Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
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- 2.1 Sozialleistungsbezieher
- 2.2 Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch
- 2.3 Antrag
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- ⤺ Zurück zum Inhaltsverzeichnis Selbständige in der Rentenversicherung
2.2 Arbeitsunfähige und Rehabilitanden
ohne Krankengeldanspruch
Des Weiteren antragsberechtigt sind Versicherte, die als Arbeitsunfähige oder Rehabilitanden nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie
- bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig versichert sind oder
- nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert (privat Krankenversicherte) sind,
sofern sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuletzt in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig waren.
Für die Erfüllung der erforderlichen Vorpflichtversicherung (im letzten Jahr zuletzt rentenversicherungspflichtig) gelten die Ausführungen zu 1.1.2 entsprechend.
Die Versicherungspflicht besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder der Teilnahme an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, längstens jedoch für 18 Monate. Das entspricht dem Zeitraum, für den Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung längstens bestehen kann (§ 48 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) und somit in etwa auch der Höchstdauer der Versicherungspflicht für die kraft Gesetzes versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezieher.
Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung
EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;