Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.1.3.2 Geringfügig vergütete selbständige Nebentätigkeit und versicherungspflichtige Haupttätigkeit Eine versicherungsfreie geringfügig vergütete Tätigkeit wird nicht mit einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit zusammengerechnet und ist daher versicherungsfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 1 [i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.122002, BGBl. IS. 4621] - i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 1SGB IV). Hinweis: Nach der vom 1.4.1999 bis zum 31.3.2003 geltenden Rechtslage waren alle - also auch bereits die erste - und weitere geringfügig vergütete selbständige Tätigkeiten mit einer versicherungspflichtigen Haupttätigkeit zusammenzurechnen (§8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses vom 243.1999 [BGB1.I S.388], Abs. 3 Satz 1 SGB. IV und § 5 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB VI). Vom Vorliegen einer versicherungsfreien geringfügig vergüteten selbständigen Tätigkeit nebeneiner versicherungspflichtigen Haupttätigkeit kann nur ausgegangen werden, sofern es sich um zwei verschiedene selbständige Tätigkeiten handelt. Beispiel: Ein mehr als geringfügig tätiger versicherungspflichtiger Gewerbe treibender im Handwerksbetrieb übt gleichzeitig eine für sich betrachtet geringfügig vergütete Dozententätigkeit mit einem monatlichen Arbeitseinkommen von 300,-EUR aus. Die versicherungspflichtige Tätigkeit als Gewerbetreibender im Handwerksbetrieb (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI, vgl. I.9) und die Tätigkeit als selbständiger Lehrer (§ 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI, vgl. I.1) sind nicht zusammenzurechnen, so dass die Dozententätigkeit versicherungsfrei ist. Werden hingegen im Rahmen einer versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit mehrere Aufträge wahrgenommen, erfolgt eine einheitliche Betrachtung, d.h., die einzelnen Aufträge sind nicht für sich zu beurteilen, da hier die Gesamttätigkeit maßgebend ist. Beispiel: Ein versicherungspflichtiger selbständig tätiger Lehrer (§ 2 Satz 1 Nr.1 SGB VI, vgl. I.1) hat einen Lehrauftrag an einer Volkshoch schule und erteilt in geringfügig vergütetem Umfang Nachhilfeunterricht für Schüler. Die Lehrtätigkeit ist als eine versicherungspflichtige Haupttätigkeit zu betrachten. Der Nachhilfeunterricht kann nicht als versicherungsfreie geringfügig vergütete Tätigkeit neben dem Lehrauftrag an der Volkshochschule angesehen werden.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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