Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.1.1.2 Wechsel vonVersicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit und Versicherungspflicht
- 1.1.1.3 Ausnahme von der Versicherungsfreiheit
- 1.1.1.4 Sonderregelungen
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.1.1.3 Ausnahme von der Versicherungsfreiheit
Die Versicherungsfreiheit bei Ausübung einer geringfügig vergüteten selbständigen Tätigkeit fand seitdem 1.8.2004 keine Anwendung mehr auf die nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI versicherungspflichtigen Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (sog. "Ich-AG", vgl. I.11).
Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrund lagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI mit Wirkung vom 1.8.2004 um diesen Personenkreis ergänzt. Entsprechend dem Gesetzeszweck (soziale Absicherung der Bezieher eines Existenzgründungzuschusses) wurde damit erreicht, dass dieser Personenkreis auch dann Beiträge zur gesetzlichen RV zuzahlen hat, wenn der aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Gewinn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überstieg.
Bis zum 31.7.2004 waren geringfügig vergütete Tätigkeiten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB IV) der Bezieher eines Existenzgründungszuschusses nach den allgemeinen Regelungen zur Versicherungsfreiheit zu beurteilen und daher versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Wurde die Tätigkeit überden 31.7.2004 hinaus weiter im geringfügig vergüteten Umfang ausgeübt, bestand vom 1.8.2004 an Versicherungspflicht. Bis dahin erteilte Bescheide über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit waren von den zuständigen Rentenversicherungsträgern aufzuheben.
Hinweis:
Endete die Versicherungspflicht als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (§ 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI) und trat für die ggf.
weiterhin ausgeübte Tätigkeit nunmehr Versicherungspflicht nach
einer anderen Vorschrift ein (§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI), fanden
die allgemeinen Regelungen zur Versicherungsfreiheit wegen Ausübung einer geringfügig vergüteten Tätigkeit Anwendung.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587