Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 14. Mehrere Rentenansprüche
- 15. Nichtleistungs- und Anrechnungs Vorschriften
- 15.1 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
15. Nichtleistungs- und Anrechnungsvorschriften Bei der Vielzahl der sozialen Leistungen kommt es häufig vor, dass Versicherte die Voraussetzungen für mehrere Leistungen erfüllen. Soweit in diesen Fällen die gesetzliche RV betroffen ist, hat der Gesetzgeber durch die §§ 34 und 89 bis 98 des SGB VI und § 29 Abgeordnetengesetz (AbgG) die Verfahrensweisen beim Zusammentreffen von Renten und weiteren Einkünften geregelt. Das Zusammentreffen mehrerer gleichzeitig bestehender Rentenansprüche (z.B. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neben einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung) regelt § 89 SGB VI. Hiernach gilt das Grundprinzip, dass bei Renten unter schiedlicher Höhe die höchste Rente gezahlt wird (vgl. 1.). Darüber hinaus ist vom Gesetzgeber festgelegt worden, in welcher Höhe Hinzuverdienst beim Bezug einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt werden kann, ohne dass der Rentenanspruch verloren geht oder der Höhe nach eingeschränkt wird. Sinn und Zweck dieser „Nichtleistungsvorschriften\" ist es, eine Doppel oder Überversorgung auszuschließen, da die Rentenleistungen der Rentenversicherung eine Lohnersatz- oder Lohnzuschussfunktion bzw. eine Unterhaltsersatzfunktion haben. Einige Einkünfte, wie z.B. Wohngeld, Erziehungsgeld, Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe (bis 31.12.2004), Arbeitslosengeld II (bis 31.12.2010) oder Leistungen nach dem Bafög, haben keinen Einfluss auf die Renten höhe oder den Rentenanspruch. Allerdings lösen sie u.U. Erstattungsansprüche gegenüber den Renten Versicherungsträgern aus, weil die Bewilligung einer Rente häufig dazu führt, dass die bereits vorher fest gestellte Leistung eines anderen Sozialleistungsträgers ganz oder teil weise entfällt.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587