Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 1.9.3 Mitarbeitende Ehegatten im Beitrittsgebiet
- 1.10 Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
- 1.11 Beitragspflichtige Einnahmen für Teilzeiträume
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.10 Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse Ist der Versicherte neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch abhängig beschäftigt oderbezieht er Krankengeld, ohne dass die selbständige Tätigkeit unterbrochen wird, kommt es zu einem Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse. In den genannten Konstellationen sind Pflichtbeiträge jeweils aus der selbständigen Tätigkeit und aus der abhängigen Beschäftigung bzw. als Sozialleistungsbezieher nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu zahlen. Liegen die beitragspflichtigen Einnahmen in diesen Fällen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, ist § 22 Abs. 2 SGB IV anwendbar. Nach dieser Bestimmung werden die gezahlten Beiträge des einzelnen Versicherungsverhältnisses so gemindert, dass beide zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze er reichen. Die anteilige Minderung und Erstattung der zu viel gezahlten Beitragsanteile kann aber grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres mit Eingang der Jahresmeldung der zuständigen Einzugsstelle erfolgen. Die Pflichtbeiträge aus der selbständigen Tätigkeit und dem anderen Versicherungstatbestand sind zunächst zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in ungekürzter Höhe zu leisten. Übt der Selbständige neben seiner selbständigen Tätigkeit eine gering fügig entlohnte Beschäftigung aus, kommt eine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2 SGB IV nur in Betracht, wenn der Selbständige in der geringfügigen Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Anders sieht es bei einem Zusammentreffen von mehreren jeweils zur Versicherungspflicht führenden selbständigen Tätigkeiten aus. Hier muss der Selbständige für sämtliche Tätigkeiten einheitlich eine der drei Beitragsbemessungsgrundlagen - Regelbeitrag, halber Regelbeitrag odereinkommensgerechte Beitragszahlung - bestimmen. Entscheidet er sich für die einkommensgerechte Zahlung, sind alle Einkünfte aus den versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen, allerdings höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Veranlagungsjahr. Bei der einkommensunabhängigen Beitragsentrichtung ist im Fall der Mehrfachversicherung insgesamt nur ein (halber) Regelbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587