Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 1.2 Prüfungskriterien
- 2. Gesellschaftmit beschränkter Haftung (GmbH)
- 2.1 Allgemeines
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist die bevorzugte rechtliche Organisationsform der Unternehmungen in Deutschland. Entsprechend dieser wirtschaftlichen Bedeutung sind auch in der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger überwiegend GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen. Daneben sind auch mitarbeitende GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion und nicht am Kapital der GmbH beteiligte GmbH Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich einzuordnen. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern einer GmbH wird im Folgenden unterschieden zwischen: • Gesellschaftern, die zugleich Geschäftsführer der GmbH sind (nach folgend als Gesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet). • Gesellschaftern, die in der GmbH mitarbeiten, aber nicht zu Geschäftsführern bestellt sind (im Folgenden als mitarbeitende Gesellschafter bezeichnet). Hinweis: Die Bezeichnung „mitarbeitende Gesellschafter\" wird in der Praxis und im Schrifttum teilweise auch als Oberbegriff für sämtliche in der GmbH beschäftigten Gesellschafter verwandt, d.h. auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Geschäftsführern, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind, d.h. nicht am Kapital der GmbH beteiligt sind. Sie werden nachfolgend als sog. Fremdgeschäftsführer bezeichnet, es sei denn, es handelt sich um Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung an der GmbH ihrer Familie („reine\" Familien-GmbH) oder um Geschäftsführer einer GmbH, in der ihrerseits familiäre Bindungen zu Mehrheitsgesellschaftern bestehen. Sie werden nachfolgend als Geschäftsführer einer Familien-GmbH bezeichnet. Bei ihnen erscheint die Bezeichnung „Fremd\"geschäftsführer unpassend. Hinweis: In der Praxis und im Schrifttum wird zwischen Fremdgeschäftsführern und Geschäftsführern einer Familien-GmbH teilweise nicht differenziert. Beide Personenkreise werden dann als Fremdgeschäftsführer bezeichnet. Gesellschaftern, die nicht in der GmbH mitarbeiten, d.h. lediglich am Kapital der GmbH beteiligt sind. Sie sind keine tätigen, d.h. mit arbeitenden Teilhaber, die dementsprechend aus versicherungsrechtlicher Sicht weder abhängig Beschäftigte noch selbständig Tätige der GmbH sein können. Sie bedürfen daher generell keiner sozialversicherungsrechtlichen Einordnung.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587