Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.7.3 Beginn und Dauerder Berücksichtigung der Sozialklausel
- 1.8 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Selbständiger
- 1.9 Besonderheiten
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.8 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Selbständiger Die beitragspflichtigen Einnahmen sind - bei selbständigen Seelotsen das Arbeitseinkommen, - bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen, das gem. § 12 KSVG bis 1.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu melden ist, mindestens jedoch 3900,-EUR, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen ist. Soweit der Künstler bzw. Publizist die Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens unterlässt, kann die Künstlersozialkasse die Höhe des Arbeitseinkommens schätzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KVSG), - bei Künstlern und Publizisten, die neben dem Bezug von Erziehungsgeld auch Arbeitseinkommen aus einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erzielen, wird auf Antrag während des Erziehungsgeldbezuges das voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Erforderlich ist, dass dieses im Durchschnitt 325,- Euro monatlich übersteigt. Dies gilt auch, wenn Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, - bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen, - bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen. Bis 28.11.2008 wurde bei Bezirksschornsteinfegern als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitseinkommen mindestens in Höhe der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die Zahlung niedrigerer Beiträge war aus geschlossen. § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI ist mit Wirkung zum 29.11.2008 gestrichen worden mit der Folge, dass für Bezirksschornsteinfeger die allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen gelten.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587