Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
- ..
- 2.1 Selbständige Tätigkeit
- 2.2 Keine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
- 2.3 Ort und Dauer der selbständigen Tätigkeit
- ..
- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.2 Keine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften,
Versicherungsfreiheit und Befreiung
von der Versicherungspflicht
Besteht für die betreffende selbständige Tätigkeit bereits Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach §§ 2, 229 Abs. 1 oder § 229a Abs. 1 bzw. 2 SGB VI (vgl. I.), so ist die Antragspflichtversicherung gem. § 4 Abs. 2 SGB VI für diese Tätigkeit ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit versicherungsfrei ist oder- von Ausnahmen abgesehen - unter eine Versicherungsbefreiung fällt.
Ausnahmsweise können jedoch insbesondere folgende Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind oder die ihre kraft Gesetzes bestehende Versicherungspflicht beendet haben, von der Antragspflicht versicherung Gebrauch machen:
- selbständig tätige Handwerker, die sich von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes befreien ließen (vgl. V.2.4), weil für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind;
- Selbständige im Beitrittsgebiet, die am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, aufgrund der Sonderregelung (§ 229a Abs. 1 SGB VI, vgl. 1.13.1) über diesen Zeitpunkt hinaus versicherungspflichtig blieben und auf Antrag die Versicherungspflicht bis zum 31.12.1994 beendet haben;
- selbständig tätige Landwirte und Gärtner im Beitrittsgebiet, die am 31.12.1994 der Versicherungspflicht unterlagen und ab 1.1.1995 nicht mehr versicherungspflichtig waren oder bis zum 31.12.1995 das Ende der Versicherungspflicht beantragt und diese rückwirkend zum 1.1.1995 beendet haben (vgl. 1.13.2.2).
Die Antragspflichtversicherung für eine selbständige Erwerbstätigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zugleich daneben eine kraft Gesetzes versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (BSG-Urteile vom 13.9.1979 - 12 RK 26/77 - [in: USK 79233] und vom 15.12.1983 - 12 RK 6/83 - [in: USK 83163]) oder eine abhängige Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Beispiel 1:
Eine selbständig tätige Krankengymnastin, die in ihrer Praxis eine
versicherungspflichtige weitere Krankengymnastin abhängig beschäftigt, ist jeweils 18 Stunden wöchentlich als Tennistrainerin
freiberuflich tätig.
Die Selbständige kann für ihre Tätigkeit als Krankengymnastin, die
wegen der Beschäftigung einer versicherungspflichtigen Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unterliegt, gem. § 4 Abs. 2
SGB VI auf Antrag pflichtversichert werden, obwohl sie als Tennistrainerin
ohne Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
bereits nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig ist (vgl.
I.I.).
Beispiel 2:
Ein selbständiger Computereinzelhändler ist außerdem wöchentlich
20 Stunden als Verkäufer in einem Warenhaus beschäftigt.
Die Antragspflichtversicherung für die selbständige Erwerbstätigkeit
ist neben der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter nach
§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI möglich.
Wird bei der zulässigen Mehrfachversicherung die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sind die Arbeitseinkommen (Bei spiel 1) bzw. Arbeitseinkommen und -entgeh (Beispiel 2) für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zu kürzen, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr überschritten wird (§ 22 Abs. 2 SGB IV).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587