Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


15.6.1 Art des zu berücksichtigenden Einkommens Nach § 18a Abs. 1 SGB IV sind Erwerbseinkommen und Erwerbsersatz einkommen anzurechnen. Erwerbseinkommen sind nach § 18a Abs. 2 SGB IV Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen aus einem öffentlich rechtlichen Regel- oder Sondersystem. • Änderungen ab dem 1.12002 Der Einkommenskatalog des § 18a SGB IV wurde durch das AVmEG geändert. Damit sollen nach dem Willen des Gesetzgebers durch eine umfassende Berücksichtigung weiterer Einkommensarten eine Anrechnung möglichst aller Einkünfte des Rentenberechtigten erfolgen. Es wurde als ungerecht und sozialpolitisch unbefriedigend empfunden, dass bisher die Einkommensanrechnung auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit sowie aus Versichertenrenten der Rentenversicherung und Versorgungsbezüge beschränkt war. Vielmehr sollen nun auch Einkünfte herangezogen werden, die bislang nur im Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt wurden. Künftig ist allein die Kenntnis des an rechenbaren Einkommens aus dem § 18a SGB IV wegen der dortigen Verweise auf das Einkommensteuerrecht nicht mehr ausreichend. Wenn für Anwendungsfälle des neuen Rechts anrechenbares Einkommen zu prüfen ist, wird es nunmehr unerlässlich sein, auch die entsprechenden Regelungen des EStG einzubeziehen. Die bisher bekannten Einkommensarten Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen) und Erwerbsersatzeinkommen aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, mit Ausnahme von Zusatzleistungen bleiben unverändert für alle Fälle der Einkommensanrechnung anrechenbares Einkommen. Für alle Fälle der Einkommensanrechnung („alte\" und „neue\" Rechtsanwendung) wurden folgende Änderungen vorgenommen: • Eigenständige Definition des Arbeitseinkommens, • keine Berücksichtigung steuerfreier Einnahmen nach § 3 EStG. • Für Fälle des Übergangsrechts ist der Einkommensbegriff erschöpfend erläutert. Für alle Fälle der Anwendung des neuen Rechts gilt Folgendes: Die Beschränkung auf Erwerbsersatzeinkommen „aufgrund oder in entsprechen der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften\" ist entfallen. • Die Nichtanrechnung der „Zusatzleistungen\" wurde ebenfalls gestrichen (Leistungen, die zusätzlich zum Monatsbetrag der Rente wegen Todes geleistet werden - z.B. Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung - sind nicht mehr von der Anrechnung aus geschlossen). • Zwei weitere Einkommen (Betriebsrenten, „private\" Renten) sind hinzu getreten. Soweit es sich hierbei um „geförderte\" Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen (sog. „Riester-Rente\") handelt, bleiben sie von der Einkommensanrechnung verschont. • Als neue Einkommensart ist das Vermögenseinkommen in § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV hinzugekommen; was Vermögensein kommen bedeutet, ist in § 18a Abs. 4 SGB IV bestimmt. Soweit Vermögenseinkommen nach § 3 EStG steuerfrei sind oder es sich hierbei um „geförderte\" Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen handelt, bleiben sie von der Einkommensanrechnung verschont. Die mit Wirkung vom 1.1.2002 geänderten Regelungen des § 18a SGB IV zu den Einkommensarten gelten grundsätzlich für alle Todes fälle ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens. • Übergangsrecht Bei Renten wegen Todes mit einem Todesfall vor dem 1.1.2002 ist die Übergangsvorschrift des § 114SGB IV („altes\" Hinterbliebenenrecht) anzuwenden; weiterhin werden von der Übergangsregelung als Altfälle mit einem Todesfall ab 1.1.2002 erfasst: • Witwen-, Witwerrente (Eheschließung vor dem 1.1.2002, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist), • Erziehungsrenten (Eheschließung vor dem 1.1.2002, wenn mindestens einer der geschiedenen Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren ist), • Waisenrenten (vor dem 1.1.2002 geborene Waisen). • Anwendung neuen Rechts Aus den vorstehend angesprochenen Übergangsregelungen des § 114 SGB IV ergibt sich eine uneingeschränkte Anwendung des § 18a SGB IV in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung für folgende Todesfalle nach dem 31.12.2001: • Witwen-, Witwerrenten (Eheschließung ab dem 1.1.2002 ohne jede weitere Voraussetzung, Eheschließung vor dem 1.1.2002, wenn bei de Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind), • Erziehungsrenten (Eheschließung ab dem 1.1.2002 ohne jede weitere Voraussetzung, Eheschließung vor dem 1.1.2002, wenn beide Ehegatten bzw. geschiedenen Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind), • Waisenrenten (ohne Rücksicht auf den Todesfall) an nach dem 31.12.2001 geborene (ggf. nachgeborene) Waisen. Hinweis: Da die Einkommensanrechnung nach § 97 Abs. 1 SGB VI erst vom 18. Lebensjahr an vorzunehmen ist, wirkt sich die Neuregelung bei Waisenrenten frühestens vom 1.1.2020 an aus. Die auf die Rente wegen Todes anzurechnenden Einkommen sind in § 18a SGB IV abschließend aufgeführt. Es sind dies: • Erwerbseinkommen, • Erwerbsersatzeinkommen, • Vermögenseinkommen sowie • Elterngeld, soweit es sich jeweils um eigenes bzw. selbsterworbenes Einkommen des Rentenberechtigten handelt. Die folgenden Einkommen sind bei dem o. a. Personenkreis ab dem 1.1.2002 erstmals anzurechnen („neues\" Hinterbliebenenrecht): • alle Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages; • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG nach Abzug der Werbungskosten; • Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 EStG soweit die Gewinne mindestens 512- Euro im Kalenderjahr betragen; • Renten, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (sog. Betriebsrenten); • Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstige private Versorgungsrenten; • kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen aufgrund privater Vorsorge (z.B. Krankengeld eines privaten Krankenversicherungsträgers); • Zusatzrenten öffentlich-rechtlicher Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufsgruppen; • Höherversicherungsanteile in der Versichertenrente.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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