Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

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Selbstständige in der Rentenversicherung


2.2 Aktueller Rentenwert Der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI) hat mit dem Inkrafttreten des SGB VI zum1.1.1992 die allgemeine Bemessungsgrundlage aus der von 1957 bis 1991 geltenden Rentenformel des Angestelltenversicherungsgesetzes abgelöst. Seitdem ist dies der Betrag, der in der gesetzlichen allgemeinen Rentenversicherung einer Rente wegen Alters entspricht (Zugangsfaktor 1,0; d.h. ohne Rentenabschlag), wenn ein Kalenderjahr lang Beiträge für ein Durchschnittsentgelt gezahlt worden sind. Seit dem 1.7.2009 ist dies der in Höhe von 27,20 EUR bestimmte Betrag. Die Durchschnittsentgelte haben sich zwar von 2009 bis 2010 verändert; der aktuelle Rentenwert ist hingegen gleich hochgeblieben. So mussten für eine monatliche Rentenhöhe von 27,20 EUR jeweils verschieden hohe Beiträge in den einzelnen Jahren gezahlt werden, um einen Entgeltpunkt zu erhalten. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder eines Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit in Höhe eines kalenderjährlichen Durchschnittsentgelts ergibt einen Entgeltpunkt. Dieser wiederum ergibt seit dem 1.7.2009 eine monatliche Höhe einer Rente wegen Alters von 27,20 EUR. Dieser Wert entspricht dem aktuellen Rentenwert. Er ist für alle Versicherten und alle Rentenartengleich hoch. Bei der Ermittlung der neuen aktuellen Rentenwerte wird künftig neben den Veränderungen der Löhne und Gehälter und den Belastungsveränderungen, die die staatlich geförderte Altersvorsorge betreffen, auch ein Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt, der das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern widerspiegelt. Damit kann neben der Entwicklung der Erwerbstätigkeit sowohl die Entwicklung der Lebenserwartung als auch die Entwicklung der Geburten auf die Rentenanpassungen übertragen werden. Hiermit soll gewährleistet sein, dass die finanziellen Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des Geburten- und Erwerbstätigenrückgangs sachgerecht auf die Beitragszahler und die Rentner aufgeteilt werden. Zunächst war zum 1.1.1999 (RRG 1999 vom 16.12.1997, BGBl. I S. 2998) und dann verschoben auf den 1.1.2001 (Korrekturgesetz vom 19.12.1998, BGB1.I S.3843) die Einführung eines Demografiefaktors in die Rentenformel vorgesehen. Der Faktor sollte die Lebenserwartung der 65-Jährigen widerspiegeln und zu einem flacheren Anstieg der Renten führen. So sollten die Rentner an den Belastungen der gesetzlichen Rentenversicherung beteiligt werden, die sich aus einer steigenden Lebenserwartung und infolgedessen einer längeren Rentenbezugsdauer ergeben. Dieser demografische Faktor konnte sich jedoch zur Rentenanpassung zum 1.7.2001 nicht auswirken, denn zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts bereits unter Beachtung der Übergangsregelung des § 255e SGB VI nur noch unter Berücksichtigung der veränderten Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer des vergangenen Kalenderjahres zum vorvergangenen Kalenderjahr und der entsprechenden Veränderung des Beitragssatzes. Für die Zeit bis zum 1.7.2013 ist zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts die Übergangsregelung des § 255e SGB VI anzuwenden (vgl. 2.2.1). Erst nach dem 1.7.2013 gilt die Grundvorschrift des § 68 SGB VI. Nach den Rentenanpassungen von 1957 bis 1991, die reine Bruttoanpassungen waren und jeweils eines Rentenanpassungsgesetzes bedurften, entsprach die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ab der Anpassung zum 1.7.1992 einer Nettoanpassung und stellte damit einen am jeweils zeitnahen Nettolohnniveau orientierten Rentenbetrag sicher. Seit dem 1.7.1992 erfolgt die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Nachdem zur Rentenanpassung zum 1.7.2000 eine Anpassung lediglich im Rahmen eines Inflationsausgleich in Höhe von 0,6 v.H. bundeseinheitlich stattfand, wurde mit der Rentenanpassung zum 1.7.2001 zu einer „modifizierten Bruttoanpassung\" zurückgekehrt (vgl. 2.3), die ein auf Dauerangelegtes Rentenanpassungsverfahren darstellt. Letztlich wird erst nach der am 1.7.2013 endenden Übergangszeit die „endgültige\" Rentenformel wirken. Ziel dieser langfristigen Regelung ist es, die Beitragssätze langfristig zu stabilisieren und ein bestimmtes Nettorentenniveau zu