Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist die bevorzugte rechtliche Organisationsform der Unternehmungen in Deutschland. Entsprechend dieser wirtschaftlichen Bedeutung sind auch in der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger überwiegend GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen. Daneben sind auch mitarbeitende GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion und nicht am Kapital der GmbH beteiligte GmbH Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich einzuordnen. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern einer GmbH wird im Folgenden unterschieden zwischen: • Gesellschaftern, die zugleich Geschäftsführer der GmbH sind (nach folgend als Gesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet). • Gesellschaftern, die in der GmbH mitarbeiten, aber nicht zu Geschäftsführern bestellt sind (im Folgenden als mitarbeitende Gesellschafter bezeichnet). Hinweis: Die Bezeichnung „mitarbeitende Gesellschafter\" wird in der Praxis und im Schrifttum teilweise auch als Oberbegriff für sämtliche in der GmbH beschäftigten Gesellschafter verwandt, d.h. auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Geschäftsführern, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind, d.h. nicht am Kapital der GmbH beteiligt sind. Sie werden nachfolgend als sog. Fremdgeschäftsführer bezeichnet, es sei denn, es handelt sich um Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung an der GmbH ihrer Familie („reine\" Familien-GmbH) oder um Geschäftsführer einer GmbH, in der ihrerseits familiäre Bindungen zu Mehrheitsgesellschaftern bestehen. Sie werden nachfolgend als Geschäftsführer einer Familien-GmbH bezeichnet. Bei ihnen erscheint die Bezeichnung „Fremd\"geschäftsführer unpassend. Hinweis: In der Praxis und im Schrifttum wird zwischen Fremdgeschäftsführern und Geschäftsführern einer Familien-GmbH teilweise nicht differenziert. Beide Personenkreise werden dann als Fremdgeschäftsführer bezeichnet. Gesellschaftern, die nicht in der GmbH mitarbeiten, d.h. lediglich am Kapital der GmbH beteiligt sind. Sie sind keine tätigen, d.h. mit arbeitenden Teilhaber, die dementsprechend aus versicherungsrechtlicher Sicht weder abhängig Beschäftigte noch selbständig Tätige der GmbH sein können. Sie bedürfen daher generell keiner sozialversicherungsrechtlichen Einordnung.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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