Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


1.1.1.1 Ermittlung des Arbeitseinkommens

Bei der Prüfung, ob das aus der selbständigen Tätigkeit resultierende Arbeitseinkommen im Monat 400,- EUR nicht übersteigt, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitseinkommen auszugehen.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit (§15 Abs. 1 SGB IV). Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG (bis 2100,- EUR jährlich bzw. 175,- EUR monatlich) und steuerfreie Aufwandsentschädigungen stellen kein Arbeitseinkommen i.S. des § 15 Abs.1 SGB IV dar. Sie sind daher bei der Prüfung des Arbeitseinkommens der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht zu berücksichtigen. So besteht z.B. für eine fortlaufend nebenberuflich tätige Lehrkraft bzw. einen Übungsleiter eines Sportvereins Versicherungsfreiheit gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IV, sofern die aus der Lehr- bzw. Übungsleitertätigkeit erzielten Einnahmen (Honorare) einschl. der nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmenregelmäßig 575,-EUR (400,- EUR plus 175,- EUR) im Monat nicht überschreiten.

Das Arbeitseinkommen darf regelmäßig im Monat 400,- EUR nicht übersteigen. Es liegt in der Natur einer selbständigen Tätigkeit, dass das aus ihr erzielte Arbeitseinkommen in der Regel monatlich nicht gleichbleibend, sondern schwankend ist. Das regelmäßige monatliche Arbeitseinkommen ist daher bei der Beurteilung, ob eine geringfügig vergütete selbständige Tätigkeit vorliegt, durch eine vorausschauende gewissenhafte Schätzung durch den Selbständigen (bzw. ggf. dessen Steuerberater) zu ermitteln. Die künftige Entwicklung des Arbeitseinkommens kann der Selbständige (bzw. sein Steuerberater) u.a. einschätzen, indem er die gegenwärtige und künftige Auftragslage sowie die künftigen Investitionen - die nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften u.U. als Betriebsausgaben den Gewinn vermindern - berücksichtigt. Bei der gewissenhaften Schätzung ist grundsätzlich auf das Kalenderjahr abzustellen. Wird aber beispielsweise eine einmalige oder zeitlich eng begrenzte Lehrtätigkeit für drei Monate wahrgenommen, ist die Schätzung des durchschnittlichen Arbeitseinkommens auf den Zeit raum der entsprechenden Lehrbeauftragung (z.B. Kurszeitraum) abzustellen.

Hinweis:
Einkommensteuerbescheide aus dem vergangenen Jahr bzw. den vorvergangenen Jahren können für die Beurteilung, ob (weiterhin) eine geringfügig vergütete selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, nicht herangezogen werden. Die in den Einkommensteuerbescheiden enthaltenen Einkommensdaten können ausschließlich bei der Zahlung von einkommensgerechten Beiträgen zugrunde gelegt wer den (vgl. VIII. 1.5).

Auch wenn eine gewissenhafte Selbsteinschätzung vorzunehmen ist, wird diese dennoch in vielen Fällen durch den Eintritt nicht vorhersehbarer Umstände bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von dem im späteren Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres ausgewiesenen Arbeitseinkommen abweichen. Die Festlegung (gewissenhafte Selbsteinschätzung) bleibt aber- anders als im Steuerrecht, in dem die Einkommensteuervorauszahlungen nur vorläufigen Charakter haben- für die Vergangenheit maßgebend.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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