Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2. Scheinselbständigkeit
Seit Anfang der 80er Jahre des 20. Jahrhunderts kann auf dem Arbeitsmarkt beobachtet werden, dass es sich bei vielen Firmenneugründungen um „Ein-Personen-Unternehmen" handelt, die keine weiteren Mitarbeiter beschäftigen. Eine Abgrenzung dieser „neuen Selbständigen" von den „echten Selbständigen" ist in vielen Fällen schwierig, weil dieser Personenkreis häufig sowohl Merkmale des klassischen Arbeitnehmers als auch des Selbständigen erfüllt. Die verschärfte Wettbewerbs- und Arbeitsmarktsituation und der Anstieg der Lohnnebenkosten mögen dafür verantwortlich sein, dass Beschäftigte den Weg in die Selbständigkeit wählen müssen, um die gleiche Tätigkeit auszuüben, die sie bisher in einem abhängigen Beschäftigkeitsverhältnis verrichtet haben. Dieses Erscheinungsbild ist mit dem Begriff der „Scheinselbständigkeit" belegt.
Hinweis:
Als Scheinselbständige werden Erwerbstätige bezeichnet, die vertraglich als Selbständige behandelt werden, jedoch tatsächlich wie abhängig Beschäftigte arbeiten. Für die Abgrenzung des echten Selbständigen vom Scheinselbständigen ist die Tragung des Unternehmerrisikos (vgl. 1.3.3) ein wichtiges Kriterium. Den Scheinselbständigen werden allein die Risiken der Selbständigkeit aufgebürdet. Die Chancen unternehmerischen Wettbewerbs behält sich aus schließlich der Auftraggeber vor. Daher muss im Rahmen der Beurteilung des Unternehmerrisikos auch geprüft werden, ob dem Selbständigen die Möglichkeit eröffnet wird, am Markt aufzutreten und ob unternehmerische Risiken zu den unternehmerischen Chancen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen; anderenfalls kann kaum von Selbständigkeit gesprochen werden.
Mehr Infos auf http://Scheinselbständigkeit.org/
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;