Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2. Befreiung von der Versicherungspflicht Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht sieht das Gesetz für besondere Berufsgruppen bzw. Personenkreise vor. Bis zum 31.12.1991 ausgesprochene Befreiungen, welche seit dem 1.1.1992 an sich nicht mehr möglich sind, gelten aufgrund von Sonderregelungen weiter. Hinweise: Selbständig tätige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen in den alten Bundesländern, die über den 31.12.1991 hinaus im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Angestellten, aber mindestens einen Arbeiter beschäftigen, sind weiterhin versicherungspflichtig, können sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (vgl. I.3.2). Selbständig Tätige im Beitrittsgebiet, die über den 31.12.1991 hin aus versicherungspflichtig waren und nicht zu den kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Selbständigen gehört haben sowie bestimmte rentenversicherungspflichtige selbständig tätige Landwirte und Gärtner im Beitrittsgebiet konnten von der Möglichkeit der Beendigung der Versicherungspflicht Gebrauch machen (vgl. I.12).
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;