Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 15. Nichtleistungs- und Anrechnungs Vorschriften
- 15.1 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
- 15.2 Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
15.1 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen Ein Waisengeld aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder nach beamtenrechtlichen oder kirchenrechtlichen Regelungen ist ggf. auf den Zuschlag einer Waisenrente (§ 78 SGB VI) anzurechnen (§92 SGB VI). Diese Anrechnungsvorschrift wird angewandt, wenn sich das Waisengeld von einem anderen Verstorbenen ableitet als die Waisenrente. Bei Personenidentität des Verstorbenen findet keine Anrechnung statt. • Halbwaisenrenten Eine Anrechnung der anderen Geldleistung findet statt, wenn sie nicht nach dem verstorbenen Versicherten geleistet wird, aus dessen Versicherung die Halbwaisenrente gezahlt wird. Eine Anrechnung der anderen Geldleistung findet hingegen nicht statt, wenn sie nach dem verstorbenen Versicherten geleistet wird, aus dessen Versicherung auch die Halbwaisenrente gezahlt wird (Personenidentität des Verstorbenen). • Vollwaisenrenten Eine Anrechnung der anderen Geldleistung findet statt, wenn sie nicht nach dem verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente gezahlt wird, aus dessen Versicherung sich ebenfalls der Zuschlag zur Vollwaisenrente bestimmt. Eine Anrechnung der anderen Geldleistung findet hingegen nicht statt, wenn sie nach dem verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente gezahlt wird, aus dessen Versicherung sich ebenfalls der Zuschlag zur Vollwaisenrenten bestimmt (Personenidentität).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;