Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 1.7.3 Beginn und Dauerder Berücksichtigung der Sozialklausel
- 1.8 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Selbständiger
- 1.9 Besonderheiten
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
1.8 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Selbständiger Die beitragspflichtigen Einnahmen sind - bei selbständigen Seelotsen das Arbeitseinkommen, - bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen, das gem. § 12 KSVG bis 1.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu melden ist, mindestens jedoch 3900,-EUR, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen ist. Soweit der Künstler bzw. Publizist die Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens unterlässt, kann die Künstlersozialkasse die Höhe des Arbeitseinkommens schätzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KVSG), - bei Künstlern und Publizisten, die neben dem Bezug von Erziehungsgeld auch Arbeitseinkommen aus einer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erzielen, wird auf Antrag während des Erziehungsgeldbezuges das voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Erforderlich ist, dass dieses im Durchschnitt 325,- Euro monatlich übersteigt. Dies gilt auch, wenn Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, - bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen, - bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen. Bis 28.11.2008 wurde bei Bezirksschornsteinfegern als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitseinkommen mindestens in Höhe der Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die Zahlung niedrigerer Beiträge war aus geschlossen. § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI ist mit Wirkung zum 29.11.2008 gestrichen worden mit der Folge, dass für Bezirksschornsteinfeger die allgemeinen beitragsrechtlichen Bestimmungen gelten.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;