Die künftige Entwicklung des Arbeitseinkommens kann der Selbständige (bzw. sein Steuerberater) u.a. einschätzen, indem er die gegenwärtige und künftige Auftragslage sowie die künftigen Investitionen - die nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften u.U. als Betriebsausgaben den Gewinn vermindern - berücksichtigt. Bei der gewissenhaften Schätzung ist grundsätzlich auf das Kalenderjahr abzustellen. Wird aber beispielsweise eine einmalige oder zeitlich eng begrenzte Lehrtätigkeit für drei Monate wahrgenommen, ist die Schätzung des durchschnittlichen Arbeitseinkommens auf den Zeit raum der entsprechenden Lehrbeauftragung (z.B. Kurszeitraum) abzustellen.
Hinweis:
Einkommensteuerbescheide aus dem vergangenen Jahr bzw. den
vorvergangenen Jahren können für die Beurteilung, ob (weiterhin)
eine geringfügig vergütete selbständige Tätigkeit ausgeübt wird,
nicht herangezogen werden. Die in den Einkommensteuerbescheiden enthaltenen Einkommensdaten können ausschließlich bei der
Zahlung von einkommensgerechten Beiträgen zugrunde gelegt wer
den (vgl. VIII. 1.5).
Auch wenn eine gewissenhafte Selbsteinschätzung vorzunehmen ist, wird diese dennoch in vielen Fällen durch den Eintritt nicht vorhersehbarer Umstände bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von dem im späteren Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres ausgewiesenen Arbeitseinkommen abweichen. Die Festlegung (gewissenhafte Selbsteinschätzung) bleibt aber- anders als im Steuerrecht, in dem die Einkommensteuervorauszahlungen nur vorläufigen Charakter haben- für die Vergangenheit maßgebend.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587