Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.10 Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse Ist der Versicherte neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit noch abhängig beschäftigt oderbezieht er Krankengeld, ohne dass die selbständige Tätigkeit unterbrochen wird, kommt es zu einem Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse. In den genannten Konstellationen sind Pflichtbeiträge jeweils aus der selbständigen Tätigkeit und aus der abhängigen Beschäftigung bzw. als Sozialleistungsbezieher nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zu zahlen. Liegen die beitragspflichtigen Einnahmen in diesen Fällen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, ist § 22 Abs. 2 SGB IV anwendbar. Nach dieser Bestimmung werden die gezahlten Beiträge des einzelnen Versicherungsverhältnisses so gemindert, dass beide zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze er reichen. Die anteilige Minderung und Erstattung der zu viel gezahlten Beitragsanteile kann aber grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres mit Eingang der Jahresmeldung der zuständigen Einzugsstelle erfolgen. Die Pflichtbeiträge aus der selbständigen Tätigkeit und dem anderen Versicherungstatbestand sind zunächst zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt in ungekürzter Höhe zu leisten. Übt der Selbständige neben seiner selbständigen Tätigkeit eine gering fügig entlohnte Beschäftigung aus, kommt eine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 2 SGB IV nur in Betracht, wenn der Selbständige in der geringfügigen Beschäftigung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Anders sieht es bei einem Zusammentreffen von mehreren jeweils zur Versicherungspflicht führenden selbständigen Tätigkeiten aus. Hier muss der Selbständige für sämtliche Tätigkeiten einheitlich eine der drei Beitragsbemessungsgrundlagen - Regelbeitrag, halber Regelbeitrag odereinkommensgerechte Beitragszahlung - bestimmen. Entscheidet er sich für die einkommensgerechte Zahlung, sind alle Einkünfte aus den versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeiten zu berücksichtigen, allerdings höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze für das jeweilige Veranlagungsjahr. Bei der einkommensunabhängigen Beitragsentrichtung ist im Fall der Mehrfachversicherung insgesamt nur ein (halber) Regelbeitrag zu zahlen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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