Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 11. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte
- 11.1 Kindbezogener Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente/Witwerrente
- 11.2 Entgeltpunkte für Teilrentenwegen Alters
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
11.1 Kind bezogener Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente/Witwerrente In Abhängigkeit der Dauer der Erziehung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr ist zu einer Witwen-/Witwerrente ein dynamischer Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu leisten. Für die ersten 36 Monate der Erziehung sind je Kalendermonat 0,1010 persönliche Entgeltpunkte, für jeden weiteren Monat 0,0505 persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Bei durchgehender Erziehung eines Kindes für 36 Monate sind das 3,6360 persönliche Entgeltpunkte. Das entspricht aufgrund des vom 1.7.2009 bis 30.6.2011 geltenden aktuellen Rentenwerts und unter Berücksichtigung des maßgebenden Rentenartfaktors von 0,55 („neues\" Hinterbliebenenrecht, vgl. 2.1) einem Zuschlag zu einer großen Witwen-/ Witwerrente in Höhe von 54,39 EUR bzw. 48,26 EUR aufgrund des aktuellen Rentenwerts (Ost). Jeder weitere Monat der Erziehung erhöht eine große Witwen-Witwerrente um 0,76 EUR in den alten bzw. 0,67 EUR in den neuen Bundesländern. Hiermit soll die seit dem 1.1.2002 eingetretene Verringerung des Rentenartfaktors für die „Neu fälle\" von 0,6 auf 0,55 kompensiert werden. Der Monatsbetrag einer Witwen-Witwerrente darf nicht höher sein, als der Monatsbetrag einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters. Das ist ggf. über eine Verringerung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten sicherzustellen. Für den Zeitraum des Sterbevierteljahres, in dem die Witwen-Witwerrente mit einem Rentenartfaktor 1,0 in Höhe der Versichertenrente gezahlt wird, kommt eine Zuschlagszahlung nicht in Betracht. Witwen- und Witwerrenten sind von einer Zuschlagszahlung generell ausgeschlossen, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren wurde (Anwendung des „alten\" Hinterbliebenenrechts, vgl. 2.1). In diesen Fällen ist eine große Witwen-Witwerrente - unabhängig von einer Kindererziehung - mit dem höheren Rentenartfaktor 0,6 zu berechnen.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;