Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


1.1.1.4 Sonderregelungen

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. bis zum 31.3.2003 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB IV lag eine geringfügig vergütete selbständige Tätigkeit vor, wenn

  • die selbständige Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde (Zeitgrenze) und
  • das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 325,- EUR nicht überstieg (Arbeitseinkommensgrenze). Sie war versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Selbständig Tätige, die am 31.3.2003 wegen Erreichens der o.g. Zeitgrenze und/oder Überschreitens der Arbeitseinkommensgrenze versicherungspflichtig waren (beispielsweise mit einem Arbeitseinkommen von regelmäßig 350,- EUR monatlich), aber nach dem Wegfall der Zeitgrenze und der Erhöhung der Arbeitseinkommensgrenze auf monatlich 400,-EUR (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. vom 1.4.2003 i.V.m. Abs. 3 SGB IV, vgl. 1.1.1) vom 1.4.2003 an versicherungsfrei gewesen wären, bleiben über, den 31.3.2003 hinaus in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig (§ 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI- angefügt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I S. 4621).

Sie können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (Satz 2 a.a.O.), wenn

  • am 31.3.2003 eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde und
  • das regelmäßige Arbeitseinkommen im März 2003 400,- EUR nicht überstieg und
  • das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat vom 1.4.2003 an 400,- EUR nicht übersteigt.

Die Befreiung wirkte vom 1.4.2003 an, wenn der Antrag bis zum 30.6.2003 gestellt wurde, sonst wirkt sie vom Eingang des Antrags an (Satz 3 a.a.O.). Der Befreiungsantrag kann u.U. auch noch nach Jahren gestellt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger jedoch, dass während der gesamten Zeit bis zur Antragstellung die Geringfügigkeitsgrenze nach dem vom 1.4.2003 an geltenden Recht in dieser Tätigkeit nicht überschritten wird. Die Befreiung ist auf die jeweilige selbständige Tätigkeit beschränkt (Satz 4 a.a.O.) und verliert daher ihre Wirkung, wenn diese selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von regelmäßig 400,- EUR monatlich über steigt; dann tritt Versicherungspflicht ein. Nach Eintritt der Versicherungspflicht lebt das Befreiungsrecht (Sätze 2 und 3 a.a.O.) nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger nicht erneut auf, wenn das monatliche Arbeitseinkommen später wieder regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet. In derartigen Fällen ist die Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. ab 1.4.2003 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB IV zu prüfen (400,- EUR-Grenze).

Für Personen, die als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (vgl. I.11, § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI) nach § 229 Abs. 6 Satz 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit waren, endete die Befreiung am 31.7.2004 (vgl. § 229 Abs. 6 Satz 5 - angefügt durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004, BGBl. I S. 1791, vgl. dazu auch 1.1.1.3).





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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