Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist


2.2.1 Existenzgründung Nach der ersten Alternative des § 6 Abs. 1a SGB VI werden Personen von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI er füllt (Satz 1 Nr. 1).Die Befreiung kann nach Satz 2 auch für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit - auf Antrag - in Anspruch genommen werden. Nach Satz 4 liegt eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der voran gegangenen nicht wesentlich verändert worden ist. Ein anderer Geschäftszweck in diesem Sinne liegt nicht Vor, wenn die Branche oder die Art der Tätigkeit inhaltlich miteinander vergleichbar ist. Im Fall einer dritten Existenzgründung besteht kein Anspruch auf Befreiung. Zu berücksichtigen sind lediglich selbständige Tätigkeiten, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen. Allerdings wer den auch selbständige Tätigkeiten mitgezählt, die der Betroffene ausgeübt hat, bevor die gesetzliche Regelung über die Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber in Kraft getreten ist. Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeit jetzt nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig wäre. Dagegen wird eine selbständige Tätigkeit, die nicht bzw. aufgrund anderer Vorschriften der Rentenversicherungspflicht unterliegt (z.B. als Lehrer nach §2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), nicht angerechnet. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist beider ersten und zweiten Existenzgründung für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren möglich. Insgesamt kann die Befreiung also für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren in Anspruch genommen werden, wobei sich die Drei-Jahres-Zeiträume regelmäßig nicht aneinander anschließen werden. Der Drei-Jahres-Zeitraum verlängert sich ebenfalls für Personen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 1 SGB III bezogen haben und die nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI versicherungspflichtig waren (sog. „Ich-AG\"), wenn die Tätigkeit, die mit dem Existenzgründungszuschuss gefördert wurde, gleichzeitig die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt hat. In diesem Fall ist der Zeitraum von drei Jahren um die Zeit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI zu verlängern (§ 6 Abs. la Satz 3 SGB VI). Der Zeitraum von drei Jahren beginnt mit dem Tag, der der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit folgt und endet drei Jahre später mit Ablauf des Tages, der dem Tag entspricht, an dem die selbständige Tätigkeit aufgenommen wurde. Die Befreiung endet mit Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraumes bzw. vorher mit der endgültigen Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Dagegen ruht die Befreiung lediglich, solange die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt, z.B. durch Anstellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Der Zeitraum, in dem die Befreiung lediglich ruht, führt aber nicht zur Verlängerung des Drei-Jahres-Zeitraums. Die Befreiung muss nicht für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen werden. Der Selbständige kann einen kürzeren Zeitraum wählen. Selbständige mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI können also wählen, ob sie nach Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit - für die ersten drei Jahre einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder - einen Antrag auf Zahlung einkommensgerechter Beiträge (Vgl. VUI. 1.6)bzw. des Regelbeitrags (vgl. VIII. 13) stellen oder - in den ersten drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit den halben Regelbeitragszahlen (vgl. VIII. 1.4). Gerade im Hinblick auf die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI sollten sich Existenzgründer über ihre Rentenanwartschaften beraten lassen.



Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

KStG 5
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

UStAE 
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStR 
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

AEAO 
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

ErbStR 3.5 3.6 5.1 17
ErbStDV muster-2
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

BewG 12
EStH 4.8 4d.4 6a.14 10.4 10.5 22.3 22.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1
BGB 594c 1587

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