Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.1.3.1 Mehrere geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten
- 1.1.3.2 Geringfügig vergütete selbständige Nebentätigkeit und versicherungspflichtige Haupttätigkeit
- 1.1.4 Künstler und Publizisten
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.1.3.2 Geringfügig vergütete selbständige Nebentätigkeit und versicherungspflichtige Haupttätigkeit Eine versicherungsfreie geringfügig vergütete Tätigkeit wird nicht mit einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit zusammengerechnet und ist daher versicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 1 [i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.122002, BGBl. IS. 4621] - i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1SGB IV). Hinweis: Nach der vom 1.4.1999 bis zum 31.3.2003 geltenden Rechtslage waren alle - also auch bereits die erste - und weitere geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten mit einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit zusammenzurechnen (§8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vom 243.1999 [BGB1.I S.388], Abs. 3 Satz 1 SGB. IV und § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI). Vom Vorliegen einer versicherungsfreien geringfügig vergüteten selbständigen Tätigkeit nebeneiner versicherungspflichtigen Haupttätigkeit kann nur ausgegangen werden, sofern es sich um zwei verschiedene selbständige Tätigkeiten handelt. Beispiel: Ein mehr als geringfügig tätiger versicherungspflichtiger Gewerbe treibender im Handwerksbetrieb übt gleichzeitig eine für sich betrachtet geringfügig vergütete Dozententätigkeit mit einem monatlichen Arbeitseinkommen von 300,-EUR aus. Die versicherungspflichtige Tätigkeit als Gewerbetreibender im Handwerksbetrieb (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI, vgl. I.9) und die Tätigkeit als selbständiger Lehrer (§ 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI, vgl. I.1) sind nicht zusammenzurechnen, so dass die Dozententätigkeit versicherungsfrei ist. Werden hingegen im Rahmen einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit mehrere Aufträge wahrgenommen, erfolgt eine einheitliche Betrachtung, d.h., die einzelnen Aufträge sind nicht für sich zu beurteilen, da hier die Gesamttätigkeit maßgebend ist. Beispiel: Ein versicherungspflichtiger selbständig tätiger Lehrer (§ 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI, vgl. I.1) hat einen Lehrauftrag an einer Volkshoch schule und erteilt in geringfügig vergütetem Umfang Nachhilfeunterricht für Schüler. Die Lehrtätigkeit ist als eine versicherungspflichtige Haupttätigkeit zu betrachten. Der Nachhilfeunterricht kann nicht als versicherungsfreie geringfügig vergütete Tätigkeit neben dem Lehrauftrag an der Volkshochschule angesehen werden.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587