Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.6.1 Arbeitseinkommen Für die Beitragsberechnung ist das Arbeitseinkommen heranzuziehen, das der Selbständige aus der zur Versicherungspflicht führenden selb ständigen Tätigkeit erzielt. Übt der Versicherte mehrere selbständige Tätigkeiten aus, ist als Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge nur das Einkommen maßgeblich, das aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit stammt. Zu berücksichtigen sind sämtliche Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bzw. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies sind • Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, • aus Gewerbebetrieb und • Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zusätzlich sind nach § 165 Abs. 3 SGB VI bei Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu beachten. Die Regelung des § 165Abs. 3 SGB VI ermöglicht auch solchen Personen, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen, die steuerrechtlich lediglich Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung erzielen, deren Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich aber als selbständig einzuordnen ist. Betroffen hiervon sind insbesondere Gesellschafter- Geschäftsführer. Diese können nunmehr auf der Grundlage ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einkommensgerechte Beiträge entrichten. Daher ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur bei Antragspflichtversicherten, sondern auch bei Selbständigen anzuwenden, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind (ins besondere §§ 2 Satz 1 Nr. 9 und 10,229a SGB VI). Hinweis: Die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 165 Abs. 3 SGB VI sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich der für die Tätigkeit anfallenden Werbungskosten. Die Werbungskosten entsprechen inhaltlich den Betriebskosten, die andere Selbständige im Rahmen der Gewinnermittlung von den Betriebseinnahmen ab ziehen dürfen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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