Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
10. Genossenschaft Mitarbeitende Mitglieder eingetragener Genossenschaften können abhängig Beschäftigte der Genossenschaft sein, wobei weder die Mitgliedschaft als Genosse noch eine etwaige Organstellung (Vorstandsmitglied) ein Beschäftigungsverhältnis ausschließen. Es könnte allenfalls verneint werden, sofern durch ein Vorstandsmitglied lediglich Funktionen eines gesetzlichen Vertreters als Ausfluss der genossenschaftsrechtlichen Organstellung wahrgenommen werden (BSG-Urteile vom 22.8.1973 - 12 RK 27/72 - in: USK 73123 und vom 21.2.1990 - 12 RK 47/87 - in: SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; USK 9020). Vorstandsmitglieder, die jedoch zugleich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Genossenschaft zu führen haben, dabei ihre Arbeitskraft ohne jedes eigene Unternehmerrisiko zur Verfügung stellen, bei der Führung der Geschäfte die Bestimmungen der Satzung, Geschäftsordnung und Dienstanweisung sowie die Beschlüsse und Weisungen der Organe zu beachten haben, die Arbeitszeit nicht frei bestimmen können und für ihre Tätigkeit ein festes Monatsgehalt sowie bezahlten Urlaub erhalten, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Sie sind also nicht selbständig Erwerbstätige (BSG-Urteile vom 2.3.1973 - 12/3 RK 80/71 - und vom 22.8.1973 - 12 RK 27/72 - a.a.O.). Zwar kann vornehmlich bei Diensten höherer Art das ein Beschäftigungsverhältniskennzeichnende Weisungsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt und nur zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess\" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG-Urteil vom 9.12.1981 - 12 RK 4/81 - in: SozR 2400 § 2 Nr. 19; USK 81307). Doch unter dieser Voraussetzung sind auch die Vorstandsmitglieder eingetragener Genossenschaften, die Einfluss auf die Willensbildung der Genossenschaften nehmen können und dadurch von Weisungen weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG-Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 47/87-a.a.O.).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587