Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 15.6.4 Nicht anzurechnendes Einkommen
- 15.7 Reihenfolgeder Anwendung von Berechnungsvorschriften
- 16. Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung (PflegeV)
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
15.7 Reihenfolge der Anwendung von Berechnungsvorschriften Sind auf eine Rente mehr als nur eine Anrechnungs- oder Kürzungsvorschrift anzuwenden, schreibt § 98 SGB VI die maßgebende Reihenfolge der Anrechnung vor. Hierbei ist Einkommen, das bereits bei der Berechnung aufgrund einer Zusammentreffensregelung berücksichtigt wurde, bei einer weiteren Anrechnungs- oder Kürzungsvorschrift nicht noch einmal zu berücksichtigen; eine Doppelanrechnung ist also ausgeschlossen. Es kann nur ein noch nicht „aufgebrauchtes\" Einkommen zugrunde gelegt werden.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;