Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.6.1 Arbeitseinkommen Für die Beitragsberechnung ist das Arbeitseinkommen heranzuziehen, das der Selbständige aus der zur Versicherungspflicht führenden selb ständigen Tätigkeit erzielt. Übt der Versicherte mehrere selbständige Tätigkeiten aus, ist als Bemessungsgrundlage für die Pflichtbeiträge nur das Einkommen maßgeblich, das aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit stammt. Zu berücksichtigen sind sämtliche Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bzw. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies sind • Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, • aus Gewerbebetrieb und • Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Zusätzlich sind nach § 165 Abs. 3 SGB VI bei Personen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu beachten. Die Regelung des § 165Abs. 3 SGB VI ermöglicht auch solchen Personen, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen, die steuerrechtlich lediglich Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung erzielen, deren Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich aber als selbständig einzuordnen ist. Betroffen hiervon sind insbesondere Gesellschafter- Geschäftsführer. Diese können nunmehr auf der Grundlage ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einkommensgerechte Beiträge entrichten. Daher ist die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus nicht nur bei Antragspflichtversicherten, sondern auch bei Selbständigen anzuwenden, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig sind (ins besondere §§ 2 Satz 1 Nr. 9 und 10,229a SGB VI). Hinweis: Die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 165 Abs. 3 SGB VI sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abzüglich der für die Tätigkeit anfallenden Werbungskosten. Die Werbungskosten entsprechen inhaltlich den Betriebskosten, die andere Selbständige im Rahmen der Gewinnermittlung von den Betriebseinnahmen ab ziehen dürfen.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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