Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.6.2 Nachweis des Arbeitseinkommens Die Höhe des Arbeitseinkommens muss der Versicherte anhand des letzten Einkommensteuerbescheides bzw. einer Bescheinigung des Finanzamtes nachweisen. Dabei können die Daten, die nicht das Arbeitseinkommen betreffen, vom Versicherten unkenntlich gemacht werden. Die Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides ist ausreichend. Der Bescheid ist so lange maßgeblich, bis ein neuer Bescheid vorgelegt wird. Der Nachweis ist nur durch den Einkommensteuerbescheid bzw. eine Bescheinigung des Finanzamtes (mit den Daten des Einkommensteuerbescheides) zu führen. Die gewissenhafte Schätzung ist nur noch in Fällen zulässig, in denen bisher eine Veranlagung aufgrund selbständiger Tätigkeit noch nicht erfolgt ist. Der neue Einkommensteuerbescheid ist dem Rentenversicherungsträger spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Geschieht das verspätet, - z.B. vier Monate nach der Ausfertigung - sind die gezahlten Pflichtbeiträge, denen noch die alten beitragspflichtigen Einnahmen zugrunde lagen, rückwirkend zu korrigieren. Zu viel gezahlte Beitragsteile sind nach § 26 SGB IV zu erstatten, zu wenig gezahlte Beiträge im Rahmen von § 25 SGB IV (Verjährung) nachzufordern. Statt des Einkommensteuerbescheides kann der Versicherte auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Die Selbstauskunft bzw. eine Bescheinigung des Steuerberaters reicht grundsätzlich zur Nachweisführung nicht mehr aus. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass eine selbständige Tätigkeit aufgenommen wird. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt noch nicht erfolgt, so kann der Selbständige seine Einkünfte im Jahr des Beginns der selbständigen Tätigkeit durch entsprechende Unterlagen belegen (§ 165 Abs. 1 Satz 9 SGB VI), also im Wege einer gewissenhaften Selbsteinschätzung oder durch eine Bescheinigung seines Steuerberaters. Das geschätzte Einkommen bleibt solange für die Beitragsberechnung maßgebend, bis der erste Einkommensteuerbescheid aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit vorgelegt wird. Regel mäßig werden dabei Abweichungen zwischen dem geschätzten und dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen auftreten. In diesen Fällen kommt es nicht zu einer rückwirkenden Korrektur der Beitragszahlung; insbesondere bleibt es auch dann bei dem für vergangene Zeiträume zugrunde gelegten geschätzten Arbeitseinkommen, wenn das sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebende Einkommen zur Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.V. mit § 8 Abs. 3 SGB IV) führen würde. Eine Korrektur erfolgt hier stets nur für die Zukunft. Übt der Selbständige neben der versicherungspflichtigen eine weitere nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aus (z.B. eine Tätigkeit als Unternehmensberater neben einer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtigen Dozententätigkeit) und sind im Einkommensteuerbescheid die Einkünfte aus den beiden Tätigkeiten nicht gesondert ausgewiesen, muss der Versicherte angeben, wie sich die Einkünfte auf die beiden Tätigkeiten verteilen. Dies kann entweder betragsmäßig oder prozentual erfolgen. Sofern im Einkommensteuerbescheid eine Saldierung der Gewinne aus beiden Tätigkeiten vorgenommen wurde („horizontaler Verlustausgleich in der selben Einkunftsart\") und der Saldo geringer ist als der Gewinn aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit isoliert betrachtet, sind über die prozentuale Aufteilung hinaus zusätzliche Angaben für den Nachweis des maßgeblichen Arbeitseinkommens erforderlich. Besonderheiten für den Nachweis des Arbeitseinkommens gelten auch dann, wenn es um die Sozialklausel nach § 165 Abs.1a SGB VI geht. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag des Versicherten auf das laufende Arbeitseinkommen abzustellen, wenn dieses im Durchschnitt voraus sichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid. Das laufende Arbeitseinkommen ist hier ebenfalls durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen (zu den Einzelheiten vgl. 1.7).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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