Selbstständige in der Rentenversicherung

Wer als Selbständiger pflichtversichert ist

Inhaltsverzeichnis:
Selbstständige in der Rentenversicherung


2.2.1.1 Kapitalbeteiligung mindestens 50% Erfolgen Beschlüsse der Gesellschafter nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Abs.1 GmbH-Gesetz - GmbHG) und richtet sich dabei das Stimmrecht des einzelnen Gesellschafters nach der Höhe seiner Geschäftsanteile (§ 47 Abs. 2 GmbHG), so hat derjenige Gesellschafter-Geschäftsführer maßgebenden Einfluss, der mindestens die Hälfte der Geschäftsanteile (50%) der GmbH besitzt. Er kann insbesondere Beschlüsse verhindern, die sein Dienstverhältnis nachteilig verändern würden (vgl. BSG-Urteile vom 13.12.1960 - 3RK2/56- in: BSGE 13, 196; SozR AVG§ 1 a.F. Bl. Aa 2 Nr.5 und vom 9.2.1995 - 7 RAr 76/94- in: USK 9519 m.w.N.). Beispiel: Die Gesellschafter A, B und C sind Geschäftsführer der ABC GmbH. Der Gesellschaftsvertrag der ABC-GmbH enthält keine Regelung über die zur Beschlussfassung erforderliche Mehrheit. A besitzt 50 %, B 35 % und C 15 % der Geschäftsanteile der ABC GmbH. Lösung: Mangels anderslautender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag kommt die gesetzliche Regelung (§47 Abs.1 und 2 GmbHG) zur Anwendung, nach der das Stimmrecht den Geschäftsanteilen entspricht und für Beschlüsse die einfache Mehrheit (51 %)ausreicht. Da A von B und C nicht überstimmt werden kann, hat er maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der ABC-GmbH. Er ist imstande, jede ihm nicht genehme Weisung zu verhindern, insbesondere solche Beschlüsse, die sein Dienstverhältnis nachteilig verändern würden (z.B. Kündigung), sodass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis von vornherein ausgeschlossen ist. B und C, die für sich allein nicht die Rechtsmacht haben, Beschlüsse zu verhindern, besitzen keinen maßgeblichen Einfluss; ihre sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat anhand der allgemeinen Voraussetzungen zu erfolgen (vgl. 2.3 bis 2.6 und Entscheidungshilfe, Punkte II. bis VI.).



Steuergesetze zum Thema: Rentenversicherung

EStG 3; 4d; 8; 10; 10a; 20; 22; 22a; 38; 39b; 40a; 41b; 42f; 49; 65; 81; 81a; 86; 90; 91; 93; 99;
EStR 4b; 4d; 6a; 16; 22.4; 32b; 33a.1; 33b;
GewStG 3;
KStG 5;
AO 6; 6;
UStAE 4.27.2; 4.27.2;
UStR 121a;
AEAO 31; 31a;
ErbStR 3.5; 3.6; 5.1; 17;
ErbStDV muster-2;
LStR 3.28; 3.62; 39b.8; 40a.2; 40b.1; 41a.1;
BewG 12;
EStH 4.8; 4d.4; 6a.14; 10.4; 10.5; 22.3; 22.4; 32.7; 32.9; 33.1.33.4; 33a.1; 33a.3; 33b;
LStH 3.11; 3.62; 8.1.1.4; 19.1; 19.3; 39b.6; 40.1;
BGB 594c; 1587;

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:




Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Öffnungszeiten Steuerbüro:
Mo. - Do. 9 - 18 Uhr | Fr. 9 - 16 Uhr


Steuererklärung online Steuererklärung schnell & einfach
online mit Steuerberater-Chat!

Buchhaltungssoftware für PC
Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
oder Buchhaltung Online (kostenlos)
Weitere Infos …




Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin