Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
13.2.2 Rechtslage ab 1.1.1995
Seit dem bundeseinheitlichen Inkrafttreten des ALG zum 1.1.1995 besteht für Landwirte und Gärtner, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Beitrittsgebiet erst nach dem 31.12.1994 aufnehmen, keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV mehr, sondern Versicherungspflicht nach dem ALG.
Selbständige Landwirte und Gärtner, die im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1994 rentenversicherungspflichtig waren, sind vom 1.1.1995 an nicht mehr in der gesetzlichen RV, sondern in der Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert, wenn sie
- nach dem 1.1.1945 geboren sind und
- am 31.12.1994 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. Abschn.
B 1.4.1) aus der gesetzlichen RV noch nicht erfüllt haben (§ 229a
Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.d.F. des ASRG 1995; in Kraft getreten am
1.1.1995).
Hinweis:
Die Versicherungspflicht nach dem ALG schließt die Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen RV für Selbständige (vgl. II.2.) nicht aus.
Alle anderen selbständig tätigen Landwirte/Gärtner, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 i.d.F. des ASRG 1995 erfüllen, als Unternehmer in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert sind und am 31.12.1994 im Beitrittsgebiet rentenversicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit auch ab 1.1.1995 versicherungspflichtig, wenn sie
- vor dem 2.1.1945 geboren sind oder
- unabhängig vom Lebensalter die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 31.12.1994 erfüllt haben (§ 229a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VI i.d.F. des ASRG 1995).
Auch ab 1.1.1995 unterrichtet die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse - bei Gärtnern die Krankenkasse für den Gartenbau in Kassel - den zuständigen Rentenversicherungsträger über ihr bekannt gewordene Änderungen im Krankenversicherungsverhältnis für den bei ihr versicherten landwirtschaftlichen/gärtnerischen Unternehmer, die zugleich Auswirkungen auf die Rentenversicherungspflicht haben.
Die Möglichkeit, zwischen der gesetzlichen RV und der Alterssicherung der Landwirte zu wählen, ist für diesen Personenkreis zum 1.1.1996 entfallen. Landwirte und Gärtner konnten bis zum31.12.1995 beantragen, dass die Rentenversicherungspflicht zugunsten der Pflichtversicherung in der Alterssicherung der Landwirte endet. Mit dem rückwirkenden Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV zum 1.1.1995 trat - ebenfalls rückwirkend - die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte ein (§ 229a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 SGB VI i.d.F. des ASRG 1995 i.V.m. § 85 Abs. 2 ALG).
Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte sind die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig. Fragen zu dieser Alterssicherung der Landwirte/Gärtner bitten wir, an die Betreuungs- und Beratungsstelle bei den Kreisbauernverbänden oder an die zuständige landwirtschaftliche Alterskasse bzw. die Alterskasse für den Gartenbau in Kassel zu richten.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587