halten. Dies soll den etwas flacheren Anstieg der Renten begründen. Die Last soll nunmehr auf Beitragszahler und Rentenbezieher verteilt werden und so zur Generationengerechtigkeit beitragen. • Der Faktor für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme und der Bruttolöhne und -gehälter Der Anpassungssatz für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts richtete sich bis zum 30.6.2007 nach der sog. Bruttolohn- und -gehalts summe und seit der Rentenanpassung zum 1.7.2007 nach den Brutto löhnen und -gehältern je Arbeitnehmer. Mit der Neufassung des Abs. 2 des § 68 SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl. IS. 1791) ist mit Wirkung vom 1.8.2004 auch die Ermittlung der Bruttolohn- und -gehaltssumme neu bestimmt worden. Bisher ist die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde gelegt worden. Da in diese maßgebende Summe auch nicht versicherungspflichtige und damit nicht beitragspflichtige Lohnbestandteile eingeflossen sind (z.B. Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, Entgeltbestandteile, die in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wurden, Beamtenbezüge) ist diese Lohnentwicklung auf Teile der beitragsrelevanten Bruttolohn- und -gehaltssumme korrigiert worden. Durch die Berücksichtigung der Bezieher von Arbeitslosengeld wird außerdem die Auswirkung der Arbeitsmarktlage auf die beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Zu den Rentenanpassungen zum 1.7.2005 und zum 1.7.2006 erfolgte die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts auf der Basis der beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne Beamte, aber einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld (sog. Bruttolohnkomponente). Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und die Besoldung der Beamten werden herausgerechnet und haben somit keinen Einfluss mehr auf die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts. Die Ermittlung des Faktors für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgte, indem der Wert für das vergangene Jahr durch den des für das vor vergangene Jahr geteilt wird. Die jeweiligen Werte sind den Daten des Statistischen Bundesamtes aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu entnehmen. Ab der Rentenanpassung zum 1.7.2007 bleiben aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742) die von der VGR erfassten Entwicklungen bei der Rentenanpassung unberücksichtigt, die mit der gesetzlichen RV in keinem systematischen Zusammenhang stehen. Damit wird erreicht, dass sich die sehr gering entlohnten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach §16 Abs. 3 SGB II (Zusatzjobs, Ein-Euro-Jobs) nicht anpassungsdämpfend auf die Rentenanpassungen auswirken. Die Definition des neuen Begriffs „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer\" in § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI anstelle des bisherigen Begriffs „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer\" führt die Basis für die Bestimmung des Anpassungssatzes für die Renten der gesetzlichen RV ab der Rentenanpassung zum 1.7.2007 ein. Hieraus folgt, dass für die Anpassung die um die Wirkung der Zusatzjobs bereinigte Lohnentwicklung maßgebend ist. Der Wert für das vorvergangene Jahr wird gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB VI an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor multipliziert wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Jahr gegenüber dem dritten zurück liegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (ohne Beamte, aber einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld) im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt (sog. Korrekturfaktor). Die Rentenanpassung fällt geringer aus, wenn im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr die beitragspflichtigen Brutto löhne weniger gestiegen sind als die Bruttolöhne insgesamt. In diesem Fall erhöht sich der für die Rentenanpassung maßgebliche durchschnittliche Bruttolohn für das vorvergangene Kalenderjahr und der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne vermindert sich. • Der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes Veränderungen des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung („Riesterfaktor\") werden bei der Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ebenfalls berücksichtigt. Eine Erhöhung des Beitragssatzes schmälert die