Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


1.2 Beginn und Ende der Versicherungspflicht

Beginn und Ende der Versicherungspflicht sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, für den erstmalig eine Sozialleistung gezahlt wird und endet mit dem Tag ihrer letztmaligen Zahlung.

Bei rückwirkender Zubilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder einer Teilrente wegen Alters wird die Rentenversicherungspflicht aufgrund des tatsächlichen Bezugs von z.B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld durch den Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X für die Vergangenheit nicht rückwirkend beseitigt. Es verbleibt daher auch bei der Beitragspflicht zur RV während des Bezugs von z.B. Krankengeld (BSG-Urteile vom 25.1.1995 - u.a. 12 RK 51/93 - in: BSGE 75, 298; SozR 3-2400 § 26 Nr. 6; USK 9508), Verletztengeld oder Arbeitslosengeld. Damit hat der Versicherte keinen Anspruch auf Erstattung der aufgrund z.B. des Kranken- oder Verletztengeldbezugsgezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind bei einem weiteren Leistungsfall (z.B. Alters- oder Hinterbliebenenrente) zu berücksichtigen.

Versicherungsfreiheit besteht von Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters an (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, vgl. V.1.2). Auch bei rückwirkender Zubilligung einer Vollrente wegen Alters besteht von Beginn des Rentenbezugs an Versicherungsfreiheit, d.h., auf den Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides kommt es nicht an. Dementsprechend endet die Rentenversicherungspflicht ggf. rückwirkend am Tag vor Beginn der Rente. Soweit der Versicherte z.B. beim Bezug von Kranken oder Verletztengeld an der Beitragsaufbringung beteiligt war, erhält er die von ihm über den Rentenbeginn hinaus getragenen Beitragsanteile von der Krankenkasse in voller Höhe erstattet. An der Beitragsaufbringung bei Bezug von Arbeitslosengeld sind die Versicherten nicht beteiligt, so dass ihnen insoweit auch keine Pflichtbeiträge zu erstatten sind.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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