Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.3.6 Weitere Kriterien Das BSG hat darüber hinaus für weitere Teilaspekte Kriterien erarbeitet, die bei der Abgrenzung der Selbständigkeit von der Abhängigkeit behilflich sein können. Merkmale, die für die Annahme einer Beschäftigung sprechen • Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit kennzeichnet das Beschäftigungsverhältnis; • keine eigene Betriebsstätte; • Eingliederung in den Betrieb. Darunter ist jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation zu verstehen, z.B. Vorhandensein eines Vorgesetzten, der das Arbeitsverfahren regelt; • Vereinbarung Lohnabzüge vorzunehmen, Vereinbarung von Urlaub; • Dokumentationspflicht des Auftragnehmers über seine Arbeit (de taillierte Berichtspflicht); • Bindung des Auftragnehmers an nur einen Vertragspartner (Ausschließlichkeitsbindung), wobei das Fehlen einer Ausschließlichkeitsbindung als Merkmal für eine selbständige Tätigkeit ungeeignet ist. Die Möglichkeit/Berechtigung für weitere Auftraggeber tätig werden zu können, ist auch für Beschäftigte - insbesondere außer halb von Dauervollzeitarbeitsverhältnissen - Lebenswirklichkeit; • die Leistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erbracht; • der Auftragnehmer muss sich einem umfangreichen Vertragswerk des Auftraggebers ohne eigenen Gestaltungsspielraum unterwerfen; • Auftrags- und Überwachungssysteme sind so ausgestaltet, das seine laufende Kontrolle (z.B. über ein Betriebs-Funksystem) für den Auftraggeber jederzeit möglich ist; • der Auftragnehmer bezieht im Wesentlichen vom Gewinn und Verlust unabhängige Bezüge. Merkmale, die für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit sprechen • Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers, wann und wie viel Betriebsmittel/Transportmittel/Produktionsmittel angeschafft werden und wie die Anschaffung finanziert wird; • Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers über die Zahlweise der Kunden (z.B. sofortiger Bareinzug, Stundungsmöglichkeiten usw.); • Entscheidungsspielraum des Auftragnehmers bezüglich der Preiskalkulation; • der Auftragnehmer ist im Einsatz von Hilfskräften zur Erweiterung seines Geschäftsbetriebes tatsächlich frei. Einem lediglich vertraglich eingeräumten Recht zur Beschäftigung von Hilfskräften misst die Instanzrechtsprechung nur geringen Indizcharakter zu, wenn die vertraglichen Gestaltungen ansonsten primär auf eine persönliche Dienstleistung des Auftragnehmers gerichtet sind und Hilfskräfte tatsächlich nicht beschäftigt werden; • im Betrieb des Auftragnehmers sind noch weitere Mitarbeiter beschäftigt; • beim Auftragnehmer sind eigene Betriebsmittel (z.B. Fuhrpark) vorhanden; • der Auftragnehmer setzt eigenes Betriebskapital ein; • dem Auftragnehmer ist eigene Kundenakquisition erlaubt; • der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Schäden an Produkten oder Produktionsgütern bzw. Produktionsmitteln, wenn der Auftraggeber von einem Kunden in Anspruch genommen wird; • der Auftragnehmer hat eigene Werbungsmöglichkeiten; • der Auftragnehmer unterhält eigene Geschäftsräume; • der Auftragnehmer führt eigene Geschäftsbücher. Formale Merkmale Die formalen Merkmale betreffen zumeist das Auftreten beider Parteien gegenüber Dritten (Behörden, Kunden, andere für den Auftraggeber Tätige). Sie dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt gegenüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten. Sie haben insoweit lediglich sehr geringe oder gar keine Indizwirkung: • die Anmeldung eines Gewerbes; • die Eintragung ins Handelsregister; • die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz- und Einkommenssteuer anstelle von Lohnsteuer; • die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen; • die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den Betroffenen; • die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung; • die Verwendung eines eigenen Briefkopfes; • der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis; • keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber oder • keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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