Anpassung; eine Verringerung erhöht diese. Die Ermittlung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes erfolgt in drei Schritten. Zunächst wird in einem ersten Schritt der jeweils für das vergangene Kalenderjahr maßgebende durchschnittliche Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung von der Differenz aus 100 Prozent und dem Altersvorsorgeanteil (AVA) des Jahres 2012 in Höhe von 4 v.H. subtrahiert. Hierbei wird auf den durchschnittlichen Beitragssatz abgestellt, um ggf. unterjährige Änderungen des Beitragssatzes innerhalb eines Kalenderjahres berücksichtigen zu können. In einem zweiten Schritt ist dann der jeweils für das vorvergangene Kalenderjahr maßgebende durchschnittliche Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung von der Differenz aus 100 Prozent und dem Altersvorsorgeanteil (AVA) des Jahres 2012 in Höhe von 4 v.H. zu subtrahieren. Auch hierbei wird auf den durchschnittlichen Beitragssatz abgestellt, um ggf. unterjährige Änderungen des Beitragssatzes innerhalb eines Kalenderjahres berücksichtigen zu können. Hinsichtlich des Beitragssatzes ist anzumerken, dass der Arbeitgeberbeitrag voll berücksichtigt wird - obwohl die Arbeitnehmer nur die Hälfte des Beitrages selbst tragen-, weil auch der Arbeitgeberbeitrag als Lohn kostenbestandteil zu werten und somit einzubeziehen ist. Im dritten Schritt ist schließlich der für das vergangene Kalenderjahr ermittelte Wert (erster Schritt) durch den für das vorvergangene Kalenderjahr ermittelten Wert (zweiter Schritt) zu teilen. Das Ergebnis ist der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes, der gemeinsam mit dem Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne- und -gehälter und dem Nachhaltigkeitsfaktor für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zugrunde gelegt wird. Bei einer Erhöhung des durchschnittlichen Beitragssatzes im vergangenen Kalenderjahr gegen über dem vorvergangenen Kalenderjahr ist der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes kleiner als 1,0. Er ist hingegen größer als 1,0, wenn der durchschnittliche Beitragssatz in diesem Zeitraum gesunken ist. Während der Übergangszeit von 2005 bis 2013 tritt bei der Ermittlung des aktuellen Rentenwerts an die Stelle des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils. Die zusätzliche Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils des Jahres 2012 in Höhe von 4 v.H. verstärkt einerseits die anpassungsmindernde Wirkung einer Erhöhung des durchschnittlichen Beitragssatzes der allgemeinen RV. Andererseits verstärkt sie aber auch die anpassungssteigernde Wirkung einer Beitragssatzsenkung in der gesetzlichen RV. Der Unterschied der beiden mathematischen Anpassungsformeln - § 68 Abs. 5 SGB VI einerseits und § 255e Abs. 4 SGB VI andererseits - besteht darin, dass der Altersvorsorgeanteil in der Übergangsvorschrift nach und nach bis auf 4 v.H. ansteigt und in der Grundvorschrift von dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012, also in Höhe von 4 v.H. (Endwert) auszugehen ist. Die Basisgröße 100 ist in beiden Formeln gleich hoch. Die alte Fassung der Formel in § 68 Abs. 5 SGB VI(AVmEG vom 21.3.2001, BGBl. I S. 403), die zum 1.1.2001 in Kraft treten sollte, beinhaltete noch die Basisgröße 90, wodurch ein zusätzlicher Dämpfungseffekt erzielt werden sollte. Dieser kommt jedoch nicht zusätzlich zum Tragen; es gilt die Basisgröße von 100. • Der Nachhaltigkeitsfaktor Der neu in die Rentenanpassungsformel aufgenommene Nachhaltigkeitsfaktor wird in Abs. 4 der Vorschrift definiert und wurde mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz in die Anpassungsformel der §§ 68 und 255e SGB VI eingefügt. Der Nachhaltigkeitsfaktor besteht aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter a. Der Nachhaltigkeitsfaktor berücksichtigt die Veränderung des Verhältniswertes der Rentner zu den Beitragszahlern und somit sowohl die demografische Entwicklung, das Rentenzugangsverhalten als auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt. Insoweit geht der Nachhaltigkeitsfaktor über den im Rahmen des RRG 1999 entwickelten demografischen Faktor - der jedoch nicht zum Tragen kam - hinaus, da dieser lediglich auf die künftige Lebenserwartung der Rentner und die damit verbundene längere Rentenbezugszeit abgezielt hatte. Wenn sich das zahlenmäßige Verhältnis von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern ungünstig entwickelt, bewirkt der Nachhaltigkeitsfaktor eine Verringerung des Anpassungssatzes. Dies wäre z.B. der Fall, wenn aufgrund der höheren Lebenserwartung die Zahl der Rentner steigt oder aber, wenn durch eine Verschlechterung der Arbeitsmarktsituation die Zahl der Beitragszahler abnimmt. Auch eine Kumulation beider Ausgangssituationen ist denkbar und vermindert den Anpassungssatz entsprechend. Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert 1 mit einem Parameter a vervielfältigt und um den Wert 1 erhöht wird. Der Parameter a beträgt 0,25; er soll einen Beitragssatz in Höhe von nicht mehr als 22 v.H. im Jahre 2030 sichern (BT-Drucks. 15/2149, S.23). Durch den unter Berücksichtigung der Vorausschätzungen festgelegten Wert werden die Rentner zu ¼ direkt an der Verschlechterung des Verhältnisses von Beitragszahlern zu Rentnern beteiligt. Bei dem Rentnerquotienten, für dessen Bestimmung die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten zu verwenden sind, handelt es sich um einen Verhältniswert der Anzahl der Rentenbezieher zur Anzahl der Beitragszahler. Dabei sind Äquivalente zu bilden, d.h. es wird nicht auf tatsächliche Personenzahlen von Rentenbeziehern und Beitragszahlern zurückgegriffen, sondern auf modellhaft ermittelte Zahlen von sog. Äquivalenzrentnern und sog. Äquivalenzbeitragszahlern, damit geringfügige Beitrags- und Rentenzahlungen nicht zu Verzerrungen führen. Die Äquivalenzrentner werden ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1000,- EUR genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten eines Kalenderjahres - abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile durch den Bund (z.B. Auffüllbeträge, Rentenzuschläge) - durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen RV mit 45 Entgeltpunkten (sog. Standardrente) dividiert und auf 1000 gerundet wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1000- EUR genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen RV versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Beitrag der allgemeinen RV dividiert wird, den ein Bezieher des Durchschnittsentgelts des selben Kalenderjahres zu leisten hat. Auch hier ist eine Rundung auf 1000 Personen vorzunehmen. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in den alten und den neuen Bundesländern ist der Nachhaltigkeitsfaktor nach § 255a Abs. 3 SGB VI zu bestimmen. Er gilt übergangsweise dann einheitlich sowohl für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts als auch für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost). • Schutzklausel und erweiterte Schutzklausel Die Regelung des § 68 Abs. 6 SGBVI für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts enthielt bis zum 28.2.2007 eine Schutzklausel. Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz wurde der Absatz 6 m.W. ab 1.3.2007 aufgehoben (BGBl. IS. 554) und in § 68a Abs. 1 Satz 1SGB VI überführt und in den weiteren Regelungen des § 68a SGB VI modifiziert (erweiterte Schutzklausel). In der bis zum 28.2.2007 geltenden Fassung waren der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen RV und der Nachhaltigkeitsfaktor insofern nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringerte oder einen geringeren als bisher fest zusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringerte. Keiner der beiden Faktoren durfte zu einer Rentenkürzung, d.h. einer „Minusanpassung\" bzw. „Negativanpassung\" führen. Ergab sich hingegen eine positive Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter, konnte es somit durch die Anwendung der beiden Faktoren nicht zu einer Rentenkürzung kommen, bei der der neue aktuelle Rentenwert kleiner als der bisherige aktuelle Rentenwert ist. Maximal hätte sich eine \"Nullanpassung\" mit unveränderten aktuellen Rentenwerten und somit gleich hohen monatlichen Bruttorenten ergeben. Durch das Gesetz zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939), in Kraft getreten am 22.7.2009, wurde die im § 68a SGB VI enthaltene Schutzklausel insofern erweitert, als eine Minderung des aktuellen Rentenwerts aufgrund der Anwendung der Rentenanpassungsformel des § 68 SGB VI nunmehr generell ausgeschlossen ist. Hierfür haben sich für die erweiterte Schutzklausel die Begrifflichkeiten „Rentengarantie\" oder „Garantie gegen Rentenkürzungen\" in der Öffentlichkeit durchgesetzt. Im Unterschied zur bisherigen Schutzklausel, die zuerst in § 68 Abs. 6 