Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


1.7.2 Vergleich mit dem bisher maßgeblichen Arbeitseinkommen Das danach festgestellte laufende Arbeitseinkommen ist mit demjenigen nach dem letzten Einkommensteuerbescheid zu vergleichen. Maßgeblich ist derjenige Einkommensteuerbescheid, der zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden müsste, zu dem die Sozialklausel wirksam wer den soll. Das Arbeitseinkommen aus diesem Bescheid ist für die Ermittlung, ob das laufende Arbeitseinkommen 30 vom Hundert geringer ist als jenes, nicht zu dynamisieren. Das Arbeitseinkommen aus dem Einkommensteuerbescheid ist jedoch hochzurechnen auf den Wert eines Kalenderjahres, wenn die selbständige Tätigkeit in dem betreffenden Jahr nicht durchgängig ausgeübt wurde. Bei Jungselbständigen, die noch nicht veranlagt worden sind, existiert regelmäßig noch kein Einkommensteuerbescheid, anhand dessen der Vergleich vorgenommen werden könnte. Hier ist auf das bisher geschätzte Arbeitseinkommen zurückzugreifen, wenn bislang einkommensgerechte Beiträge gezahlt wurden.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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