Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.6.1 Arbeitseinkommen
- 1.6.2 Nachweis des Arbeitseinkommens
- 1.6.3 Dynamisierung der Beiträge
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.6.2 Nachweis des Arbeitseinkommens Die Höhe des Arbeitseinkommens muss der Versicherte anhand des letzten Einkommensteuerbescheides bzw. einer Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen. Dabei können die Daten, die nicht das Arbeitseinkommen betreffen, vom Versicherten unkenntlich gemacht werden. Die Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides ist ausreichend. Der Bescheid ist so lange maßgeblich, bis ein neuer Bescheid vorgelegt wird. Der Nachweis ist nur durch den Einkommensteuerbescheid bzw. eine Bescheinigung des Finanzamtes (mit den Daten des Einkommensteuerbescheides) zu führen. Die gewissenhafte Schätzung ist nur noch in Fällen zulässig, in denen bisher eine Veranlagung aufgrund selbständiger Tätigkeit noch nicht erfolgt ist. Der neue Einkommensteuerbescheid ist dem Rentenversicherungsträger spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Geschieht das verspätet, - z.B. vier Monate nach der Ausfertigung - sind die gezahlten Pflichtbeiträge, denen noch die alten beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde lagen, rückwirkend zu korrigieren. Zu viel gezahlte Beitragsteile sind nach § 26 SGB IV zu erstatten, zu wenig gezahlte Beiträge im Rahmen von § 25 SGB IV (Verjährung) nachzufordern. Statt des Einkommensteuerbescheides kann der Versicherte auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Die Selbstauskunft bzw. eine Bescheinigung des Steuerberaters reicht grundsätzlich zur Nachweisführung nicht mehr aus. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt noch nicht erfolgt, so kann der Selbständige seine Einkünfte im Jahr des Beginns der selbständigen Tätigkeit durch entsprechende Unterlagen belegen (§ 165 Abs. 1 Satz 9 SGB VI), also im Wege einer gewissenhaften Selbsteinschätzung oder durch eine Bescheinigung seines Steuerberaters. Das geschätzte Einkommen bleibt solange für die Beitragsberechnung maßgebend, bis der erste Einkommensteuerbescheid aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit vorgelegt wird. Regel mäßig werden dabei Abweichungen zwischen dem geschätzten und dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen auftreten. In diesen Fällen kommt es nicht zu einer rückwirkenden Korrektur der Beitragszahlung; insbesondere bleibt es auch dann bei dem für vergangene Zeiträume zugrunde gelegten geschätzten Arbeitseinkommen, wenn das sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebende Einkommen zur Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.V. mit § 8 Abs. 3 SGB IV) führen würde. Eine Korrektur erfolgt hier stets nur für die Zukunft. Übt der Selbständige neben der versicherungspflichtigen eine weitere nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aus (z.B. eine Tätigkeit als Unternehmensberater neben einer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Dozententätigkeit) und sind im Einkommensteuerbescheid die Einkünfte aus den beiden Tätigkeiten nicht gesondert ausgewiesen, muss der Versicherte angeben, wie sich die Einkünfte auf die beiden Tätigkeiten verteilen. Dies kann entweder betragsmäßig oder prozentual erfolgen. Sofern im Einkommensteuerbescheid eine Saldierung der Gewinne aus beiden Tätigkeiten vorgenommen wurde („horizontaler Verlustausgleich in der selben Einkunftsart\") und der Saldo geringer ist als der Gewinn aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit isoliert betrachtet, sind über die prozentuale Aufteilung hinaus zusätzliche Angaben für den Nachweis des maßgeblichen Arbeitseinkommens erforderlich. Besonderheiten für den Nachweis des Arbeitseinkommens gelten auch dann, wenn es um die Sozialklausel nach § 165 Abs.1a SGB VI geht. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag des Versicherten auf das laufende Arbeitseinkommen abzustellen, wenn dieses im Durchschnitt voraus sichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid. Das laufende Arbeitseinkommen ist hier ebenfalls durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen (zu den Einzelheiten vgl. 1.7).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587