Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


11.1 Melde- und Mitwirkungspflichten

Alle von § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 SGB VI erfassten selbständig Tätigen sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden (§ 190a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Sie haben außerdem über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der dem Rentenversicherungsträger obliegenden Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen (§ 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). In diesem Zusammenhang sind auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die fraglichen Tatsachen hervorgehen (§ 196 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).Ebenso sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und die von keiner dritten Stelle gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen (§ 196Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Pflichtwidrig handelt, wer die erforderlichen Meldungen, Auskünfte und Mitteilungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet bzw. die notwendigen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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