Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 15.5 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
- 15.6 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
- 15.6.1 Art des zu berücksichtigenden Einkommens
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
15.6 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes Nach § 97 SGB VI wird auf eine • Witwen- oder Witwerrente, • Erziehungsrente oder • Waisenrente an ein über 18 Jahre altes Kind selbst erworbenes Einkommen, das einen Freibetrag übersteigt, zu 40 v.H. angerechnet. Als selbsterworbenes Einkommen zu berücksichtigen sind hier Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen und Vermögenseinkommen. Bei den Witwen- und Witwerrenten in den alten Bundesländern ist zu beachten, dass bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen das Einkommen nicht (Abgabe einer gemeinsamen Erklärung) oder nur abgestuft (Tod des Versicherten in der Zeit bis zum 31.12.1985) anzurechnen ist. Für die „Sterbeübergangszeit\" bzw. das „Sterbevierteljahr\", welche(s) den Sterbemonat und die nachfolgenden drei Kalendermonate umfasst und der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt, entfällt die Einkommensanrechnung generell. Führt die Einkommensanrechnung dazu, dass keine Rente (mehr) zu leisten ist, bleibt der Rentenanspruch dennoch erhalten. Die Rente ruht dann in voller Höhe. Bezieht der überlebende Ehegatte zusätzlich eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, werden die eigenen Einkünfte vorrangig auf die Unfallrente angerechnet (vgl. 15.2). Mit dem ggf. da nach noch nicht verbrauchten Teil des Einkommens wird die Rente aus der Rentenversicherung - hier allerdings ohne nochmalige Berücksichtigung des Freibetrages - gekürzt. Die zum 1.1.2002 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelungen des AVmEG gelten für die Ehepartner aller ab dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen („neues\" Hinterbliebenenrecht). Sie gelten jedoch nur für Hinterbliebene, bei denen der Todesfall nach dem 31.12.2001 eintritt und die Eheschließung nach dem 31.12.2001 erfolgt oder die Eheschließung vor dem 1.1.2002 erfolgte und keiner der Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren ist. Das heißt, das bisherige Hinterbliebenenrecht ist weiterhin unverändert anzuwenden, wenn der Tod des Ehegatten vor dem 1.1.2002 eingetreten ist oder die Ehe bereits vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist und darüber hinaus für alle Hinterbliebenen, die bereits eine derartige Rente beziehen (Bestandsrentner).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;