Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


2.1 Sozialleistungsbezieher

Antragsberechtigt sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Personen, die eine Sozialleistung beziehen (vgl. 1.1.1), aber die Voraussetzung der Vorpflichtversicherung (vgl. 1.12) nicht erfüllen, weil sie

  • noch gar nicht oder
  • letztmalig vor über einem Jahr rentenversichert oder
  • zuletzt freiwillig versichert waren.

Die Versicherungspflicht für Sozialleistungsbezieher kann jedoch nicht von allen

  • versicherungsfreien oder
  • von der Versicherungspflicht befreiten

Personen beantragt werden (§ 4 Abs. 3a SGB VI - eingefügt zum 1.1.1996 durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze [SGB VI-ÄndG] vom 15.12.1995, BGBl. I S. 1824).

Für Sozialleistungsbezieher, die in jeder selbständigen Tätigkeit oder Beschäftigung rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, ist die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung generell ausgeschlossen (§ 4 Abs. 3a Satz 2 SGB VI). Damit wird insbesondere den Selbständigen die Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verwehrt, die

  • als Handwerker nach § 230 Abs. 1 Satz 2 SGB VI versicherungsfrei sind oder
  • von der Versicherungspflicht befreit sind als
    - Angestellte im Zusammenhang mit der Erhöhung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI i.V. m. Art. 2 § 1 AnVNG, Art. 2 § 1 KnVNG, vgl. V.2.5)
    - Handwerker nach § 231 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI oder
    - selbständig Tätige im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages (§ 231a SGB VI, vgl. V.2.5).

Eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist ferner für Personen nicht mehr möglich, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem anderweitigen Alterssicherungssystem nur in Bezug auf eine bestimmte selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, wenn die Zeit des Bezugs einer Sozialleistung in dem anderweitigen Alterssicherungssystem gesichert ist oder gesichert werden kann (§ 4 Abs.3a Satz 3 SGB VI). Hiervon betroffen sind insbesondere von der Versicherungspflicht befreite

  • Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
    Die Satzungen der Versorgungswerke sehen bei einem Sozialleistungsbezug regelmäßig entweder die weitere Zahlung von Pflichtabgaben oder die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung vor, so dass die geforderte Sicherung bzw. Sicherungsmöglichkeit auch regelmäßig gewährleistet ist. Sofern ein Versorgungswerk ausnahmsweise von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder wegen des Sozialleistungsbezugs nicht mehr zur Zahlung von Pflichtbeiträgen verpflichtet und auch keine freiwilligen Beiträge entgegennimmt, besteht die Berechtigung zur Antragspflichtversicherung für Sozialleistungsbezieher.

Unberührt von den Einschränkungen bei der Zulassung zur Antragspflichtversicherung für Sozialleistungsbezieher bleiben insbesondere

  • nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI von der Versicherungspflicht befreite Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben/Handwerker (vgl. V.2.4)
  • von der Versicherungspflicht befreite Selbständige mit einem Auftraggeber
    - in der Existenzgründungsphase (§ 6 Abs. la Satz 1 Nr. 1 SGB VI)
    - nach Vollendung des 58. Lebensjahres (§ 6 Abs. la Satz 1 Nr. 2 SGB VI)
    - nach der übergangsrechtlichen Befreiungsregelung des § 231 Abs. 5 SGB VI)
  • von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI befreite
    - selbständig tätige Lehrer und Erzieher
    - selbständig tätige Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege
    - selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger
    - Selbständige außerhalb der Landwirtschaft und des Gartenbaus in den neuen Bundesländern mit Aufnahme der Tätigkeit vor dem 1.8.1991
  • Hebammen mit ausreichendem Lebensversicherungsvertrag (§ 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Art. 2 § 1c AnVNG Satz 1 Nr.2) und
  • • Küstenschiffer und Küstenfischer mit ausreichendem Lebens versicherungsvertrag (§ 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Art. 2 § 1c Satz 1 Buchstabe b] ArVNG),

da deren Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur auf die selbständige Tätigkeit beschränkt ist.

Hinweis:
Für Versicherte, die am 31.12.1995 aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrages nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig waren, blieb die Versicherungspflicht über den 31.12.1995 hinaus für die Zeit des jeweiligen Sozialleistungsbezugs auch dann bestehen, wenn die Voraussetzungen aufgrund des § 4 Abs. 3a SGB VI nicht mehr vorlagen (§ 229 Abs. 4 SGB VI).





Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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