Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.3.6 Weitere Kriterien Das BSG hat darüber hinaus für weitere Teilaspekte Kriterien erarbeitet, die bei der Abgrenzung der Selbständigkeit von der Abhängigkeit behilflich sein können. Merkmale, die für die Annahme einer Beschäftigung sprechen • Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis; • keine eigene Betriebsstätte; • Eingliederung in den Betrieb. Darunter ist jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation zu verstehen, z.B. Vorhandensein eines Vorgesetzten, der das Arbeitsverfahren regelt; • Vereinbarung Lohnabzüge vorzunehmen, Vereinbarung von Urlaub; • Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit (de taillierte Berichtspflicht); • Bindung des Auftragnehmers an nur einen Vertragspartner (Ausschließlichkeitsbindung), wobei das Fehlen einer Ausschließlichkeitsbindung als Merkmal für eine selbständige Tätigkeit ungeeignet ist. Die Möglichkeit/Berechtigung für weitere Auftraggeber tätig werden zu können, ist auch für Beschäftigte - insbesondere außer halb von Dauervollzeitarbeitsverhältnissen - Lebenswirklichkeit; • die Leistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht; • der Auftragnehmer muss sich einem umfangreichen Vertragswerk des Auftraggebers ohne eigenen Gestaltungsspielraum unterwerfen; • Auftrags- und Überwachungssysteme sind so ausgestaltet, das seine laufende Kontrolle (z.B. über ein Betriebs-Funksystem) für den Auftraggeber jederzeit möglich ist; • der Auftragnehmer bezieht im Wesentlichen vom Gewinn und Verlust unabhängige Bezüge. Merkmale, die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen • Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers, wann und wie viel Betriebsmittel/Transportmittel/Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird; • Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über die Zahlweise der Kunden (z.B. sofortiger Bareinzug, Stundungsmöglichkeiten usw.); • Entscheidungsspielraum des Auftragnehmers bezüglich der Preiskalkulation; • der Auftragnehmer ist im Einsatz von Hilfskräften zur Erweiterung seines Geschäftsbetriebes tatsächlich frei. Einem lediglich vertraglich eingeräumten Recht zur Beschäftigung von Hilfskräften misst die Instanzrechtsprechung nur geringen Indizcharakter zu, wenn die vertraglichen Gestaltungen ansonsten primär auf eine persönliche Dienstleistung des Auftragnehmers gerichtet sind und Hilfskräfte tatsächlich nicht beschäftigt werden; • im Betrieb des Auftragnehmers sind noch weitere Mitarbeiter beschäftigt; • beim Auftragnehmer sind eigene Betriebsmittel (z.B. Fuhrpark) vorhanden; • der Auftragnehmer setzt eigenes Betriebskapital ein; • dem Auftragnehmer ist eigene Kundenakquisition erlaubt; • der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Schäden an Produkten oder Produktionsgütern bzw. Produktionsmitteln, wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird; • der Auftragnehmer hat eigene Werbungsmöglichkeiten; • der Auftragnehmer unterhält eigene Geschäftsräume; • der Auftragnehmer führt eigene Geschäftsbücher. Formale Merkmale Die formalen Merkmale betreffen zumeist das Auftreten beider Parteien gegenüber Dritten (Behörden, Kunden, andere für den Auftraggeber Tätige). Sie dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt gegenüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten. Sie haben insoweit lediglich sehr geringe oder gar keine Indizwirkung: • die Anmeldung eines Gewerbes; • die Eintragung ins Handelsregister; • die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz- und Einkommenssteuer anstelle von Lohnsteuer; • die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen; • die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den Betroffenen; • die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung; • die Verwendung eines eigenen Briefkopfes; • der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis; • keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber oder • keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!