Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.1.2.2 Im letzten Jahr zuletzt rentenversicherungspflichtig

Es ist jedoch nicht ausreichend, dass irgendwann im Versicherungsleben Rentenversicherungspflicht bestanden hat. Vielmehr muss "im letzten Jahr zuletzt" ein Vorpflichtbeitrag vorhanden sein. Das bedeutet, dass in dem Jahr (nicht Kalenderjahr), das dem Bezug der Sozialleistung vor ausgeht, mindesten sein Pflichtbeitrag zur RV gezahlt worden sein muss und dieser Pflichtbeitrag den versicherungsrechtlichen Status des Sozialleistungsbeziehers bis zum Beginn der Sozialleistung bestimmt. Es wird aber nicht vorausgesetzt, dass unmittelbar vor dem Bezug der Sozialleistung Rentenversicherungspflicht bestanden hat. Das Merkmal "zuletzt rentenversicherungspflichtig" kann dementsprechend auch erfüllt sein, wenn die Rentenversicherungspflicht schon vor dem Leistungsbeginn - aber innerhalb des letzten Jahres - endete.

Beispiel 1:
Eine selbständig tätige Physiotherapeutin stellt zum 1.10.2010 eine versicherungspflichtige Reinigungskraft ein. Bis zum 30.9.2010 unterlag die Physiotherapeutin als selbständig tätige Krankenpflegeperson, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat, kraft Gesetzes der Renten Versicherungspflicht (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Zum 30.92010 endet die Versicherungspflicht und ab 1.10.2010 zahlt die Physiotherapeutin keine Rentenversicherungsbeitrage mehr. Am 29.12011 erkrankt sie und erhält als freiwillig . versichertes Mitglied von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bis zum 8.3.2011 Krankengeld.

Lösung:
Aufgrund des Bezugs von Krankengeld besteht vom 29.12011 bis 8.3.2011 Versicherungspflicht kraft Gesetzes, da die Versicherte im letzten Jahr vor Beginn der Leistung (vom 29.12010 bis 28.12011) zuletzt versicherungspflichtig war. Die bestehende rentenversicherungsrechtliche Lücke ab 1.102010 steht der Versicherungspflicht nicht entgegen.

Liegen jedoch zwischen dem Ende der Rentenversicherungspflicht und dem Beginn der Sozialleistung Rentenversicherungsfreiheit (§ 5 SGB VI) oder Befreiung von der Versicherungspflicht vor (§ 6 SGB VI, z.B. aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung - § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - oder als befreiter Gewerbetreibender im Handwerksbetrieb [Beispiel 2]) oder wurden freiwillige Rentenversicherungsbeiträge (§ 7 SGB VI [Beispiel 3]) gezahlt, entsteht keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes als Sozialleistungsbezieher. Die Ausübung einer versicherungsfreien geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV) schließt die Rentenversicherungspflicht nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger jedoch nicht aus.

Beispiel 2:
Ein selbständig tätiger Gewerbetreibender im Handwerksbetrieb hat sich vom 1.11.2010 an von der Versicherungspflicht befreien lassen, nachdem für ihn 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Er ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und bezieht seit 29.3.2011 Krankengeld.

Lösung:
Versicherungspflicht kraft Gesetzes als Krankengeldbezieher tritt nicht ein, da der Leistungsbezieher im letzten Jahr vor Beginn des Bezugs von Krankengeld (vom 29.3.2010 bis 28.3.2011) nicht zuletzt versicherungspflichtig, sondern von der Versicherungspflicht befreit war.

Beispiel 3 (Abwandlung zu Beispiel 1):
Die Physiotherapeutin zahlt nach dem Ende der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als Selbständige vom 1.10.2010 an monatlich freiwillige Beiträge (§ 7 SGB VI) zur Aufrechterhaltung des weiteren Versicherungsschutzes für eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Lösung:
Versicherungspflicht kraft Gesetzes als Krankengeldbezieherin besteht nicht, da die Physiotherapeutin zuletzt nicht der Rentenversicherungspflicht unterlag, sondern freiwillig versichert war.

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen, die im Rahmen der gesetzlichen Zahlungsfristen bis zum 31.3. des Folgejahres, für das sie gelten sollen, gezahlt werden können (§ 197 Abs. 2 SGB VI), führen nicht rückwirkend zum Ausschluss der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als Sozialleistungsbezieher. Die versicherungsrechtliche Beurteilung hat stets vorausschauend zu erfolgen, d.h., maßgebend sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse bei Beginn des Anspruchs auf die Sozialleistung (Beispiel 4).

Beispiel 4 (Abwandlung zu Beispiel 3):
Die Physiotherapeutin beantragt im Februar 2011 die freiwillige Versicherung und zahlt nach Bescheiderteilung am 18.3.2011 zunächst freiwillige Beiträge für die Monate Oktober, November und Dezember 2010.

Lösung:
Die gezahlten freiwilligen Beiträge schließen die kraft Gesetzes bestehende Versicherungspflicht während der Zeiten des Krankengeldbezuges vom 29.1.2011 bis 8.3.2011 nicht rückwirkend aus.

Hinweis:
In den Monaten Januar, Februar und März 2011 können aufgrund der gezahlten Sozialleistungspflichtbeiträge keine freiwilligen Beiträge gezahlt werden.

Der Zeitraum von einem Jahr zur Prüfung der Vorpflichtversicherung verlängert sich ggf. um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI i.d.F. ab 1.12011). Die Verlängerung des Jahreszeitraums kommt jedoch nur im Zusammenhang mit dem Bezug von Verletztengeld und Übergangsgeld in Betracht, nicht hingegen beim Bezug von Arbeitslosengeld, Krankengeld und Versorgungskrankengeld.

Ist ein entsprechender Vorpflichtbeitrag nicht vorhanden, besteht keine Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Allerdings kommt die Antragspflichtversicherung für Sozialleistungsbezieher in Betracht(vgl. 2.1).





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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