Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


9. Stille Gesellschaft In der stillen Gesellschaft obliegt die Geschäftsführung ausschließlich dem tätigen Teilhaber, in dessen Namen das Geschäft geführt wird. Er ist sozialversicherungsrechtlich stets als selbständig Tätiger anzusehen. Dagegen kann der stille Gesellschafter, dessen Gesellschafterstellung - da nach außen nicht erkennbar - unbeachtlich ist, abhängig Beschäftigter der Gesellschaft sein. Eine stille Gesellschafterin einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, die eine Niederlassung der Gesellschaft leitet und aufgrund ihres Anstellungsvertrages verpflichtet ist, ihre gesamte Arbeitskraft für die Gesellschaft zu erbringen, ein festes monatliches Arbeitsentgelt erhält, Anspruch auf bezahlten Urlaub hat und neben ihrer Tätigkeit für die Steuerberatungsgesellschaft keine anderen Tätigkeiten ausüben darf, steht in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis (BSG-Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - in: SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; USK 2007-82; Breith. 2007,832).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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