SGB VI und danach in § 68a SGB VI verankert war, gilt der Ausschluss der Minderung des aktuellen Rentenwerts nun nicht mehr nur in Bezug auf die Minderungswirkung der anpassungsdämpfenden Faktoren in der Rentenanpassungsformel, sondern auch für den Fall einer negativen anpassungsrelevanten Einkommensentwicklung. Mit der Neuregelung des § 68a SGB VI ist eine Minusanpassung bzw. eine Verringerung des aktuellen Rentenwerts infolge einer negativen Lohnentwicklung ausgeschlossen. Zugleich bleibt jedoch gewährleistet, dass die nachfolgenden Generationen nicht übermäßig durch diese Neuregelung belastet werden. Die langfristigen Ziele für den Beitragssatz zur gesetzlichen RV werden nicht gefährdet. Bis zum Jahr 2020 soll der Beitragssatz nicht über 20 v.H. und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 v.H. steigen. Im Jahr 2011 liegt der Beitragssatz in der gesetzlichen RV bei 19,9 v.H. Ebenfalls bleibt gewährleistet, dass die Renten grundsätzlich weiterhin der Lohnentwicklung folgen und somit das Prinzip der lohnbezogenen Rente gewahrt bleibt. Grundlage hierfür ist die Nachholung der unterbliebenen Minderungswirkung. Die erforderlichen Minderungen bei der Rentenanpassung werden später mit positiven Rentenanpassungen verrechnet, ohne dass es dadurch wiederum zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts kommen darf. Diese unterbliebene Minderungswirkung wird als Ausgleichsbedarf bezeichnet. Kommt es erneut zur Anwendung der Schutzklausel, wird der Ausgleichsbedarf fortgeschrieben. Rentenerhöhungen führen zur Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs. Die Rentenerhöhungen erfolgen in diesen Jahren in entsprechend geringerer Höhe. In Jahren, in denen es weder zur Anwendung der Schutzklausel und da mit zur Fortschreibung des Ausgleichsbedarfs noch zur Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs kommt, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert. Für die Rentenanpassungen sind nach § 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI drei Faktoren von Bedeutung: Die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer, die Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen RV und die Veränderung des Verhältnisses der Anzahl von Rentnern zur Anzahl von Beitragszahlern (Nachhaltigkeitsfaktor). Dabei kommt es für jeden der drei Faktoren auf die Veränderungen im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vor vergangenen Kalenderjahr an. Grundsätzlich kann jeder der Faktoren sowohl Rentenerhöhungen als auch Rentenminderungen bewirken. Die erweiterte Schutzklausel stellt sicher, dass eine Minderung des aktuellen Rentenwerts aufgrund der Rentenanpassungsformel des § 68 SGB VI generell ausgeschlossen ist. Insoweit kann auch eine negative Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter eine Verringerung des aktuellen Rentenwerts nicht (mehr) bewirken. Führen die drei Faktoren der Rentenanpassungsformel insgesamt zu einer Erhöhung des aktuellen Rentenwerts, bleiben sie selbst dann anwendbar, wenn einer der Faktoren zu einer Verringerung des aktuellen Rentenwerts führen würde. Die anpassungsmindernde Wirkung eines Faktors kann folglich durch die Anwendung der anderen beiden Faktoren ausgeglichen oder über lagert werden. Durch die Schutzklausel in der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung wurden in den alten Bundesländern Rentenminderungen von insgesamt 1,78 v.H. und in den neuen Bundesländern von 1,32 v.H. verhindert. Diese unterbliebenen Rentenminderungen müssen aufgrund der ab dem 1.3.2007 modifizierten Schutzklausel mit künftigen positiven Rentenanpassungen verrechnet werden. Dies ist erforderlich, um die langfristigen Beitragssatz- und Niveausicherungsziele in der gesetzlichen RV zu halten. Gleiches gilt für Rentenminderungen, die bei den Rentenanpassungen seit dem 1.7.2010 durch die Anwendung der erweiterten Schutzklausel verhindert werden. Die geplante Verrechnung unterbliebener Rentenminderungen mit künftigen Rentenerhöhungen wird ab dem Jahr 2011 vorgenommen. Allerdings darf diese Verrechnung wiederum nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen. Die Vorschrift des § 68a SGB VI ergänzt § 68 SGB VI. Andererseits enthalten folgende Vorschriftenergänzende Regelungen zu § 68a SGB VI: § 255d SGB VI legt den Ausgleichsbedarf zum 30.6.2007 fest. Die Anwendung der Schutzklausel für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 1.7.2013 ist in § 255e Abs. 5 SGB VI geregelt (vgl. 2.2.1). Die in § 68a Abs. 3 SGB VI vorgesehene Verrechnung unterbliebener Rentenminderungen (Ausgleichsbedarf) mit künftigen Rentenerhöhungen wird nach § 255g Abs. 2 SGBVI frühestens im Jahr 2011 vorgenommen. Die Veränderung des Ausgleichsbedarfs erfolgt gemäß § 69 Abs. 1 SGB VI durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates; die Verordnungsermächtigung zur Veränderung des Ausgleichsbedarfs (Ost) regelt § 255b Abs. 1 SGB VI. • Die Fortschreibung des Ausgleichsbedarfs bei Anwendung der Schutzklausel Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs in den Jahren, in denen die Schutzklausel zur Anwendung kommt, regelt § 68a Abs. 2 SGB VI. Der Ausgleichsbedarf entspricht den nicht realisierten bzw. unterbliebenen Rentenminderungen. Findet die Schutzklausel erneut Anwendung, wird der Ausgleichsbedarf mit dem Ausgleichsfaktor fortgeschrieben. Der Ausgleichsbedarf wird ermittelt, indem der rechnerisch nach § 68 SGB VI ermittelte geringere aktuelle Rentenwert durch den bisherigen höheren aktuellen Rentenwert geteilt wird. Der errechnete Wert wird als Ausgleichsfaktor bezeichnet, weil er die Veränderung des Ausgleichsbedarfs steuert. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres multipliziert wird. Kommt es erneut zur Anwendung der Schutzklausel, wird der Ausgleichsbedarf mit dem nach Absatz 2 der Vorschrift zu bestimmenden Ausgleichsfaktor fortgeschrieben. Die Beispiele der Jahre 2005 und 2006 sollen dies verdeutlichen: Ohne die Anwendung der Schutzklausel hätte sich zum 1.7.2005 ein aktueller Rentenwert in Höhe von 25,84 EUR anstatt von 26,13 EUR ergeben, denn die Bruttolöhne waren im Jahr 2004 im Vergleich zum Vorjahr 2003 in den alten Bundesländern nur geringfügig um 0,12 v.H. gestiegen. Der Faktor für die Veränderung bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge und der Nachhaltigkeitsfaktor machten eine Minderungswirkung von 1,23 v.H. aus. Im Ergebnis hätte sich der aktuelle Rentenwert um 1,11 v.H. auf 25,84 EUR verringern müssen. Allein die Schutzklausel hat dies verhindert. Der Ausgleichsbedarf ist gemäß § 68a Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung wie folgt zu ermitteln: 25,84 EUR geteilt durch 26,13 EUR = 0,9889 Die zum 1.7.2005 unterbliebene Rentenminderung von 1,11 v.H. entspricht einem Ausgleichsbedarf von 0,9889. Ohne die Anwendung der Schutzklausel hätte sich zum 1.7.2006 ein aktueller Rentenwert in Höhe von 25,96 EUR anstatt von 26,13 EUR ergeben. Der aktuelle Rentenwert hätte sich um 0,64 v.H. verringern müssen. Die Schutzklausel hat dies erneut verhindert. Die Fortschreibung des Ausgleichsbedarfs ist gemäß § 68a Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI in der bis zum 21.7.2009 geltenden Fassung wie folgt zu ermitteln: 25,96 EUR geteilt durch 26,13 EUR = 0,9935 Die zum 1.7.2006 unterbliebene Rentenminderung von 0,64 v.H. entspricht einem Ausgleichsbedarf von 0,9935. Der Ausgleichsbedarf zum 30.6.2007 beträgt 0,9825 (0,9889 mal 0,9935). Fazit: Der Ausgleichsbedarf aufgrund der Anwendung der Schutzklausel seit dem 1.7.2005 beträgt zum 30.6.2007 0,9825. Das entspricht unterbliebenen Rentenminderungen von insgesamt 1,78 v.H. (1,0000 geteilt durch 0,9825 = 1,0178). Der Ausgleichsbedarf (Ost) der neuen Bundesländer beträgt zum 30.6.2007 0,9870 und ist damit größer als der Ausgleichsbedarf der alten Bundesländer. Er liegt näher an dem Wert 1,0000, was besagt, dass die unterbliebenen Rentenminderungen der Jahre 2005 und 2006 in den neuen Bundesländern geringer waren als in den alten Bundesländern. Die in den neuen Bundesländern unterbliebenen Rentenminderungen entsprechen insgesamt 1,32 v.H. (1,0000 geteilt durch 0,9870=1,0132). Der Ausgleichsbedarf und der Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30.6.2007 sind in § 255d SGB VI festgelegt. • Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs Nach § 68a Abs. 3 SGB VI führen mögliche Rentenerhöhungen ab dem Jahr 2011 zur Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs. Voraussetzung ist also zunächst eine positive Rentenanpassung in dem jeweiligen Jahr. Diese Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs soll jedoch nicht dazu führen, dass die Rentner künftig auf Rentenerhöhungen verzichten müssen. Dies ist dadurch sichergestellt, dass der durch die Anwendung der Schutzklausel entstandene Ausgleichsbedarf