Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 10. Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters
- 11. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte
- 11.1 Kindbezogener Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zur Witwenrente/Witwerrente
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
11. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte Für die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte ist der Zugangsfaktor auf die Summe aller Entgeltpunkte anzuwenden. Hier sind die Entgeltpunkte für Beitragszeiten ggf. mit Mindestentgeltpunkten, die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zu- bzw. Abschläge zu berücksichtigen. Fortsetzung Beispiel 1: Insgesamt ließen sich somit 44,6858 Entgeltpunkte ermitteln (42,0000 Entgeltpunkte + 1,2768 Entgeltpunkte + 1,4090 Entgelt punkte), die bei einem Zugangsfaktor von 1,0 und einem aktuellen Rentenwert von 27,20 EUR (1.7.2009-30.6.2011) einer monatlichen Regelaltersrente in Höhe 1215,45 EUR (brutto) entsprächen. Aus den tatsächlich zurückgelegten Beitragszeiten ergibt sich eine monatliche Rente von 1142,40 EUR brutto. 73,05 EUR der monatlichen Rentenanwartschaft resultieren aus der Gesamtleistungsbewertung, d.h., hierfür hat der Rentenberechtigte keine Beiträge gezahlt. Bei Waisenrenten werden die persönlichen Entgeltpunkte noch um einen Zuschlag erhöht (§ 78 SGB VI). Dieser bestimmt sich in Abhängigkeit der vom Verstorbenen zurückgelegten Monate mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;