Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
1.1.1.4 Sonderregelungen
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. bis zum 31.3.2003 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB IV lag eine geringfügig vergütete selbständige Tätigkeit vor, wenn
- die selbständige Tätigkeit regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde (Zeitgrenze) und
- das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 325,- EUR nicht überstieg (Arbeitseinkommensgrenze). Sie war versicherungsfrei (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Selbständig Tätige, die am 31.3.2003 wegen Erreichens der o.g. Zeitgrenze und/oder Überschreitens der Arbeitseinkommensgrenze versicherungspflichtig waren (beispielsweise mit einem Arbeitseinkommen von regelmäßig 350,- EUR monatlich), aber nach dem Wegfall der Zeitgrenze und der Erhöhung der Arbeitseinkommensgrenze auf monatlich 400,-EUR (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. vom 1.4.2003 i.V.m. Abs. 3 SGB IV, vgl. 1.1.1) vom 1.4.2003 an versicherungsfrei gewesen wären, bleiben über, den 31.3.2003 hinaus in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig (§ 229 Abs. 6 Satz 1 SGB VI- angefügt durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I S. 4621).
Sie können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (Satz 2 a.a.O.), wenn
- am 31.3.2003 eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde und
- das regelmäßige Arbeitseinkommen im März 2003 400,- EUR nicht überstieg und
- das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat vom 1.4.2003 an 400,- EUR nicht übersteigt.
Die Befreiung wirkte vom 1.4.2003 an, wenn der Antrag bis zum 30.6.2003 gestellt wurde, sonst wirkt sie vom Eingang des Antrags an (Satz 3 a.a.O.). Der Befreiungsantrag kann u.U. auch noch nach Jahren gestellt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger jedoch, dass während der gesamten Zeit bis zur Antragstellung die Geringfügigkeitsgrenze nach dem vom 1.4.2003 an geltenden Recht in dieser Tätigkeit nicht überschritten wird. Die Befreiung ist auf die jeweilige selbständige Tätigkeit beschränkt (Satz 4 a.a.O.) und verliert daher ihre Wirkung, wenn diese selbständige Tätigkeit aufgegeben wird oder das Arbeitseinkommen aus dieser Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von regelmäßig 400,- EUR monatlich über steigt; dann tritt Versicherungspflicht ein. Nach Eintritt der Versicherungspflicht lebt das Befreiungsrecht (Sätze 2 und 3 a.a.O.) nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger nicht erneut auf, wenn das monatliche Arbeitseinkommen später wieder regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet. In derartigen Fällen ist die Geringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F. ab 1.4.2003 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB IV zu prüfen (400,- EUR-Grenze).
Für Personen, die als Bezieher eines Existenzgründungszuschusses (vgl. I.11, § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI) nach § 229 Abs. 6 Satz 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit waren, endete die Befreiung am 31.7.2004 (vgl. § 229 Abs. 6 Satz 5 - angefügt durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004, BGBl. I S. 1791, vgl. dazu auch 1.1.1.3).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587