Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
10.3.2 Dauerhafte Tätigkeit
Bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber (insbesondere bei projektbezogenen Tätigkeiten) wird grundsätzlich keine regelmäßige (dauerhafte) Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen, Sofern die Dauer des Auftragsverhältnisses ein Jahr nichtüberschreitet, wobei im Einzelfall auch längere Projektzeiten nicht als dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber einzustufen sein können. Hierfür ist im Zeitpunkt der Auftragsannahme eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen. Stellt sich eine entsprechende Prognose rückblickend betrachtet als fehlerhaft heraus, weil Versicherung und Beiträge das Projektlänger als geplant gedauert hat und beispielsweise mehrere befristete Verträge mitdemselben Auftraggeber weitgehend nahtlos hintereinander geschlossen wurden, tritt die Aussagekraft der Prognose für die weitere versicherungsrechtliche Beurteilung zurück, wenn nach den Gesamtumständen und insbesondere nach den bisherigen Verträgen von einer dauerhaften Tätigkeit für nur einen Auftraggeber auszugehen ist.
Von einer dauerhaften Tätigkeit für nur einen Auftraggeber ist dagegen nicht auszugehen, wenn der Selbständige innerhalb eines Jahres nach einander für unterschiedliche Auftraggeber tätig ist.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;