Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


1.8 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Selbständiger Die beitragspflichtigen Einnahmen sind - bei selbständigen Seelotsen das Arbeitseinkommen, - bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen, das gem. § 12 KSVG bis 1.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu melden ist, mindestens jedoch 3900,-EUR, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen ist. Soweit der Künstler bzw. Publizist die Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens unterlässt, kann die Künstlersozialkasse die Höhe des Arbeitseinkommens schätzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KVSG), - bei Künstlern und Publizisten, die neben dem Bezug von Erziehungsgeld auch Arbeitseinkommen aus einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erzielen, wird auf Antrag während des Erziehungsgeldbezuges das voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Erforderlich ist, dass dieses im Durchschnitt 325,- Euro monatlich übersteigt. Dies gilt auch, wenn Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, - bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen, - bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen. Bis 28.11.2008 wurde bei Bezirksschornsteinfegern als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitseinkommen mindestens in Höhe der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die Zahlung niedrigerer Beiträge war aus geschlossen. § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI ist mit Wirkung zum 29.11.2008 gestrichen worden mit der Folge, dass für Bezirksschornsteinfeger die allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen gelten.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin