Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


15.6 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Nach § 97 SGB VI wird auf eine • Witwen- oder Witwerrente, • Erziehungsrente oder • Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind selbst erworbenes Einkommen, das einen Freibetrag übersteigt, zu 40 v.H. angerechnet. Als selbsterworbenes Einkommen zu berücksichtigen sind hier Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen und Vermögenseinkommen. Bei den Witwen- und Witwerrenten in den alten Bundesländern ist zu beachten, dass bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen das Einkommen nicht (Abgabe einer gemeinsamen Erklärung) oder nur abgestuft (Tod des Versicherten in der Zeit bis zum 31.12.1985) anzurechnen ist. Für die „Sterbeübergangszeit\" bzw. das „Sterbevierteljahr\", welche(s) den Sterbemonat und die nachfolgenden drei Kalendermonate umfasst und der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt, entfällt die Einkommensanrechnung generell. Führt die Einkommensanrechnung dazu, dass keine Rente (mehr) zu leisten ist, bleibt der Rentenanspruch dennoch erhalten. Die Rente ruht dann in voller Höhe. Bezieht der überlebende Ehegatte zusätzlich eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, werden die eigenen Einkünfte vorrangig auf die Unfallrente angerechnet (vgl. 15.2). Mit dem ggf. da nach noch nicht verbrauchten Teil des Einkommens wird die Rente aus der Rentenversicherung - hier allerdings ohne nochmalige Berücksichtigung des Freibetrages - gekürzt. Die zum 1.1.2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen des AVmEG gelten für die Ehepartner aller ab dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen („neues\" Hinterbliebenenrecht). Sie gelten jedoch nur für Hinterbliebene, bei denen der Todesfall nach dem 31.12.2001 eintritt und die Eheschließung nach dem 31.12.2001 erfolgt oder die Eheschließung vor dem 1.1.2002 erfolgte und keiner der Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren ist. Das heißt, das bisherige Hinterbliebenenrecht ist weiterhin unverändert anzuwenden, wenn der Tod des Ehegatten vor dem 1.1.2002 eingetreten ist oder die Ehe bereits vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist und darüber hinaus für alle Hinterbliebenen, die bereits eine derartige Rente beziehen (Bestandsrentner).



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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