Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


17. Alterssicherung aus Rente und kapitalgedeckter Altersvorsorge Mit Blick auf ein künftig vermindertes Rentenniveau infolge geringerer jährlicher Rentenerhöhungen aus der gesetzlichen RV gewinnen die bei den weiteren Säulen der Altersvorsorge • betriebliche Altersvorsorge und • private Vorsorge zunehmend an Bedeutung. Anders als die gesetzliche RV, die für den Großteil der Erwerbstätigen eine „Pflichtversicherung\" darstellt, ist die zusätzliche Eigenvorsorge freiwillig. Unabhängig davon, ob zur ergänzenden Eigenvorsorge eine betriebliche oder eine private Vorsorgeform gewählt wird, hält der Staat steuerliche Vergünstigungen in Form von Altersvorsorgezulagen oder als Sonderausgabenabzug des Sparbetrages bei der Einkommensteuerveranlagung bereit. Ziel dieser staatlichen Förderung ist der Aufbau einer ergänzenden Alterssicherung, die zum 60. Lebensjahr bzw. zum Beginn der Altersrente einsetzen und lebenslang gezahlt werden soll. Dementsprechend werden nur die Formen der betrieblichen oder privaten Altersvorsorge gefördert, die bestimmten Kriterien unterliegen. Als förderfähig anerkannt werden Altersvorsorgevertrage, die die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen erfüllen. Gefördert wird auch die betriebliche Altersversorgung in Form von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Gefördert werden insbesondere: • Arbeitnehmerin einemversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, • bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV - Selbständige, - Kindererziehende während der rentenrechtlichen Kindererziehungszeit (erste drei Lebensjahre des Kindes), - Pflegepersonen, die die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben, - Wehr- oder Zivildienstleistende, - Empfänger von Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld; • geringfügig beschäftigte Personen bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit und Aufstockung der Beiträge zur RV durch eigene Zahlungen, • Beamte, Richter, Soldaten, • Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, • Ehepartner von förderberechtigten Personen, sofern sie einen eigenen Vertrag abschließen. Nicht unmittelbar begünstigte Personen sind u.a.: • Pflichtversicherte von berufsständischen Versorgungseinrichtungen (wie z.B. Ärzte und Rechtsanwälte), • freiwillig in der gesetzlichen RV versicherte Personen, • Selbständige und geringfügig Beschäftigte, die nicht in der gesetzlichen RV pflichtversichert sind, • geringfügig Beschäftigte ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, • Hausfrauen und Hausmänner. Personen, die nicht zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehören, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen mittelbar zulageberechtigt sein. Sie haben insoweit einen „abgeleiteten\" Zulagenanspruch als Ehegatte einer zulageberechtigten Person. Eigene Altersvorsorgebeiträge sind nur von dem unmittelbar zulageberechtigten Ehe gatten, nicht jedoch von dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten, zu erbringen. Die mittelbare Zulageberechtigung entfällt, wenn bspw. der mittelbar Zulageberechtigte unmittelbar zulageberechtigt wird oder aber der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte nicht mehr zürn zulageberechtigten Personenkreis gehört. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften kommt eine mittelbare Zulageberechtigung nicht in Betracht. Für eine steuerliche Förderung ist die Zahlung von eigenen Altersvorsorgebeiträgen zwingenderforderlich. Um die maximale Förderung zu erhalten, sind hierfür 4 % der in der gesetzlichen RV im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten individuellen beitragspflichtigen Einnahmen, max. 2100- EUR, (abzgl. möglicher Zulagen) aufzubringen. Bis zum Jahr 2008 staffelte sich dieser zu erbringende Mindesteigenbetrag von 1 %, max. 525- EUR für den Veranlagungszeitraum 2002 und 2003 auf 2 %, max. 1050- EUR für 2004 und 2005 und 3 %, max. 1575- EUR für die Jahre 2006 und 2007. Auch in Zeiten ohne Erwerbseinkommen (z.B. der Arbeitslosigkeit) müssen Eigenbeiträge erbracht werden, um den Erfordernissen einer steuerlichen Förderung zu genügen. Hier ist jedoch von bestimmten Mindest-oder Sockelbeträgen auszugehen. Eine steuerliche Förderung erfolgt zunächst in Form einer Zulage, die sich aus Grund- und Kinderzulage (in Abhängigkeit der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder) zusammensetzt. Seit 2008 beträgt die maximale jährliche Grundzulage 154,-EUR und die maximale jährliche Kinderzulage pro Kind 185,- EUR (für Geburten bis 2007) bzw. 300,- EUR (für Geburten ab 2008). In den Jahren 2002 und 2003 traten anstelle dieser Werte 38,- EUR und 46,- EUR, für die Jahre 2004 und 2005 76,- EUR und 92,- EUR und von 2006 bis 2007 114,- EUR und 138,-EUR. