Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.1 Selbständige Tätigkeit

Als selbständige Tätigkeit i.S. von § 4 Abs. 2 SGB VI ist jede nach haltige Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften (Gewinn) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Handelt es sich bei der Tätigkeit jedoch um eine bloße Liebhaberei, bei der im Laufe der Zeit nicht einmal mit einem - wenn auch nur bescheidenen - Gewinn gerechnet werden kann, ist die Antragspflichtversicherung ausgeschlossen. Ein bestimmtes (Mindest-) Einkommen ist nicht erforderlich. Wird allerdings nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt, besteht Versicherungsfreiheit (vgl. V.l .1).

Hinweis: Zur Antragsfrist bei Ausübung einer (zunächst) nur geringfügigen Tätigkeit vgl. 2.4.2.

Einkünfte, die aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, sowie sonstige Einkünfte, wie z.B. aus Spekulationsgeschäften, Leibrenten und sonstigen wiederkehrenden Bezügen, beruhen nicht auf einer selbständigen Erwerbstätigkeit, so dass diese Einkünfte allein keine Berechtigung zur Versicherungspflicht auf Antrag auslösen.

Die Versicherungspflicht in einem anderen Sicherungssystem (z.B. in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder in der Alterssicherung der Landwirte) schließt nach der Verwaltungspraxis der Rentenversicherungsträger das Recht der Antragspflichtversicherung nicht aus.

Zu den antragsberechtigten selbständig Tätigen gehören insbesondere

  • Selbständige in freien Berufen, wie beispielsweise:
    - Ärzte, Heilpraktiker und andere Angehörige nichtärztlicher Heil berufe (z. B. Heilpädagogen, Logopäden, Psychologen);
    - Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind, im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und aus diesem Grund nicht kraft Gesetzes der Versicherungspflicht als Selbständige unterliegen (vgl. 1.1. bis 3.);
    - Architekten, Ingenieure, Rechts- und Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rentenberater, Wirtschaftsprüfer, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Dolmetscher;
    - Künstler und Publizisten, die im Zusammenhang mit ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen und aus diesem Grund nicht kraft Gesetzes als Selbständige versicherungspflichtig sind (vgl. I.6.);
  • Gewerbetreibende, wie beispielsweise Apotheker, Waren-, Bank-, Versicherungs- und Verkehrskaufleute, Werbefachleute, Vermittler (Makler, Versteigerer, Taxatoren);
  • mitarbeitende Gesellschafter (GmbH, AG, KGaA, OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR, stille Gesellschaft), sofern sie selbständig Tätige sind (vgl. VII.);
  • Vorstandsmitglieder und stellvertretende Vorstandsmitglieder von AGen sowie großen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in der Tätigkeit für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, sie sind zwar abhängig Beschäftigte, können jedoch - wie Selbständige - nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 22/88 - [in: USK 8936]) von der Antragspflichtversicherung für Selbständige Gebrauch machen, es sei denn, sie sind aufgrund der Sonderregelung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig (vgl. VII.3.1.5);
  • Landwirte und Gärtner mit Ausnahme der in den neuen Bundesländern kraft Gesetzesrentenversicherungspflichtigen Selbständigen dieser Personengruppe (vgl. 1.13.2);
  • Handwerker, die sich von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes haben befreien lassen (vgl. V.2.4), weil für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind;
  • Witwen, Witwer und Erben eines verstorbenen Handwerkers, die den Handwerksbetrieb fortführen sowie Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe (vgl. 1.9.2.1);
  • Küstenschiffer und Küstenfischer, die regelmäßig mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen und aus diesem Grund nicht kraft Gesetzes der Versicherungspflicht als Selbständige unterliegen (vgl. 1.8).

Diese Aufzählung der für die Antragspflichtversicherung in Betracht kommenden Personenkreise ist nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft.

Nicht antragsberechtigt sind u.a. Ehefrauen und andere Familienmitglieder der o.g. Personenkreise sowie Personen, die lediglich am Kapital eines Unternehmens (z.B. einer GmbH) beteiligt sind, aber nicht in dem Betrieb mitarbeiten, da die reine Kapitalnutzung für sich allein noch keine Erwerbstätigkeit sein kann (vgl. dazu BSG-Urteile vom 13.5.1986 - 4a RJ 31/85 - [in: SozR 2200 § 1247 Nr. 46] und vom 2.12.1987 - 1 RA 31/86 - [in: SozR 2200 § 1247 Nr. 52]).





Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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