Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
1.1.2 Selbständig tätige Erzieher
Bei den nach § 2 Satz 1 Nr. 1SGB VI versicherungspflichtigen selbständig tätigen Erziehern handelt es sich um Personen, deren Tätigkeit eigenverantwortlich auf die Bildung des Charakters und der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist. Erziehung bedeutet die Formung junger Menschen zu tüchtigen, mündigen Menschen, wobei unter Mündigkeit die Fähigkeit verstanden wird, selbständig und eigenverantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen.
Nach der Entscheidung des BSG vom 22.6.2005 - B 12 RA 12/04 R - (in: USK 2005-33) ist der Begriff "Erziehung" ähnlich dem Begriff des Lehrens weit auszulegen. Die Versicherungspflicht eines selbständig tätigen Erziehers ist somit u.a. nicht davon abhängig, ob
- eine pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde,
- es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt, oder
- die Erziehung innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird.
Zu den selbständig tätigen Erziehern gehören danach insbesondere
- Personen, die Kindergärten, Horte und andere Einrichtungen (Tageseinrichtungen i.S. von § 22 SGB VIII), in denen sich Kinder und Jugendliche für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten, betreiben und die Kinder und Jugendlichen dort erzieherisch betreuen,
- Personen, die sich als Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGBVIII- sog. Tagesmütter oder Kinderfrauen – der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dadurch widmen, dass sie ständig wechselnde Kinder bis zum Kindergartenalter betreuen, d.h., sie beaufsichtigen und ihre Primärbedürfnisse wie Essen, Schlafen, Spielen etc. befriedigen oder unterstützen,
- Personen, die eine eigenverantwortliche Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Tagesgruppen, in betreuten Wohnformen oder in Vollzeitpflege durch Integration in die eigene Familie leisten.
Hinweis:
Zu den Tagesmüttern wurde früher aufgrund der steuerrechtlichen
Behandlung der aus öffentlichen Kassen an Tagesmütter gezahlten
Zuwendungen die Auffassung vertreten, dass die Zahl der betreuten
Kinder, die Vergütung aus öffentlichen Kassen bzw. von privater
Seite Einfluss auf die Frage der Erwerbsmäßigkeit der Tätigkeit
habe. Diese Auffassung wurde nicht zuletzt im Hinblick auf transparente, einheitlich für den Personenkreis des § 2 SGB VI anzuwendende Grundsätze aufgegeben.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587