Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.2.1 Aktueller Rentenwert in der Übergangszeit Für einen Übergangszeitraum vom 1.7.2005 bis zum 1.7.2013 wird mit § 255e SGB VI geregelt, wie sich der für die Rentenanpassungsformel des § 68 SGB VI (Grundvorschrift) maßgebende Faktor aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen RV bestimmt. Dieser Faktor ergibt sich aus den Veränderungen des Beitragssatzes und der Aufwendungen der Arbeitnehmer für die steuerlich geförderte Altersvorsorge (sog. Altersvorsorgeanteil). Bei der Fortschreibung der aktuellen Rentenwerte soll der Altersvorsorgeanteil berücksichtigt werden, weil diese Aufwendungen die verfügbaren Nettolöhne und das Versorgungsniveau im Alter mitbestimmen. Der Faktor wird ermittelt, indem 1. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz des vergangenen Kalenderjahres von 100 %, 2. der Altersvorsorgeanteil und der durchschnittliche Beitragssatz des vorvergangenen Kalenderjahres von 100 % abgezogen und das Ergebnis zu 1. durch das zu 2. geteilt wird. Abs. 3 der Vorschrift legt die hierfür benötigten Altersvorsorgeanteile für die Jahre bis 2012 fest (sog. Riestertreppe). Hiernach beträgt der Altersvorsorgeanteil für die Jahre vor 2002 0,0 v.H.; in den Jahren 2002 und 2003 betrug er 0,5 v.H. Er erhöhte sich in den folgenden Jahren von 2004 bis zum Jahr 2006 jeweils um 0,5 v.H. und blieb dann bis zum Jahr 2008 mit 2,0 v.H. unverändert. Ab dem Jahr 2009 erhöht er sich erneut um 0,5 v. H jährlich, so dass er im Jahr 2012 4,0 v.H. erreichen wird. Basis bleibt jedoch für den Zeitraum bis zum 11.12.2006 die Entwicklung der Brutto lohn und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und ab dem 12.12.2006 die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Darüber hinaus kam auch der Nachhaltigkeitsfaktor a ab der Rentenanpassung zum 1.7.2005 erstmals zur Geltung. Die Abs. 4 und 5 der Vorschrift enthalten die Rentenanpassungsformel und die Schutzklausel in modifizierter Form. Für die Rentenanpassungen ab dem Jahr 2014wirddie Übergangsregelung des § 255eSGB VI zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts nicht mehr anzuwenden sein. Die Veränderung des aktuellen Rentenwerts richtet sich dann nach § 68 SGB VI (vgl. 2.2). Für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) gilt weiterhin zusätzlich § 255a SGB VI. Die Übergangszeit begann mit der Rentenanpassung zum 1.7.2005 und endet mit der Rentenanpassung zum 1.7.2013. In diesem Zeitraum wird der Altersvorsorgeanteil der Versicherten i.H. von 4,0 v.H. der beitragspflichtigen Einnahmen bei den Rentenanpassungen schrittweise berücksichtigt. Für die Anpassung ab dem Jahr 2013 ist der Basiseffekt aus der Berücksichtigung des Altersvorsorgeaufwandes erreicht. Die ursprüngliche Fassung des § 255e SGB VI sah einen Beginn der Übergangszeit bereits zum 1.7.2001 vor. Die Veränderung des Altersvorsorgeanteils fand erstmals anlässlich der Rentenanpassung zum 1.7.2003 Berücksichtigung. Dabei ging es um die Erhöhung des Altersvorsorgeanteils von 0,0 v.H. für das Jahr 2001 auf 0,5 v.H. für das Jahr 2002. Die mit dem AVmG vorgesehene schrittweise Einführung der steuerlichen Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach §§ 10a, 79 ff EStG wurde im Jahr 2009 abgeschlossen. Allerdings führte die Aussetzung des Rentenanpassungstermins 1.7.2004 und die Änderungen durch das Gesetz zur Rentenanpassung 2008 dazu, dass die Endstufe von 4 v.H. nunmehr erst im Jahr 2012 erreicht wird. Der Wert des Altersvorsorgeanteils erhöht sich, abweichend von der Einführung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge, für die Jahre bis 2012 in acht Schritten. Der jeweilige Wert spiegelt einen abstrakten Wirkungsgrad des Vorsorgesparens wider und ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Förderung