Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


10. Genossenschaft Mitarbeitende Mitglieder eingetragener Genossenschaften können abhängig Beschäftigte der Genossenschaft sein, wobei weder die Mitgliedschaft als Genosse noch eine etwaige Organstellung (Vorstandsmitglied) ein Beschäftigungsverhältnis ausschließen. Es könnte allenfalls verneint werden, sofern durch ein Vorstandsmitglied lediglich Funktionen eines gesetzlichen Vertreters als Ausfluss der genossenschaftsrechtlichen Organstellung wahrgenommen werden (BSG-Urteile vom 22.8.1973 - 12 RK 27/72 - in: USK 73123 und vom 21.2.1990 - 12 RK 47/87 - in: SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; USK 9020). Vorstandsmitglieder, die jedoch zugleich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Genossenschaft zu führen haben, dabei ihre Arbeitskraft ohne jedes eigene Unternehmerrisiko zur Verfügung stellen, bei der Führung der Geschäfte die Bestimmungen der Satzung, Geschäftsordnung und Dienstanweisung sowie die Beschlüsse und Weisungen der Organe zu beachten haben, die Arbeitszeit nicht frei bestimmen können und für ihre Tätigkeit ein festes Monatsgehalt sowie bezahlten Urlaub erhalten, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Sie sind also nicht selbständig Erwerbstätige (BSG-Urteile vom 2.3.1973 - 12/3 RK 80/71 - und vom 22.8.1973 - 12 RK 27/72 - a.a.O.). Zwar kann vornehmlich bei Diensten höherer Art das ein Beschäftigungsverhältniskennzeichnende Weisungsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt und nur zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess\" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG-Urteil vom 9.12.1981 - 12 RK 4/81 - in: SozR 2400 § 2 Nr. 19; USK 81307). Doch unter dieser Voraussetzung sind auch die Vorstandsmitglieder eingetragener Genossenschaften, die Einfluss auf die Willensbildung der Genossenschaften nehmen können und dadurch von Weisungen weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG-Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 47/87-a.a.O.).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin