Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.1.2.2 Im letzten Jahr zuletzt rentenversicherungspflichtig
- 1.2 Beginn und Ende der Versicherungspflicht
- 2. Versicherungspflicht auf Antrag von Sozialleistungsbeziehern sowie Arbeitsunfähigen und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.2 Beginn und Ende der Versicherungspflicht
Beginn und Ende der Versicherungspflicht sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, für den erstmalig eine Sozialleistung gezahlt wird und endet mit dem Tag ihrer letztmaligen Zahlung.
Bei rückwirkender Zubilligung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder einer Teilrente wegen Alters wird die Rentenversicherungspflicht aufgrund des tatsächlichen Bezugs von z.B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld durch den Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X für die Vergangenheit nicht rückwirkend beseitigt. Es verbleibt daher auch bei der Beitragspflicht zur RV während des Bezugs von z.B. Krankengeld (BSG-Urteile vom 25.1.1995 - u.a. 12 RK 51/93 - in: BSGE 75, 298; SozR 3-2400 § 26 Nr. 6; USK 9508), Verletztengeld oder Arbeitslosengeld. Damit hat der Versicherte keinen Anspruch auf Erstattung der aufgrund z.B. des Kranken- oder Verletztengeldbezugsgezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind bei einem weiteren Leistungsfall (z.B. Alters- oder Hinterbliebenenrente) zu berücksichtigen.
Versicherungsfreiheit besteht von Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters an (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, vgl. V.1.2). Auch bei rückwirkender Zubilligung einer Vollrente wegen Alters besteht von Beginn des Rentenbezugs an Versicherungsfreiheit, d.h., auf den Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides kommt es nicht an. Dementsprechend endet die Rentenversicherungspflicht ggf. rückwirkend am Tag vor Beginn der Rente. Soweit der Versicherte z.B. beim Bezug von Kranken oder Verletztengeld an der Beitragsaufbringung beteiligt war, erhält er die von ihm über den Rentenbeginn hinaus getragenen Beitragsanteile von der Krankenkasse in voller Höhe erstattet. An der Beitragsaufbringung bei Bezug von Arbeitslosengeld sind die Versicherten nicht beteiligt, so dass ihnen insoweit auch keine Pflichtbeiträge zu erstatten sind.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587