Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


11.2 Bußgeld

Verstöße gegen die einzelnen Pflichten können nach § 320 SGB VI mit einem Bußgeld von bis zu 2.500- EUR geahndet werden. Die Vorschrift dient als flankierende Maßnahme zur Sicherstellung der Durchführung der Versicherung für den Personenkreis der kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtigen Selbständigen. Voraussetzung für die Verhängung eines Bußgeldes ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Der Verstoß des Selbständigen gegen eine der ihm obliegenden Pflichten muss daher als rechtswidrige und vorwerfbare Handlung gemäß § 1 OWiG zu werten sein. Dabei kann der Tatbestand durch ein Tun oder ein Unterlassen er füllt werden.

Ein Pflichtenverstoß ist regelmäßig rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein konkreter Rechtfertigungsgrund vor. Vorwerfbar ist die Handlung dem gegenüber nur, wenn der selbständig Tätige vorsätzlich oder leichtfertig seine Pflichten verletzt hat. Ein vorsätzlicher Verstoß ist bereits dann anzunehmen, wenn der Selbständige die Existenz der Melde-, Auskunfts-, Vorlage- und Mitteilungspflichten zumindest für möglich gehalten und einen eventuellen Verstoß gegen die entsprechenden Pflichten billigend in Kaufgenommen hat. Die Leichtfertigkeit entspricht in etwa der groben Fahrlässigkeit und setzt daher voraus, dass der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders eklatanter Weise außer Achtgelassen hat. Sofern der Selbständige im Vorfeld der Existenzgründung nach weislich individuell beraten wurde oder bereits in der Vergangenheit selbständig tätig war oder vom Rentenversicherungsträger aufgefordert wurde, im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeitbestimmte Auskünfte zu erteilen, da Versicherungspflicht vorliegen könne, ist von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen. Leichtfertigkeit dürfte dem gegenüber zu bejahen sein, wenn der Betroffene aufgrund seiner Ausbildung oder aus sonstigen Gründen über die erforderliche Kenntnis der ihm obliegenden Pflichten hätte verfügen müssen.

Bei Vorliegen eines rechtswidrigen und vorwerfbaren Verstoßes steht die Verhängung einer Geldbuße im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, so die Auswirkungen des Pflichtenverstoßes, der Grad der Vorwerfbarkeit, eine eventuelle Wiederholungsgefahr, das Verhalten des Selbständigen nach dem Pflichtenverstoß oder bereits in der Vergangenheit erfolgte Verstöße. Da die Versicherungspflicht der selbständig Tätigen nach § 2 SGB VI unabhängig von einer eventuellen Meldung des Versicherten kraft Gesetzes ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Tatbestandsvoraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, sind auch im Fall unterlassener Meldungen für zurückliegende Zeiträume Beiträge sowie gegebenenfalls Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 SGB IV) im Rahmen der Verjährungsvorschriften (§ 25 SGB IV, §§ 197 Abs. 1, 198 SGB VI) zu zahlen. Die Rentenversicherungsträger sind gem. § 212 Satz 3 SGB VI berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen vorzunehmen.





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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