und der durchschnittlichen Aufwendungen für die private Vorsorge der Arbeitnehmer. Dies soll der Klarheit und Berechenbarkeit der künftigen Belastung der Rentner dienen. Ab der Rentenanpassung zum 1.7.2014 wird nicht mehr die Übergangsvorschrift zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts maßgeblich sein, sondern die Grundvorschrift des § 68 SGB VI (vgl. 2.2). Die Sonderregelung des § 255e SGB VI ist in den Jahren der Übergangszeit von 2005 bis 2013 gleichfalls für die Ermittlung des aktuellen Rentenwerts (Ost) anzuwenden. Ab 2014 gilt für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) § 68 SGB VI i.V.m. § 255a SGB VI. Durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939), in Kraft getreten am 22.7.2009, wurde die in § 68a Abs. 1 Satz 1 SGB VI enthaltene Schutzklausel insofern erweitert und in § 255e SGB VI modifiziert übernommen, als eine Minderung des aktuellen Rentenwerts aufgrund der Anwendung der Rentenanpassungsformel des § 68 SGB VI nunmehr generell ausgeschlossen ist (vgl. 2.2). Hierfür haben sich die Begrifflichkeiten „Rentengarantie\" oder „Garantie gegen Rentenkürzungen\" in der Öffentlichkeit durchgesetzt. Im Unterschied zur bisherigen Schutzklausel, die zuerst in § 68 Abs. 6 SGB VI und danach in § 68a SGB VI verankert war, gilt der Ausschluss der Minderung des aktuellen Rentenwerts nun nicht mehr nur in Bezug auf die Minderungswirkung der anpassungsdämpfenden Faktoren in der Rentenanpassungsformel, sondern auch für den Fall einer negativen an passungsrelevanten Einkommensentwicklung. Mit dieser Neuregelung des § 68a SGB VI und in modifizierter Form des § 255e Abs. 5 SGB VI ist eine Rentenkürzung, d.h. eine Verringerung des aktuellen Rentenwerts sowohl infolge einer negativen Lohnentwicklung als auch infolge der Veränderung des Altersvorsorgeanteils ausgeschlossen. Es bleibt jedoch dabei, dass die Renten grundsätzlich weiterhin der Lohnentwicklung folgen und das Prinzip der lohnbezogenen Rente gewahrt bleibt. Grundlage hierfür ist die Nachholung der unterbliebenen Minderungswirkung. Die erforderlichen Minderungen bei der Rentenanpassung werden - frühestens ab dem Jahr 2011 - mit positiven Rentenanpassungen verrechnet, ohne dass es dadurch wiederum zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts kommen darf. Aktuelle Rentenwerte ab 1992 Zeitraum alte neue Bundesländer Bundesländer seit dem 01.07.2009 27,20 EUR 24,13 EUR 01.07.2008-30.06.2009 26,56 EUR 23,34 EUR 01.07.2007-30.06.2008 26,27 EUR 23,09 EUR 01.07.2003-30.06.2007 26,13 EUR 22,97 EUR 01.07.2002-30.06.2003 25,86 EUR 22,70 EUR 01.01.2002-30.06.2002 25,31406 EUR 22,06224 EUR 01.07.2001-31.12.2001 49,51 DM 43,15 DM 01.07.2000-30.06.2001 48,58 DM 42,26 DM 01.07.1999-30.06.2000 48,29DM 42,01 DM 01.07.1998-30.06.1999 47,65 DM 40,87 DM 01.07.1997-30.06.1998 47,44 DM 40,51DM 01.07.1996-30.06.1997 46,67 DM 38,38 DM 01.01.1996-30.06.1996 46,23 DM 37,92 DM 01.07.1995-31.12.1995 46,23 DM 36,33 DM 01.01.1995-30.06.1995 46,00 DM 35,45 DM 01.07.1994-31.12.1994 46,00 DM 34,49 DM 01.01.1994-30.06.1994 44,49 DM 33,34 DM 01.07.1993-31.12.1993 44,49 DM 32,17 DM 01.01.1993-30.06.1993 42,63 DM 28,19 DM 01.07.1992-31.12.1992 42,63 DM 26,57 DM 01.01.1992-30.06.1992 41,44 DM 23,57 DM



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

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EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
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EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

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GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
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R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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