Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


1.1.1.3 Ausnahme von der Versicherungsfreiheit

Die Versicherungsfreiheit bei Ausübung einer geringfügig vergüteten selbständigen Tätigkeit fand seitdem 1.8.2004 keine Anwendung mehr auf die nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI versicherungspflichtigen Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (sog. "Ich-AG", vgl. I.11).

Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrund lagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI mit Wirkung vom 1.8.2004 um diesen Personenkreis ergänzt. Entsprechend dem Gesetzeszweck (soziale Absicherung der Bezieher eines Existenzgründungzuschusses) wurde damit erreicht, dass dieser Personenkreis auch dann Beiträge zur gesetzlichen RV zuzahlen hat, wenn der aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Gewinn die Geringfügigkeitsgrenze nicht überstieg.

Bis zum 31.7.2004 waren geringfügig vergütete Tätigkeiten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB IV) der Bezieher eines Existenzgründungszuschusses nach den allgemeinen Regelungen zur Versicherungsfreiheit zu beurteilen und daher versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Wurde die Tätigkeit überden 31.7.2004 hinaus weiter im geringfügig vergüteten Umfang ausgeübt, bestand vom 1.8.2004 an Versicherungspflicht. Bis dahin erteilte Bescheide über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit waren von den zuständigen Rentenversicherungsträgern aufzuheben.

Hinweis:
Endete die Versicherungspflicht als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (§ 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI) und trat für die ggf. weiterhin ausgeübte Tätigkeit nunmehr Versicherungspflicht nach einer anderen Vorschrift ein (§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SGB VI), fanden die allgemeinen Regelungen zur Versicherungsfreiheit wegen Ausübung einer geringfügig vergüteten Tätigkeit Anwendung.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:



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