Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 11. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte
- 11.1 Kindbezogener Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente/Witwerrente
- 11.2 Entgeltpunkte für Teilrentenwegen Alters
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
11.1 Kind bezogener Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente/Witwerrente In Abhängigkeit der Dauer der Erziehung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr ist zu einer Witwen-/Witwerrente ein dynamischer Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu leisten. Für die ersten 36 Monate der Erziehung sind je Kalendermonat 0,1010 persönliche Entgeltpunkte, für jeden weiteren Monat 0,0505 persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Bei durchgehender Erziehung eines Kindes für 36 Monate sind das 3,6360 persönliche Entgeltpunkte. Das entspricht aufgrund des vom 1.7.2009 bis 30.6.2011 geltenden aktuellen Rentenwerts und unter Berücksichtigung des maßgebenden Rentenartfaktors von 0,55 („neues\" Hinterbliebenenrecht, vgl. 2.1) einem Zuschlag zu einer großen Witwen-/ Witwerrente in Höhe von 54,39 EUR bzw. 48,26 EUR aufgrund des aktuellen Rentenwerts (Ost). Jeder weitere Monat der Erziehung erhöht eine große Witwen-Witwerrente um 0,76 EUR in den alten bzw. 0,67 EUR in den neuen Bundesländern. Hiermit soll die seit dem 1.1.2002 eingetretene Verringerung des Rentenartfaktors für die „Neu fälle\" von 0,6 auf 0,55 kompensiert werden. Der Monatsbetrag einer Witwen-Witwerrente darf nicht höher sein, als der Monatsbetrag einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters. Das ist ggf. über eine Verringerung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten sicherzustellen. Für den Zeitraum des Sterbevierteljahres, in dem die Witwen-Witwerrente mit einem Rentenartfaktor 1,0 in Höhe der Versichertenrente gezahlt wird, kommt eine Zuschlagszahlung nicht in Betracht. Witwen- und Witwerrenten sind von einer Zuschlagszahlung generell ausgeschlossen, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren wurde (Anwendung des „alten\" Hinterbliebenenrechts, vgl. 2.1). In diesen Fällen ist eine große Witwen-Witwerrente - unabhängig von einer Kindererziehung - mit dem höheren Rentenartfaktor 0,6 zu berechnen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587