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten steht jedem Ehegatten die Grundzulage zu, wenn auch von beiden pflichtversicherten Ehegatten Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge gezahlt werden. Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, so steht dennoch auch dem anderen Ehegatten die Grundzulage zu, wenn auch er einen Alters vorsorgevertrag abgeschlossen hat, auf dem ggf. nur Zulagen gut geschrieben werden. Die Berechnung der Zulagen und die Auszahlung derselben an den „Anbieter des Altersvorsorgevertrages" (z.B. Versicherungsunternehmen) erfolgt vom Zulagenamt als der Zentralen Zulagenstelle für Alters vermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Für die Erbringung einer Zulage ist ein Antrag beim „Anbieter des Altersvorsorgevertrages" erforderlich. Der Anbieter des zertifizierten Produkts leitet den Antrag dann an die ZfA weiter. Inzwischen ist es möglich, dem jeweiligen Anbieter eine Vollmacht für einen Dauerzulagenantrag zu erteilen. So erübrigt sich die jährliche Antragstellung. Änderungen der persönlichen Lebensumstände (z.B. Wegfall des Kindergeldes) sind gleich wohl umgehend mitzuteilen. Zusätzlich zu der Zulage können die Altersvorsorgebeiträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung jährlich steuerfrei als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug steht bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten jedem Ehegatten gesondert zu, wenn beide Ehegatten zum pflichtversicherten Personenkreis gehören. Ist nur ein Ehegatte pflichtversichert, kann auch nur er den Sonderausgabenabzug geltend machen. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug für den Steuer pflichtigen günstiger als die Zulage, erstattet das Finanzamt dem Steuer pflichtigen die Differenz zwischen der gesondert festgestellten Steuerersparnis und der Zulage. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt automatisch vor, wenn die gezahlten Altersvorsorgebeiträge durch eine Bescheinigung des Vertragspartners nachgewiesen werden. Bei beabsichtigter Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen, die frühestens seit dem 1.1.2002 in Betracht kommen, können nur „Produkte", die tatsächlich zertifiziert sind, gewählt werden. Mit der Zertifizierung ist allerdings keine Aussage über die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Altersvorsorgevertrages getroffen worden. Es liegt dann lediglich die Gewissheit vor, dass für dieses Produkt die steuerliche Förderung über Zulagen und Sonderausgabenabzug in Betracht kommt. Es ist nicht möglich, generell zu sagen, wie eine entsprechende Alters vorsorge effizient aufzubauen ist. Für diese Frage kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles und die individuellen Ansprüche an die eigene Alterssicherung an. Besteht in dieser Hinsicht Beratungsbedarf, kann man sich unmittelbar an den Anbieter eines „Altersvorsorgevertrages" wenden. Aber auch die Verbraucherschutzverbände sowie die Rentenversicherungsträger sind Ansprechpartner für allgemeine Fragen. Schließlich kann man sich wegen des steuerlich - auf den Einzelfall bezogen - Vorteilsaufgrund des Sonderausgabenabzuges an das zuständige Finanzamt und wegen Auskünften zur Altersvorsorgezulage an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wenden. Generell soll eine sachgerechte und individuelle Planung des ergänzen den privaten Altersvorsorgebedarfs u.a. durch die jährliche Versendung einer Renteninformation über die Höhe der Rentenansprüche aus der gesetzlichen RV ermöglicht bzw. erleichtert werden (vgl. 1.).Die Deutsche Rentenversicherung hält zur Thematik der zusätzlichen Alters vorsorge folgende kostenlose Broschüren bereit: „Betriebliche Altersversorgung", „Privatvorsorge von Abis Z", „Riestern' leicht gemacht - Ihre Checkliste" und „Altersvorsorge - heute die Zukunft planen".



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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