Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.1.3 Zusammenrechnung mehrerer selbständiger Tätigkeiten
- 1.1.3.1 Mehrere geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten
- 1.1.3.2 Geringfügig vergütete selbständige Nebentätigkeit und versicherungspflichtige Haupttätigkeit
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.1.3.1 Mehrere geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten Übt ein selbständig Tätiger nebeneinander mehrere geringfügig vergütete an sich versicherungsfreie selbständige Tätigkeiten aus, sind diese zusammenzurechnen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Wird dabei die Arbeitseinkommensgrenze überschritten, liegt keine Geringfügigkeit vor und es besteht in beiden selbständigen Tätigkeiten Versicherungspflicht (§ 8 Abs.2 Satz 2 SGB IV, vgl. Beispiel 1). Nicht zusammengerechnet werden hingegen versicherungspflichtige und nicht versicherungspflichtige geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten (vgl. Beispiel 2). Beispiel 1: Eine selbständig tätige Masseurin und med. Bademeisterin mit einem monatlichen Arbeitseinkommen von 200,- EUR übt gleich zeitig eine Tätigkeit als Dozentin aus und erzielt hier ein Arbeitseinkommen von monatlich 300,- EUR. Die Tätigkeiten als Krankenpflegeperson (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, vgl. I.2) und als Lehrerin (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, vgl. I.1) wären für sich betrachtet jeweils geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten. Aufgrund der Zusammenrechnung übersteigt jedoch das ins gesamt erzielte Arbeitseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (400,- EUR), so dass in beiden Tätigkeiten keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit, sondern Versicherungspflicht besteht. Beispiel 2 (Abwandlung von Beispiel 1): Die in Beispiel 1 beschriebene Masseurin und med. Bademeisterin ist nicht als Dozentin, sondern als Stadtführerin mit mehreren Auftraggebern tätig. Ihre Tätigkeit als selbständig tätige Stadtführerin mit mehreren Auftraggebern gehört nicht zu den versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten. Eine Zusammenrechnung mit der Tätigkeit als Masseurin und med. Bademeisterin erfolgt daher nicht. Die Masseurin und med. Bademeisterin übt eine geringfügig vergütete versicherungsfreie Tätigkeit aus.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587