Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


10.3.1 Auftragsverhältnis

Die Bindung an einen Auftraggeber gilt vor allem in Fällen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung. Es genügt jedoch auch eine faktische Bindung an einen Auftraggeber.

Als Auftraggeber kommt jede natürliche und juristische Person oder Personenmehrheit in Betracht. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz (AktG) und verbundene Unternehmen i.S. der §§ 291, 319 AktG gelten als ein Auftraggeber. Gleiches gilt, wenn innerhalb des Vertrages mit einem Auftraggeber zulässigerweise und gewünscht auch Produkte von Kooperationspartnern vermittelt werden. Der Erwerbstätige ist in diesen Fällen nicht direkt für den Kooperationspartner, sondern für seinen Auftraggeber tätig. Besteht allerdings mit dem Kooperationspartner eine eigene Vereinbarung und gehört der Kooperationspartner nicht zu demselben Konzern, liegt grundsätzlich eine Tätigkeit für einen weiteren Auftraggeber vor.

Welche konkreten Voraussetzungen die Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer darüber hinaus erfüllen muss, um von einem Auftragsverhältnis i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ausgehen zu können, folgt nichtunmittelbar aus der Vorschrift. Auch ansonsten findet sich für den Auftraggeberbegriff keine gesetzliche Festlegung für das Rentenversicherungs- oder jedenfalls das Sozialversicherungsrecht. Ebenso wenig kann an Legaldefinitionen in anderen gesetzlichen Regelungen angeknüpft werden. Aus der Gesetzgebungsgeschichte zu § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI einerseits und zu § 7 Abs. 4 SGB IV andererseits (jeweils i.d.F. des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrektur-Gesetz) vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) sowie des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. 2000 I S. 2) ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Regelungen an eine ursprünglich für § 7 Abs. 4 SGB IV vorgeschlagene Begriffsdefinition angeknüpft hat. Da nach sollte "Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit (sein), die im Wegeeines Auftrages oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt." (BT-Dracks. 13/6549 S. 7; BT-Dracks. 13/8942, S. 8).

Neben Vermittlungs- und Agenturmodellen können daher auch Franchise-Systeme von § 2 Satz 1 Nr. 9 erfasst werden. Entscheidend ist, ob der Selbständige derart von seinem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist, dass ihm rechtlich und faktisch keine Möglichkeit zu weiterer nennenswerter unternehmerischer Betätigung verbleibt und er sich keine nennenswerten zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten erschließen kann. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, die dafür spricht, dass der Selbständige "arbeitnehmerähnlich" und damit schutzbedürftig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist (vgl. zum Ganzen BSG mit Urteil vom 4.11.2009 - B 12R 3/08R-).

Vor diesem Hintergrund stellt ein Vergütungsanspruch des Selbständigen gegenüber seinem Auftraggeber keine notwendige Voraussetzung eines Auftragsverhältnisses i.S.d. § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI dar. Denn die oben dargestellte wirtschaftliche Abhängigkeit des Selbständigen kann auch ohne einen unmittelbaren Vergütungsanspruch vorliegen.

Der Begriff des Auftraggebers ist auf die Verhältnisse selbständig Tätiger beschränkt. Der Arbeitgeber kommt daher nicht als Auftraggeber in Betracht, so dass einen eben der selbständigen Tätigkeit ausgeübte abhängige Beschäftigung die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht ausschließt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Selbständige aufgrund des aus der ausgeübten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts individuell nicht schutzbedürftig ist (vgl. BSG mit Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R- und vom 2.3.2010 - B 12R 10/09 R -).





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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