Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist die bevorzugte rechtliche Organisationsform der Unternehmungen in Deutschland. Entsprechend dieser wirtschaftlichen Bedeutung sind auch in der Verwaltungspraxis der Sozialversicherungsträger überwiegend GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen. Daneben sind auch mitarbeitende GmbH-Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion und nicht am Kapital der GmbH beteiligte GmbH Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich einzuordnen. Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern und/oder Geschäftsführern einer GmbH wird im Folgenden unterschieden zwischen: • Gesellschaftern, die zugleich Geschäftsführer der GmbH sind (nach folgend als Gesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet). • Gesellschaftern, die in der GmbH mitarbeiten, aber nicht zu Geschäftsführern bestellt sind (im Folgenden als mitarbeitende Gesellschafter bezeichnet). Hinweis: Die Bezeichnung „mitarbeitende Gesellschafter\" wird in der Praxis und im Schrifttum teilweise auch als Oberbegriff für sämtliche in der GmbH beschäftigten Gesellschafter verwandt, d.h. auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Geschäftsführern, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind, d.h. nicht am Kapital der GmbH beteiligt sind. Sie werden nachfolgend als sog. Fremdgeschäftsführer bezeichnet, es sei denn, es handelt sich um Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung an der GmbH ihrer Familie („reine\" Familien-GmbH) oder um Geschäftsführer einer GmbH, in der ihrerseits familiäre Bindungen zu Mehrheitsgesellschaftern bestehen. Sie werden nachfolgend als Geschäftsführer einer Familien-GmbH bezeichnet. Bei ihnen erscheint die Bezeichnung „Fremd\"geschäftsführer unpassend. Hinweis: In der Praxis und im Schrifttum wird zwischen Fremdgeschäftsführern und Geschäftsführern einer Familien-GmbH teilweise nicht differenziert. Beide Personenkreise werden dann als Fremdgeschäftsführer bezeichnet. Gesellschaftern, die nicht in der GmbH mitarbeiten, d.h. lediglich am Kapital der GmbH beteiligt sind. Sie sind keine tätigen, d.h. mit arbeitenden Teilhaber, die dementsprechend aus versicherungsrechtlicher Sicht weder abhängig Beschäftigte noch selbständig Tätige der GmbH sein können. Sie bedürfen daher generell keiner sozialversicherungsrechtlichen Einordnung.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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