Selbstständige in der Rentenversicherung
Wer als Selbständiger pflichtversichert ist
Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung
2.2.1 Existenzgründung Nach der ersten Alternative des § 6 Abs. 1a SGB VI werden Personen von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI er füllt (Satz 1 Nr. 1).Die Befreiung kann nach Satz 2 auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit - auf Antrag - in Anspruch genommen werden. Nach Satz 4 liegt eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der voran gegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. Ein anderer Geschäftszweck in diesem Sinne liegt nicht Vor, wenn die Branche oder die Art der Tätigkeit inhaltlich miteinander vergleichbar ist. Im Fall einer dritten Existenzgründung besteht kein Anspruch auf Befreiung. Zu berücksichtigen sind lediglich selbständige Tätigkeiten, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen. Allerdings wer den auch selbständige Tätigkeiten mitgezählt, die der Betroffene ausgeübt hat, bevor die gesetzliche Regelung über die Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in Kraft getreten ist. Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeit jetzt nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig wäre. Dagegen wird eine selbständige Tätigkeit, die nicht bzw. aufgrund anderer Vorschriften der Rentenversicherungspflicht unterliegt (z.B. als Lehrer nach §2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), nicht angerechnet. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist beider ersten und zweiten Existenzgründung für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren möglich. Insgesamt kann die Befreiung also für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren in Anspruch genommen werden, wobei sich die Drei-Jahres-Zeiträume regelmäßig nicht aneinander anschließen werden. Der Drei-Jahres-Zeitraum verlängert sich ebenfalls für Personen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 1 SGB III bezogen haben und die nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI versicherungspflichtig waren (sog. „Ich-AG\"), wenn die Tätigkeit, die mit dem Existenzgründungszuschuss gefördert wurde, gleichzeitig die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt hat. In diesem Fall ist der Zeitraum von drei Jahren um die Zeit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI zu verlängern (§ 6 Abs. la Satz 3 SGB VI). Der Zeitraum von drei Jahren beginnt mit dem Tag, der der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit folgt und endet drei Jahre später mit Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die selbständige Tätigkeit aufgenommen wurde. Die Befreiung endet mit Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraumes bzw. vorher mit der endgültigen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Dagegen ruht die Befreiung lediglich, solange die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt, z.B. durch Anstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Der Zeitraum, in dem die Befreiung lediglich ruht, führt aber nicht zur Verlängerung des Drei-Jahres-Zeitraums. Die Befreiung muss nicht für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen werden. Der Selbständige kann einen kürzeren Zeitraum wählen. Selbständige mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI können also wählen, ob sie nach Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit - für die ersten drei Jahre einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder - einen Antrag auf Zahlung einkommensgerechter Beiträge (Vgl. VUI. 1.6)bzw. des Regelbeitrags (vgl. VIII. 13) stellen oder - in den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitragszahlen (vgl. VIII. 1.4). Gerade im Hinblick auf die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI sollten sich Existenzgründer über ihre Rentenanwartschaften beraten lassen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
UStAE
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStR
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587