Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 13.2 Versicherungspflicht der selbständigen Landwirte und Gärtner mit Aufnahmeder Tätigkeit vor dem 1.1.1995
- 13.2.1 Rechtslage vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1994
- 13.2.2 Rechtslage ab 1.1.1995
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
13.2.1 Rechtslage vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1994
Selbständig tätige Landwirte und Gärtner, die über den 31.12.1991 hin aus im Beitrittsgebiet in ihrem landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmen tätig waren oder dort nach dem 31.12.1991 eine landwirtschaftliche/gärtnerische Tätigkeit aufgenommen haben, unterlagen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) i.d.F. bis 31.12.1994 erfüllten und als Unternehmer in der landwirtschaftlichen KV versichert waren (§ 229a Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.d.F. des RÜG; außer Kraft getreten am 31.12.1994). Zwar wird in § 229a Abs. 2 sowohl i.d.F. des RÜG (bis 31.12.1994) als auch i.d.F. des ASRG 1995 (ab 1.1.1995, vgl. 13.2.2) nur der Personenkreis der selbständig tätigen Landwirte als versicherungspflichtig benannt, dennoch erfasst diese Vorschrift auch die selbständig tätigen Gärtner im Beitrittsgebiet.
Die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse - bei Gärtnern die Krankenkasse für den Gartenbau in Kassel - hat dem zuständigen Rentenversicherungsträger für den bei ihr versicherten landwirtschaftlichen/ gärtnerischen Unternehmer zur Durchführung der RV eine Mitgliedsbescheinigung übersandt. Außerdem unterrichtete sie den zuständigen Rentenversicherungsträger über ihr bekannt gewordene Änderungen im Krankenversicherungsverhältnis, die zugleich Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht hatten.
Landwirte und Gärtner, die neben der Landwirtschaft/dem Gartenbaubetrieb im Beitrittsgebiet auch ein landwirtschaftliches/gärtnerisches Unternehmen im alten Bundesgebiet betrieben haben oder als sog. Weiter entrichtende nach Aufgabe des Betriebes in den alten Ländern jedoch weiterhin Beiträge zur Altershilfe der Landwirte zahlten, konnten sich, um eine Doppelleistung zu vermeiden, von der Rentenversicherungspflicht im Beitrittsgebiet befreien lassen. Die Befreiung wirkte vom Ein gang des Antrages an und ist auf die selbständige Tätigkeit als Landwirt/ Gärtner beschränkt (§ 229a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI i.d.F. des RÜG).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;