Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


1.1.2 Selbständig tätige Erzieher

Bei den nach § 2 Satz 1 Nr. 1SGB VI versicherungspflichtigen selbständig tätigen Erziehern handelt es sich um Personen, deren Tätigkeit eigenverantwortlich auf die Bildung des Charakters und der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist. Erziehung bedeutet die Formung junger Menschen zu tüchtigen, mündigen Menschen, wobei unter Mündigkeit die Fähigkeit verstanden wird, selbständig und eigenverantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen.

Nach der Entscheidung des BSG vom 22.6.2005 - B 12 RA 12/04 R - (in: USK 2005-33) ist der Begriff "Erziehung" ähnlich dem Begriff des Lehrens weit auszulegen. Die Versicherungspflicht eines selbständig tätigen Erziehers ist somit u.a. nicht davon abhängig, ob

  • eine pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde,
  • es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild gibt, oder
  • die Erziehung innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird.

Zu den selbständig tätigen Erziehern gehören danach insbesondere

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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