Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.7.2 Vergleich mit dem bisher maßgeblichen Arbeitseinkommen
- 1.7.3 Beginn und Dauerder Berücksichtigung der Sozialklausel
- 1.8 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Selbständiger
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.7.3 Beginn und Dauer der Berücksichtigung der Sozialklausel Ist das laufende Arbeitseinkommen durchschnittlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer als das zu vergleichende Arbeitseinkommen aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, ist ab dem Ersten des Folgemonats nach Antragstellung vom nachgewiesenen laufenden Arbeitseinkommen auszugehen. Dieses Arbeitseinkommen bleibt maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid für dieses Veranlagungsjahr vor gelegt wird und zu berücksichtigen ist. Eine rückwirkende Korrektur des seinerzeit bestimmten Arbeitseinkommens anhand des Einkommen- Steuerbescheides ist ausgeschlossen. Eine mehrmalige Anwendung der Sozialklausel ist möglich, wenn sich das Arbeitseinkommen des versicherungspflichtigen Selbständigen weiter verschlechtert.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;