nicht durch eine vollständige Verrechnung mit möglichen Rentenerhöhungen abgeschmolzen wird. Im Interesse der Generationengerechtigkeit und mit Blick auf die Wahrung des Grundsatzes der lohnorientierten Anpassung der Renten erfolgt das Abschmelzen durch die Anwendung des hälftigen Anpassungsfaktors. Eine Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs erfolgt demnach ab der Rentenanpassung zum 1.7.2011, wenn der nach der allgemeinen Rentenanpassungsformel des § 68 SGB VI rechnerisch ermittelte aktuelle Rentenwert größer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert und der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000 ist. Hierzu wird zunächst der rechnerisch ermittelte - höhere - aktuelle Rentenwert durch den - kleineren - bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt. Dieser Faktor wird als Anpassungsfaktor bezeichnet. Aus dem Anpassungsfaktor wird dann der hälftige Anpassungsfaktor ermittelt. Dies geschieht, indem der Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Sowohl der bisherige aktuelle Rentenwert als auch der bisherige Ausgleichsbedarf werden mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt. Ergibt sich nach der Vervielfältigung des bisherigen Ausgleichsbedarfs mit dem hälftigen Anpassungsfaktor ein Wert größer als 1,0000 bedeutet dies, dass der Ausgleichsbedarf so weit abgeschmolzen ist, dass eine Halbierung des Anpassungsfaktors nicht mehr erforderlich ist. In diesem Fall wird die Anpassung nur in dem Umfang reduziert, wie es zur Abschmelzung des verbliebenen Ausgleichsbedarfs notwendig ist. Der reduzierte Anpassungsfaktor ergibt sich durch Vervielfältigung des Anpassungsfaktors mit dem verbliebenen Ausgleichsbedarf. Nach einer derart reduzierten Rentenanpassung ist der Ausgleichsbedarf vollständig abgeschmolzen, weil er dann 1,0000 beträgt. Die künftigen Rentenanpassungen würden dann wieder nach der Rentenanpassungsformel des § 68 SGB VI - ohne Anpassungsfaktor - ermittelt werden. Ist der Ausgleichsbedarf zwischenzeitlich so weit abgeschmolzen, dass eine Halbierung der Rentenerhöhung darüber hinausginge, wird die Erhöhung nur insoweit reduziert, wie es zur Abschmelzung des verbliebenen Weites nötig ist. Auch nach einer in dieser Form reduzierten Rentenanpassung beträgt der Ausgleichsbedarf wieder 1,0000 und wirkt sich künftig erst wieder aus, wenn die Schutzklausel erneut zur Anwendung kam. Der Anpassungsfaktor kommt immer nur in den Jahren zur Anwendung, in denen ein Ausgleichsbedarf besteht. Insoweit gehört er nicht zu den Standardfaktoren der Rentenanpassungsformel, die jährlich greifen. Kommt es weder zur Anwendung der Schutzklausel noch zur Anwendung des Anpassungsfaktors, zum Beispiel weil es sonst zu einer Minusanpassung käme, bleibt der Ausgleichsbedarf gemäß Absatz 4 der Vorschrift des § 68a SGB VI unverändert. Greift die Schutzklausel nicht, bleibt es bei dem Wert 1,0000. Kommt der Anpassungsfaktor nicht zum Tragen, verbleibt es bei dem zuvor durch Rechtsverordnung gemäß § 69 SGB VI festgelegten Wert. In den Jahren 2007 bis 2009 fand keine Veränderung des Ausgleichsbedarfs statt. • Sonderregelung für die neuen Bundesländer Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in den neuen und den alten Bundesländern, ist zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu unterscheiden. Wurden rentenrechtlich relevante Zeiten in den neuen Bundesländern zurückgelegt und damit Entgeltpunkte (Ost) erworben, ist für diese persönlichen Entgelt punkte (Ost) der aktuelle Rentenwert (Ost) gem. § 255a SGB VI anzuwenden, solange sich die Einkommensverhältnisse in den neuen Bundesländern noch nicht denen der alten Bundesländer angeglichen haben. • Besonderheiten Die mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz rückwirkend zum 1.3.2007 eingeführte Schutzklausel des § 68a SGB VI beinhaltet den Ausgleichsbedarf. Für die Jahre 2005 bis 2013 enthält § 255e SGB VI (vgl. 2.2.1) ergänzende Regelungen zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts (Übergangsregelung) unter Berücksichtigung der schrittweisen Einführung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge. Der durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3.8.2005 (BGBl. I S. 2269) eingefügte und zum 1.1.2006 in Kraft getretene § 255g SGB VI ergänzte die Rentenanpassungsformel für das Jahr 2007. Hiernach war § 68 Abs. 4 Satz 4 SGB VI mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 zur Ermittlung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler mit dem Faktor 0,9375 zu vervielfältigen ist. Das bedeutet, die Zahl der Äquivalenzbeitragszahler für 2006, die zur Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors dient, wurde um den Faktor 0,9375 korrigiert. Der korrigierte Wert gilt auch für die Rentenanpassung 2008. Damit soll dem zum 1.1.2006 erfolgten Vorziehen des Termins der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages Rechnung getragen werden. Ohne diese Korrektur wäre es zu einer überhöhten Rentenanpassung im Jahr 2007 gekommen, der im Jahr 2008 eine dementsprechende Anpassungsminderung gefolgt wäre. Die vorgezogene Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages führte im Jahr 2006 - nur - einmalig zu einem höheren Beitragseingang bei gleich bleibendem Durchschnittsbeitrag und damit nach geltendem Recht zu einem rechnerischen Anstieg der Äquivalenzbeitragszahler im gleichen Jahr. Dieser Sondereffekt hätte das im Nachhaltigkeitsfaktor widergespiegelte Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern für das Jahr 2006 zu niedrig dargestellt. Bei der Rentenanpassung zum 1.7.2007 wäre es damit zu einer um diesen Einfluss überhöhten Rentenanpassung und im Folgejahr zum 1.7.2008 zu einer entsprechenden Kürzung gekommen. Insoweit war diese Korrektur notwendig, denn der Nachhaltigkeitsfaktor soll allein die tatsächlichen Veränderungen im Verhältnis von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Rentenanpassung berücksichtigen und dieses Verhältnis verändert sich mit Inkrafttreten der neuen Fälligkeitsregelung nicht. Der Faktor 0,9375 trägt einmalig dem Umstand Rechnung, dass 2006 durch das Vorziehen des Fälligkeitstermins 0,8 Monatsbeiträge zusätzlich eingingen, die sonst erst zum 15.1.2007 fällig gewesen wären (0,9375 = 12/12,8). Eine langfristige bzw. dauerhafte Veränderung der aktuellen Rentenwerte ergibt sich durch die Sonderregelung nicht. • Die Niveausicherungsklausel Durch die mehrfachen Änderungen der Rentenanpassungsformel seit 1992 wird das Standardrentenniveau langfristig sinken. Auch die stufen weise Einführung der nachgelagerten Besteuerung der Renten wird diesen Effekt verstärken. Wegen der Rentenbesteuerung und der gleichzeitigen steuerlichen Freistellung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kann ohnehin ein einheitliches Nettorentenniveau nicht mehr dargestellt werden. Insoweit ist eine Abänderung der in § 154 SGB VI verankerten Niveausicherungsklausel notwendig geworden, um eine Untergrenze für das Versorgungsniveau festzuschreiben. Das Sicherungsniveau wird nach wie vor an der Standardrente (Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten) gemessen. Zur Bestimmung des Niveaus wird dieser Standardrente, abzüglich der Beiträge zur KVdR und PflegeV ein modifiziertes Nettoentgelt gegenübergestellt. Ausgangbasis ist dabei ein durchschnittliches Bruttoentgelt der Arbeitnehmer, wovon die Beiträge zur Gesamtsozialversicherung und der durchschnittliche Aufwand zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge nach den Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung abgezogen werden. Ein Abzug von Steuern hingegen erfolgt weder bei den Arbeitnehmern noch bei den Rentnern. Als Verhältniswert ergibt sich daraus das sog. „Nettorentenniveau vor Steuern\". Das Rentenniveau soll bei Wahrung der Beitragssatzstabilität bis zum Jahr 2020 nicht unter 46 v.H. und bis zum Jahr 2030 nicht unter 43 v.H. abfallen. Allerdings handelt es sich hierbei um politische Ziele, die keine unmittelbare, sondern nur eine mittelbare Auswirkung auf die individuelle Rente haben. D.h., es gibt nach wie vor keine Mindestrente und die individuelle Höhe bestimmt sich nach der Lohn- und Beitragsbezogenheit. Wegen der allgemeinen Absenkung des Rentenniveaus insgesamt nehmen sowohl die betriebliche als auch die private Altersvorsorge als zweite und dritte Säule der Absicherung im Alter an Bedeutung zu. Insoweit ist es umso wichtiger, dem Versicherten den Stellenwert der gesetzlichen RV im Gesamtsystem der Alterssicherung aufzuzeigen, um der weiteren Lebensplanung eine Grundlage zu geben. Das Nettorentenniveau und die Niveausicherungsklausel leisten hierbei entsprechende informative Unterstützung.



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

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