Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.2 Keine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften,
Versicherungsfreiheit und Befreiung
von der Versicherungspflicht

Besteht für die betreffende selbständige Tätigkeit bereits Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach §§ 2, 229 Abs. 1 oder § 229a Abs. 1 bzw. 2 SGB VI (vgl. I.), so ist die Antragspflichtversicherung gem. § 4 Abs. 2 SGB VI für diese Tätigkeit ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit versicherungsfrei ist oder- von Ausnahmen abgesehen - unter eine Versicherungsbefreiung fällt.

Ausnahmsweise können jedoch insbesondere folgende Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind oder die ihre kraft Gesetzes bestehende Versicherungspflicht beendet haben, von der Antragspflicht versicherung Gebrauch machen:

  • selbständig tätige Handwerker, die sich von der Versicherungspflicht kraft Gesetzes befreien ließen (vgl. V.2.4), weil für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind;
  • Selbständige im Beitrittsgebiet, die am 31.12.1991 versicherungspflichtig waren, aufgrund der Sonderregelung (§ 229a Abs. 1 SGB VI, vgl. 1.13.1) über diesen Zeitpunkt hinaus versicherungspflichtig blieben und auf Antrag die Versicherungspflicht bis zum 31.12.1994 beendet haben;
  • selbständig tätige Landwirte und Gärtner im Beitrittsgebiet, die am 31.12.1994 der Versicherungspflicht unterlagen und ab 1.1.1995 nicht mehr versicherungspflichtig waren oder bis zum 31.12.1995 das Ende der Versicherungspflicht beantragt und diese rückwirkend zum 1.1.1995 beendet haben (vgl. 1.13.2.2).

Die Antragspflichtversicherung für eine selbständige Erwerbstätigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zugleich daneben eine kraft Gesetzes versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (BSG-Urteile vom 13.9.1979 - 12 RK 26/77 - [in: USK 79233] und vom 15.12.1983 - 12 RK 6/83 - [in: USK 83163]) oder eine abhängige Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Beispiel 1:
Eine selbständig tätige Krankengymnastin, die in ihrer Praxis eine versicherungspflichtige weitere Krankengymnastin abhängig beschäftigt, ist jeweils 18 Stunden wöchentlich als Tennistrainerin freiberuflich tätig.
Die Selbständige kann für ihre Tätigkeit als Krankengymnastin, die wegen der Beschäftigung einer versicherungspflichtigen Arbeitnehmerin im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unterliegt, gem. § 4 Abs. 2 SGB VI auf Antrag pflichtversichert werden, obwohl sie als Tennistrainerin ohne Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig ist (vgl. I.I.).

Beispiel 2:
Ein selbständiger Computereinzelhändler ist außerdem wöchentlich 20 Stunden als Verkäufer in einem Warenhaus beschäftigt.
Die Antragspflichtversicherung für die selbständige Erwerbstätigkeit ist neben der Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI möglich.

Wird bei der zulässigen Mehrfachversicherung die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten, sind die Arbeitseinkommen (Bei spiel 1) bzw. Arbeitseinkommen und -entgeh (Beispiel 2) für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zu kürzen, dass die Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr überschritten wird (§ 22 Abs. 2 SGB IV).





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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