Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
1.6.1 Arbeitseinkommen Für die Beitragsberechnung ist das Arbeitseinkommen heranzuziehen, das der Selbständige aus der zur Versicherungspflicht führenden selb ständigen Tätigkeit erzielt. Übt der Versicherte mehrere selbständige Tätigkeiten aus, ist als Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge nur das Einkommen maßgeblich, das aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit stammt. Zu berücksichtigen sind sämtliche Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bzw. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies sind • Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, • aus Gewerbebetrieb und • Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zusätzlich sind nach § 165 Abs. 3 SGB VI bei Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu beachten. Die Regelung des § 165Abs. 3 SGB VI ermöglicht auch solchen Personen, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen, die steuerrechtlich lediglich Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung erzielen, deren Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich aber als selbständig einzuordnen ist. Betroffen hiervon sind insbesondere Gesellschafter- Geschäftsführer. Diese können nunmehr auf der Grundlage ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einkommensgerechte Beiträge entrichten. Daher ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur bei Antragspflichtversicherten, sondern auch bei Selbständigen anzuwenden, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind (ins besondere §§ 2 Satz 1 Nr. 9 und 10,229a SGB VI). Hinweis: Die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 165 Abs. 3 SGB VI sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich der für die Tätigkeit anfallenden Werbungskosten. Die Werbungskosten entsprechen inhaltlich den Betriebskosten, die andere Selbständige im Rahmen der Gewinnermittlung von den Betriebseinnahmen ab ziehen dürfen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587