Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


11.1 Kind bezogener Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente/Witwerrente In Abhängigkeit der Dauer der Erziehung von Kindern bis zum dritten Lebensjahr ist zu einer Witwen-/Witwerrente ein dynamischer Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu leisten. Für die ersten 36 Monate der Erziehung sind je Kalendermonat 0,1010 persönliche Entgeltpunkte, für jeden weiteren Monat 0,0505 persönliche Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Bei durchgehender Erziehung eines Kindes für 36 Monate sind das 3,6360 persönliche Entgeltpunkte. Das entspricht aufgrund des vom 1.7.2009 bis 30.6.2011 geltenden aktuellen Rentenwerts und unter Berücksichtigung des maßgebenden Rentenartfaktors von 0,55 („neues\" Hinterbliebenenrecht, vgl. 2.1) einem Zuschlag zu einer großen Witwen-/ Witwerrente in Höhe von 54,39 EUR bzw. 48,26 EUR aufgrund des aktuellen Rentenwerts (Ost). Jeder weitere Monat der Erziehung erhöht eine große Witwen-Witwerrente um 0,76 EUR in den alten bzw. 0,67 EUR in den neuen Bundesländern. Hiermit soll die seit dem 1.1.2002 eingetretene Verringerung des Rentenartfaktors für die „Neu fälle\" von 0,6 auf 0,55 kompensiert werden. Der Monatsbetrag einer Witwen-Witwerrente darf nicht höher sein, als der Monatsbetrag einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Vollrente wegen Alters. Das ist ggf. über eine Verringerung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten sicherzustellen. Für den Zeitraum des Sterbevierteljahres, in dem die Witwen-Witwerrente mit einem Rentenartfaktor 1,0 in Höhe der Versichertenrente gezahlt wird, kommt eine Zuschlagszahlung nicht in Betracht. Witwen- und Witwerrenten sind von einer Zuschlagszahlung generell ausgeschlossen, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren wurde (Anwendung des „alten\" Hinterbliebenenrechts, vgl. 2.1). In diesen Fällen ist eine große Witwen-Witwerrente - unabhängig von einer Kindererziehung - mit dem höheren Rentenartfaktor 0,6 zu berechnen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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