Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
1.1.1.4 Sonderregelungen
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. bis zum 31.3.2003 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB IV lag eine geringfügig vergütete selbständige Tätigkeit vor, wenn
- die selbständige Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde (Zeitgrenze) und
- das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 325,- EUR nicht überstieg (Arbeitseinkommensgrenze). Sie war versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Selbständig Tätige, die am 31.3.2003 wegen Erreichens der o.g. Zeitgrenze und/oder Überschreitens der Arbeitseinkommensgrenze versicherungspflichtig waren (beispielsweise mit einem Arbeitseinkommen von regelmäßig 350,- EUR monatlich), aber nach dem Wegfall der Zeitgrenze und der Erhöhung der Arbeitseinkommensgrenze auf monatlich 400,-EUR (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. vom 1.4.2003 i.V.m. Abs. 3 SGB IV, vgl. 1.1.1) vom 1.4.2003 an versicherungsfrei gewesen wären, bleiben über, den 31.3.2003 hinaus in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig (§ 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI- angefügt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I S. 4621).
Sie können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (Satz 2 a.a.O.), wenn
- am 31.3.2003 eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde und
- das regelmäßige Arbeitseinkommen im März 2003 400,- EUR nicht überstieg und
- das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat vom 1.4.2003 an 400,- EUR nicht übersteigt.
Die Befreiung wirkte vom 1.4.2003 an, wenn der Antrag bis zum 30.6.2003 gestellt wurde, sonst wirkt sie vom Eingang des Antrags an (Satz 3 a.a.O.). Der Befreiungsantrag kann u.U. auch noch nach Jahren gestellt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger jedoch, dass während der gesamten Zeit bis zur Antragstellung die Geringfügigkeitsgrenze nach dem vom 1.4.2003 an geltenden Recht in dieser Tätigkeit nicht überschritten wird. Die Befreiung ist auf die jeweilige selbständige Tätigkeit beschränkt (Satz 4 a.a.O.) und verliert daher ihre Wirkung, wenn diese selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von regelmäßig 400,- EUR monatlich über steigt; dann tritt Versicherungspflicht ein. Nach Eintritt der Versicherungspflicht lebt das Befreiungsrecht (Sätze 2 und 3 a.a.O.) nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger nicht erneut auf, wenn das monatliche Arbeitseinkommen später wieder regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet. In derartigen Fällen ist die Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. ab 1.4.2003 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB IV zu prüfen (400,- EUR-Grenze).
Für Personen, die als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (vgl. I.11, § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI) nach § 229 Abs. 6 Satz 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit waren, endete die Befreiung am 31.7.2004 (vgl. § 229 Abs. 6 Satz 5 - angefügt durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004, BGBl. I S. 1791, vgl. dazu auch 1.1.1.3).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;