Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
11.2 Bußgeld
Verstöße gegen die einzelnen Pflichten können nach § 320 SGB VI mit einem Bußgeld von bis zu 2.500- EUR geahndet werden. Die Vorschrift dient als flankierende Maßnahme zur Sicherstellung der Durchführung der Versicherung für den Personenkreis der kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtigen Selbständigen. Voraussetzung für die Verhängung eines Bußgeldes ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Der Verstoß des Selbständigen gegen eine der ihm obliegenden Pflichten muss daher als rechtswidrige und vorwerfbare Handlung gemäß § 1 OWiG zu werten sein. Dabei kann der Tatbestand durch ein Tun oder ein Unterlassen er füllt werden.
Ein Pflichtenverstoß ist regelmäßig rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein konkreter Rechtfertigungsgrund vor. Vorwerfbar ist die Handlung dem gegenüber nur, wenn der selbständig Tätige vorsätzlich oder leichtfertig seine Pflichten verletzt hat. Ein vorsätzlicher Verstoß ist bereits dann anzunehmen, wenn der Selbständige die Existenz der Melde-, Auskunfts-, Vorlage- und Mitteilungspflichten zumindest für möglich gehalten und einen eventuellen Verstoß gegen die entsprechenden Pflichten billigend in Kaufgenommen hat. Die Leichtfertigkeit entspricht in etwa der groben Fahrlässigkeit und setzt daher voraus, dass der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders eklatanter Weise außer Achtgelassen hat. Sofern der Selbständige im Vorfeld der Existenzgründung nach weislich individuell beraten wurde oder bereits in der Vergangenheit selbständig tätig war oder vom Rentenversicherungsträger aufgefordert wurde, im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeitbestimmte Auskünfte zu erteilen, da Versicherungspflicht vorliegen könne, ist von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen. Leichtfertigkeit dürfte dem gegenüber zu bejahen sein, wenn der Betroffene aufgrund seiner Ausbildung oder aus sonstigen Gründen über die erforderliche Kenntnis der ihm obliegenden Pflichten hätte verfügen müssen.
Bei Vorliegen eines rechtswidrigen und vorwerfbaren Verstoßes steht die Verhängung einer Geldbuße im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Dabei sind die Gesamtumstände zu berücksichtigen, so die Auswirkungen des Pflichtenverstoßes, der Grad der Vorwerfbarkeit, eine eventuelle Wiederholungsgefahr, das Verhalten des Selbständigen nach dem Pflichtenverstoß oder bereits in der Vergangenheit erfolgte Verstöße. Da die Versicherungspflicht der selbständig Tätigen nach § 2 SGB VI unabhängig von einer eventuellen Meldung des Versicherten kraft Gesetzes ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Tatbestandsvoraussetzungen der Versicherungspflicht vorliegen, sind auch im Fall unterlassener Meldungen für zurückliegende Zeiträume Beiträge sowie gegebenenfalls Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 SGB IV) im Rahmen der Verjährungsvorschriften (§ 25 SGB IV, §§ 197 Abs. 1, 198 SGB VI) zu zahlen. Die Rentenversicherungsträger sind gem. § 212 Satz 3 SGB VI berechtigt, Prüfungen bei den versicherungspflichtigen Selbständigen vorzunehmen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587