Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


13.2.1 Rechtslage vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1994

Selbständig tätige Landwirte und Gärtner, die über den 31.12.1991 hin aus im Beitrittsgebiet in ihrem landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmen tätig waren oder dort nach dem 31.12.1991 eine landwirtschaftliche/gärtnerische Tätigkeit aufgenommen haben, unterlagen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) i.d.F. bis 31.12.1994 erfüllten und als Unternehmer in der landwirtschaftlichen KV versichert waren (§ 229a Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.d.F. des RÜG; außer Kraft getreten am 31.12.1994). Zwar wird in § 229a Abs. 2 sowohl i.d.F. des RÜG (bis 31.12.1994) als auch i.d.F. des ASRG 1995 (ab 1.1.1995, vgl. 13.2.2) nur der Personenkreis der selbständig tätigen Landwirte als versicherungspflichtig benannt, dennoch erfasst diese Vorschrift auch die selbständig tätigen Gärtner im Beitrittsgebiet.

Die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse - bei Gärtnern die Krankenkasse für den Gartenbau in Kassel - hat dem zuständigen Rentenversicherungsträger für den bei ihr versicherten landwirtschaftlichen/ gärtnerischen Unternehmer zur Durchführung der RV eine Mitgliedsbescheinigung übersandt. Außerdem unterrichtete sie den zuständigen Rentenversicherungsträger über ihr bekannt gewordene Änderungen im Krankenversicherungsverhältnis, die zugleich Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht hatten.

Landwirte und Gärtner, die neben der Landwirtschaft/dem Gartenbaubetrieb im Beitrittsgebiet auch ein landwirtschaftliches/gärtnerisches Unternehmen im alten Bundesgebiet betrieben haben oder als sog. Weiter entrichtende nach Aufgabe des Betriebes in den alten Ländern jedoch weiterhin Beiträge zur Altershilfe der Landwirte zahlten, konnten sich, um eine Doppelleistung zu vermeiden, von der Rentenversicherungspflicht im Beitrittsgebiet befreien lassen. Die Befreiung wirkte vom Ein gang des Antrages an und ist auf die selbständige Tätigkeit als Landwirt/ Gärtner beschränkt (§ 229a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI i.d.F. des RÜG).





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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