Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
10. Genossenschaft Mitarbeitende Mitglieder eingetragener Genossenschaften können abhängig Beschäftigte der Genossenschaft sein, wobei weder die Mitgliedschaft als Genosse noch eine etwaige Organstellung (Vorstandsmitglied) ein Beschäftigungsverhältnis ausschließen. Es könnte allenfalls verneint werden, sofern durch ein Vorstandsmitglied lediglich Funktionen eines gesetzlichen Vertreters als Ausfluss der genossenschaftsrechtlichen Organstellung wahrgenommen werden (BSG-Urteile vom 22.8.1973 - 12 RK 27/72 - in: USK 73123 und vom 21.2.1990 - 12 RK 47/87 - in: SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; USK 9020). Vorstandsmitglieder, die jedoch zugleich die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Genossenschaft zu führen haben, dabei ihre Arbeitskraft ohne jedes eigene Unternehmerrisiko zur Verfügung stellen, bei der Führung der Geschäfte die Bestimmungen der Satzung, Geschäftsordnung und Dienstanweisung sowie die Beschlüsse und Weisungen der Organe zu beachten haben, die Arbeitszeit nicht frei bestimmen können und für ihre Tätigkeit ein festes Monatsgehalt sowie bezahlten Urlaub erhalten, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Sie sind also nicht selbständig Erwerbstätige (BSG-Urteile vom 2.3.1973 - 12/3 RK 80/71 - und vom 22.8.1973 - 12 RK 27/72 - a.a.O.). Zwar kann vornehmlich bei Diensten höherer Art das ein Beschäftigungsverhältniskennzeichnende Weisungsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt und nur zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess\" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG-Urteil vom 9.12.1981 - 12 RK 4/81 - in: SozR 2400 § 2 Nr. 19; USK 81307). Doch unter dieser Voraussetzung sind auch die Vorstandsmitglieder eingetragener Genossenschaften, die Einfluss auf die Willensbildung der Genossenschaften nehmen können und dadurch von Weisungen weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG-Urteil vom 21.2.1990 - 12 RK 47/87-a.a.O.).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;