Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.2 Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Beginn und Ende der Versicherungspflicht sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, für den erstmalig eine Sozialleistung gezahlt wird und endet mit dem Tag ihrer letztmaligen Zahlung.

Bei rückwirkender Zubilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder einer Teilrente wegen Alters wird die Rentenversicherungspflicht aufgrund des tatsächlichen Bezugs von z.B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld durch den Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X für die Vergangenheit nicht rückwirkend beseitigt. Es verbleibt daher auch bei der Beitragspflicht zur RV während des Bezugs von z.B. Krankengeld (BSG-Urteile vom 25.1.1995 - u.a. 12 RK 51/93 - in: BSGE 75, 298; SozR 3-2400 § 26 Nr. 6; USK 9508), Verletztengeld oder Arbeitslosengeld. Damit hat der Versicherte keinen Anspruch auf Erstattung der aufgrund z.B. des Kranken- oder Verletztengeldbezugsgezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind bei einem weiteren Leistungsfall (z.B. Alters- oder Hinterbliebenenrente) zu berücksichtigen.

Versicherungsfreiheit besteht von Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters an (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, vgl. V.1.2). Auch bei rückwirkender Zubilligung einer Vollrente wegen Alters besteht von Beginn des Rentenbezugs an Versicherungsfreiheit, d.h., auf den Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides kommt es nicht an. Dementsprechend endet die Rentenversicherungspflicht ggf. rückwirkend am Tag vor Beginn der Rente. Soweit der Versicherte z.B. beim Bezug von Kranken oder Verletztengeld an der Beitragsaufbringung beteiligt war, erhält er die von ihm über den Rentenbeginn hinaus getragenen Beitragsanteile von der Krankenkasse in voller Höhe erstattet. An der Beitragsaufbringung bei Bezug von Arbeitslosengeld sind die Versicherten nicht beteiligt, so dass ihnen insoweit auch keine Pflichtbeiträge zu erstatten sind.





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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