Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 13.2 Versicherungspflicht der selbständigen Landwirte und Gärtner mit Aufnahmeder Tätigkeit vor dem 1.1.1995
- 13.2.1 Rechtslage vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1994
- 13.2.2 Rechtslage ab 1.1.1995
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
13.2.1 Rechtslage vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1994
Selbständig tätige Landwirte und Gärtner, die über den 31.12.1991 hin aus im Beitrittsgebiet in ihrem landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmen tätig waren oder dort nach dem 31.12.1991 eine landwirtschaftliche/gärtnerische Tätigkeit aufgenommen haben, unterlagen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) i.d.F. bis 31.12.1994 erfüllten und als Unternehmer in der landwirtschaftlichen KV versichert waren (§ 229a Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.d.F. des RÜG; außer Kraft getreten am 31.12.1994). Zwar wird in § 229a Abs. 2 sowohl i.d.F. des RÜG (bis 31.12.1994) als auch i.d.F. des ASRG 1995 (ab 1.1.1995, vgl. 13.2.2) nur der Personenkreis der selbständig tätigen Landwirte als versicherungspflichtig benannt, dennoch erfasst diese Vorschrift auch die selbständig tätigen Gärtner im Beitrittsgebiet.
Die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse - bei Gärtnern die Krankenkasse für den Gartenbau in Kassel - hat dem zuständigen Rentenversicherungsträger für den bei ihr versicherten landwirtschaftlichen/ gärtnerischen Unternehmer zur Durchführung der RV eine Mitgliedsbescheinigung übersandt. Außerdem unterrichtete sie den zuständigen Rentenversicherungsträger über ihr bekannt gewordene Änderungen im Krankenversicherungsverhältnis, die zugleich Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht hatten.
Landwirte und Gärtner, die neben der Landwirtschaft/dem Gartenbaubetrieb im Beitrittsgebiet auch ein landwirtschaftliches/gärtnerisches Unternehmen im alten Bundesgebiet betrieben haben oder als sog. Weiter entrichtende nach Aufgabe des Betriebes in den alten Ländern jedoch weiterhin Beiträge zur Altershilfe der Landwirte zahlten, konnten sich, um eine Doppelleistung zu vermeiden, von der Rentenversicherungspflicht im Beitrittsgebiet befreien lassen. Die Befreiung wirkte vom Ein gang des Antrages an und ist auf die selbständige Tätigkeit als Landwirt/ Gärtner beschränkt (§ 229a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB VI i.d.F. des RÜG).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587