Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.1 Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Abhängig Beschäftigte und selbständig Tätige können von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit, wegen der sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf Antrag befreit werden. Diese Befreiungsart hat in erster Linie praktische Bedeutung für die abhängig beschäftigten und damit versicherungspflichtigen Mitglieder von Versorgungswerken. Selbständig tätige Pflichtmitglieder berufsständischer Kammern und Versorgungswerke unterliegen regelmäßig nicht der Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Hiervon sind grundsätzlich nur diejenigen betroffen, die ihre berufsspezifische Tätigkeit entweder lediglich für einen Auftraggeber ausüben und daher nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI der Versicherungspflicht unterfallen oder aber als Existenzgründer nach § 2 Satz 1 Nr. 10SGB VI versicherungspflichtig sind. Durch die Befreiungsmöglichkeit soll den Angehörigen der in Versorgungssystemen versicherten freien Berufe, die typischerweise nur vor übergehend - z.B. als Berufsanfänger - abhängig beschäftigt sind, gleichwohl aber auch während dieser Zeit Pflichtmitglied ihrer berufsständischen Kammer und in ihrem Versorgungswerk sind, die Möglichkeit gegeben werden, ihre Alterssicherung auf ein System zu konzentrieren. Ausgehend von diesem sozialpolitischen Ansatz, eine doppelte Pflichtabsicherung zu vermeiden, kann das Gestaltungsrecht der Befreiung von der Versicherungspflicht Selbständigen nur dann eingeräumt werden, wenn sie unfreiwillig zu einer doppelten Altersabsicherung verpflichtet sind. Für die auf Antrag in der RV pflichtversicherten Selbständigen kommt eine Befreiung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Beginn der Antragspflichtversicherung in der RV beginnt (BSG in: Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht - NZA 1992, 178). Bei einer Antragspflichtversicherung nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk besteht dagegen keine unfreiwillige Doppelsicherung; in diesen Fällen ist eine Befreiung daher nicht möglich. Anderenfalls käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber den übrigen Antragspflichtversicherten, denen eine Beendigung der langfristig angelegten Versicherungspflicht nicht möglich ist. Nur bei einer (wiederum unfreiwilligen) wesentlichen Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse kommt ausnahmsweise eine Befreiung von einer nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft zum Versorgungswerk begonnenen Versicherungspflicht auf Antrag in Frage. Die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI setzt weiter voraus, dass am jeweiligen Ort der selbständigen Tätigkeit für die Berufsgruppe des Antragstellers bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat (Buchst, a). Damit ist sichergestellt, dass für Berufsgruppen, für die zwar noch keine flächendeckende bundesweite Standesversorgung besteht, aber gesetzliche Pflichtkammermitgliedschaft (z.B. Rechtsanwälte), die Befreiungsmöglichkeit bei späterer Gründung eines Versorgungswerks erhalten bleibt. Allerdings werden diejenigen Versorgungswerkspflichtmitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 3\"SGB VI nicht befreit, die nur wegen Erweiterung des Kreises der Pflichtkammermitglieder nach dem 31.12.1994Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Eine Ausnahme davon bestand nach § 231 Abs. 3 SGB VI für Versorgungswerksmitglieder, für die bis zum 30.6.1996 die gesetzliche Pflichtkammermitgliedschaft auf den Teil der Berufsgruppe erstreckt worden ist, dem sie angehören, sofern damit eine Rechtslage geschaffen worden ist, die am 31.12.1994 in mindestens der Hälfte aller Bundesländer bestanden hat. Weitere Voraussetzungen für die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind die satzungsgemäße Zahlung einkommensbezogener Beiträge an das Versorgungswerk unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen RV und die Erbringung beitragsbezogener, dynamischer Leistungen bei Erwerbsminderung und im Alter sowie an Hinterbliebene (Buchst, b und c). Für die Anforderungen an die Beitragszahlung heißt dies, dass es sich um gleich hohe Beiträge handeln muss, wie sie zur RV gezahlt werden müssten. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach § 165 SGB VI (vgl. VIII). Ausreichend ist danach die Zahlung von Beiträgen in Höhe des Regelbeitrags (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) bzw. des halben Regelbeitrags in den ersten drei Jahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (§ 165 Abs. 1Satz 2 SGBVI) oder- bei Nachweiseines unter der Bezugsgröße liegenden Arbeitseinkommens - die Zahlung einkommensgerechter Beiträge (§ 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Auf der Leistungsseite muss das Versorgungswerk grundsätzlich den Leistungskatalog der gesetzlichen RV bieten, wobei Voraussetzungen und Umfang der Leistungen - zumal bei Leistungen aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit - nicht in jeder Hinsicht mit denen der RV identisch sein müssen. Hier ist auch die finanzielle Lage der Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen. In jedem Fall müssen die Leistungen aber angepasst werden. Ob die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, hat generell die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde (z.B. Landesjustizministerium für die Rechtsanwaltsversorgung) nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI zu prüfen und ggf .zu bestätigen. Über die Befreiung im Einzelfall entscheidet der Rentenversicherungsträger (§6 Abs. 3 SGB VI). Für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die Arbeitslosengeld II beziehen und daher nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (i.d.F. bis 31.12.2010) versicherungspflichtig waren, sah § 6 Abs. 1b SGB VI eine Befreiung von der Versicherungspflicht vor, wenn diese im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert gewesen waren. Im Zuge des Wegfalls der Versicherungspflicht für den Arbeitslosengeld II-Bezug mit Wirkung zum 1.1.2011 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (BGBl. 2010 I S. 1885) ist auch § 6 Abs. 1b SGB VI weggefallen. Die Befreiung wirkt nach §6 Abs. 4 SGB VI vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Sie beschränkt sich auf die jeweilige berufsspezifische selbständige Tätigkeit (§ 6 Abs.5 SGB VI), erstreckt sich aber auch auf eine andere (sog. berufsfremde) versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die Versorgungseinrichtung für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI soll sicherstellen, dass der Betroffene aufgrund der kurzfristigen und vorübergehenden Ausübung einer - unter Umständen berufsfremden Tätigkeit - nicht zu einem Wechsel des Altersicherungssystems gezwungen wird. Eine Erstreckung wegen einer infolge ihrer Eigenart im Voraus zeitlichen begrenzten Tätigkeit kann beispielsweise bei projektgebunden Tätigkeiten oder im Fall einer nicht erwerbstätigen Pflege nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI vorliegen. Ob bei einer vertraglich vereinbarten zeitlichen Befristung die Voraussetzungen einer Erstreckung der Befreiung erfüllt sind, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Denn der Gesetzgeber hat keine Vorgaben dazu gemacht hat, woran konkret festzumachen ist, ob es sich noch um eine nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit handelt oder ob von einer dauerhaften Hinwendung zu einem anderweitigen - berufsfremden - Tätigkeitsfeld ausgegangen werden muss. Anhaltspunkte für die Konkretisierung des Merkmals der vertraglich vereinbarten zeitlichen Befristung lassen sich zum einen den Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) entnehmen, wobei eine feste zeitliche Obergrenze der Befristung nicht anzunehmen ist. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände (Dauer und Art der Tätigkeit, Gründe der Befristung etc.) festzustellen, ob von einer dauerhaften Loslösung des Selbständigen von seinem Kammer beruf ausgegangen werden muss. Hinweis: Für Selbständige, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind, kommt alternativ zur Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die - zeitlich befristete - Befreiung nach § 6 Abs.1a SGB VI (s. 2.2.1) bzw. die übergangsrechtliche Befreiung nach § 231 Abs. 5 SGB VI (s. 2.6) in Betracht.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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